Juni 2026: Neue ÄFI-Fortbildung

Ärztinnen und Ärzte sowie impfberechtigte Apothekerinnen und Apotheker sind herzlich eingeladen!

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Masern-Impfpflicht

Anfang 2019 wurden Pläne des Bundesgesundheitsministeriums bekannt, eine Impfpflicht gegen Masern einzuführen – für Kinder ebenso wie für in Kinder-Gemeinschaftseinrichtungen Beschäftigte (Schule, Kindertagesstätte, Kindergarten, Tageseltern).

ÄFI hat sich von Anfang an gegen diese Pläne gewandt und 2019 eine sehr erfolgreiche Petition sowie eine große Kampagne unter dem Motto „Die Impfpflicht können wir uns SPAHN” und „Deutschland braucht keine Impfpflicht” gestartet. Außerdem haben wir mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das „Masernschutzgesetz” unterstützt. Dennoch hat der Deutsche Bundestag dieses Gesetz verabschiedet. Es ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten, allerdings mit einer Übergangsfrist für zum 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Kinder. Hier finden Sie alle Stellungnahmen, Videos und Interviews, die wir zu diesem Thema veröffentlicht haben. 

Masern und Diphtherie: Wie üblich für Impfstoff-Zulassungsstudien keine klinischen Wirksamkeitsnachweise

Die überarbeiteten ÄFI-Fachbeiträge jetzt unter anderem mit neuen Informationen zu den Studien, auf deren Basis die Impfungen gegen Masern und Diphtherie die Zulassung erhalten haben. 

Was der Arbeitgeber zum Impfstatus wissen darf: Die häufigsten Fragen und Antworten (FAQs)

Immer wieder erreichen die Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung (ÄFI) Zuschriften mit Fragen, welche Informationen der Arbeitgeber über den Impfstatus erhalten darf – und welche Auswirkungen dies mit sich bringt. Im Folgenden geben wir einen Einblick in die arbeits- und datenschutzrechtliche Situation von Beschäftigten.

Hinweis:

Der Beitrag wurde mit juristischer Fachberatung durch Fachanwalt für Medizinrecht, Jan Matthias Hesse der Kanzlei Keller & Kollegen (Stuttgart) erstellt.

Hausarzt oder Amtsarzt: Wer beim Masernschutz-Attest das letzte Wort hat

Immer wieder erreichen ÄFI die Anfragen besorgter Eltern, ob ein Masernschutz-Attest des Haus- oder Facharztes vom Gesundheitsamt anerkannt werden muss. Entscheidend sind hier die Vorgaben, die das Infektionsschutzgesetz für ärztliche Zeugnisse beim Masernschutz macht, und wie die Rechtsprechung diese auslegt.

Masern-Einzelimpfstoff: Measles Vaccine Live nicht länger verfügbar

Die Vertreiberfirma gibt die Lizenz zurück. Damit verschwindet der letzte Masern-Einzelimpfstoff, der die Bedingungen des Masernschutzgesetzes (MSG) erfüllte, aus Europa. Eltern bietet sich künftig keine Alternative mehr zu einer faktischen Impfpflicht mit Kombinationsimpfstoffen.

Der Masern-Einzelimpfstoff Measles Vaccine Live verfügt zwar nicht über eine Zulassung als Impfstoff in der EU, konnte jedoch als Einzelimport über deutsche Apotheken legal in Deutschland bezogen werden. Möglich machte dies § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zur Zwangsgeldandrohung bei fehlendem Masernschutz

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat kürzlich eine Zwangsgeldandrohung im Zuge der Aufforderung der Nachweisvorlage eines ausreichenden Masernschutzes bei summarischer Prüfung für rechtswidrig erachtet (Beschluss vom 21.09.2023 – 20 CS 23.1432).

Unserem beratenden Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Jan Matthias Hesse (Stuttgart) liegt der Beschluss im Wortlaut vor. Wir haben ihn um eine Einschätzung gebeten: Was sagt der Beschluss aus? Welche Folgerungen sind aus dem Beschluss zu ziehen?