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  • Masern-Impfpflicht

Masernimpfpflicht: Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit im Schulbereich und in medizinischen Einrichtungen steht weiter aus

Im Sommer hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes für den vorschulischen Bereich bestätigt. Formal noch nicht entschieden ist hingegen die Masernimpfpflicht im Schulkontext sowie die Frage, ob eine Nachweispflicht mit der Berufsfreiheit etwa von Ärzten und Praxispersonal vereinbar ist. Mit Mustertexten unterstützt ÄFI Eltern, die ihre Kinder nicht für den Schulbesuch impfen lassen möchten, und Beschäftigte in Einrichtungen mit Nachweispflicht einer Masernimpfung.

Mit seinem Beschluss vom 21.07.2022 hatte das BVerfG das Masernschutzgesetz für verfassungskonform erklärt. Die vom Verein Ärztinnen und Ärzten für individuelle Impfentscheidung (ÄFI) und der Initiative freie Impfentscheidung e. V. (IFI) unterstützten Verfassungsbeschwerden betrafen jedoch nur den vorschulischen Bereich. Das Verfassungsgericht hat dies in seinem Beschluss ausdrücklich erwähnt.

Für alle Kinder sowie alle Beschäftigten etwa in Kitas bedeutet dies, dass sie seit 1. August 2022 den Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes erbringen müssen. Wollen Eltern einen Betreuungsanspruch nicht verlieren, müssen sie ihr Kind impfen lassen.

BVerfG hat über Masernimpfpflicht in der Schule noch nicht entschieden

Dies gilt jedoch nicht für schulische Einrichtungen. Auch nicht, wenn manche Gesundheitsämter neuerdings auf einen Beschluss des Verfassungsgerichts vom 30.09.2022 verweisen und behaupten, damit habe das Gericht die Masernimpfpflicht auch im Schulkontext gebilligt.

Das BVerfG hatte dort eine Verfassungsbeschwerde aus prozessualen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Sachentscheidung zur Frage, ob die Masernimpfpflicht im Schulbereich verfassungsgemäß ist, wurde damit jedoch nicht getroffen.

Da die Schulpflicht der Impfpflicht vorgeht, können grundsätzlich auch gegen Masern ungeimpfte Kinder die Schule besuchen. Allerdings drohen ihren Eltern seit August Bußgelder, sofern sie keinen Impfnachweis oder den Nachweis einer medizinischen Kontraindikation beibringen.

Ebenfalls ungeklärt: Masernimpfpflicht und Berufsfreiheit

Ähnlich offen ist die Situation für das Personal in medizinischen Einrichtungen. Grundsätzlich droht auch Ärztinnen und Ärzten, Pflege- und Praxispersonal in Einrichtungen, die einen Masernschutznachweis erfordern, ohne Impfnachweis bzw. attestierter Kontraindikation schlimmstenfalls der Verlust ihres Arbeitsplatzes.

Aber auch hier hat das Verfassungsgericht noch nicht darüber entschieden, inwieweit diese Nachweispflichten mit der grundgesetzlich verbrieften Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) vereinbar sind.

Hilfe bei Bußgeldbescheid: Mustertexte zum Download

Beim BVerfG sind weiterhin Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit im Schulbereich anhängig, ebenso eine weitere von ÄFI unterstützte Ärzte-Verfassungsbeschwerde einer Kassenärztin gegen das Masernschutzgesetz.

Möchten Eltern, Beschäftigte im medizinischen Bereich oder in sonstigen Einrichtungen sich im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Ordnungsverfügung oder einen Bußgeldbescheid wehren, bis die Verfassungsrichter einen Beschluss gefasst haben, können sie einen „Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens“ stellen.

ÄFI stellt dazu zwei Mustertexte zum Download zur Verfügung, die auf die beim Bundesverfassungsgericht noch anhängigen Verfassungsbeschwerden mit Aktenzeichen Bezug nehmen:

Für Eltern: Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens (im Schulbereich)

Für Beschäftigte/Tätige: Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens (in medizinischen und sonstigen Einrichtungen mit Nachweispflicht des Masernschutzes)

Quellen:

BVerfG, 30. September 2022

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