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Masern

Wie sieht der Verlauf einer typischen Masernerkrankung aus? Wie hoch ist das Risiko schwerwiegender Komplikationen? Was ist die aktuelle epidemiologische Situation? Welche Impfststoffe stehen zur Verfügung? Was ist das Masernschutzgesetz (MSG) und wie ist es medizinisch und juristisch einzuordnen?

Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im nachfolgenden Fachbeitrag.

Vorbemerkung:

Die folgenden Ausführungen dienen der Information und ersetzen keinesfalls das ärztliche Beratungsgespräch. Hier werden Fakten präsentiert, die Eltern wie auch Ärztinnen und Ärzten in einem Aufklärungsgespräch helfen können. Hier werden Fakten präsentiert, die Eltern wie auch Ärztinnen und Ärzten in einem Aufklärungsgespräch helfen können. Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V. (ÄFI) übernimmt keine Garantie für Vollständigkeit, hat die hier verfügbaren Inhalte jedoch nach bestem Wissen und Gewissen am aktuellen Fach- und Sachstand zusammengetragen. Über die wissenschaftliche Arbeit des Vereins erfahren Sie hier mehr. Der Fachbeitrag wird jährlich aktualisiert. Das dargelegte Wissen entspricht dem Kenntnisstand zum angegebenen Veröffentlichungsdatum. Der Fachbeitrag findet sich unterhalb der Zusammenfassung („Auf einen Blick“) über die aufklappbaren grünen +-Elemente („Akkordeons“). Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch in unserem Podcast.

Auf einen Blick:

Infektionsverlauf

Zweigipfeliger Verlauf, zunehmend auch atypischer Verlauf bei Geimpften; das Risiko von Komplikationen ist bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen über 20 bzw. 30 Jahren am höchsten

Epidemiologie

Typische Kinderkrankheit, in Ländern mit hoher Durchimpfung Verschiebung zum Erwachsenenalter

Todesfälle

Laut Infektionsepid. Jahrbüchern des Robert Koch-Institutes gab es 2021, 2022 und 2023 keine Masern-Todesfälle in Deutschland

Schutzwirkung der Impfung

Nach einer ersten Masernimpfung im zweiten Lebensjahr sind etwa 95 % der Geimpften geschützt; primäres und sekundäres Impfversagen sind häufiger als ursprünglich angenommen

Impfstrategie

Weitere Impfungen versuchen bei Low- und Non-Respondern eine Immunantwort hervorzurufen (Auffangimpfung)

Mögliche Adjuvantien

Keine (Lebendimpfstoffe)

Impfpflicht

Seit 2020 Masernschutzgesetz als Immunitätsnachweispflicht: Es muss ein Nachweis über eine durchgemachte Erkrankung oder verabreichte Impfung vorliegen, wobei bei Titerbestimmung fast immer eine einfache Impfdosis ausreicht

Kritik an der Impfpflicht

Unterdrückung der Entscheidungsfreiheit und des informed consent, Entstehung sozialer Ungerechtigkeiten, unverhältnismäßige Verhängung von Sanktionen, Vertrauensverlust in Impfungen, fehlende Notwendigkeit und Beweis der Wirksamkeit einer Impfpflicht

Stand: 7. Aug. 2026

Fachbeitrag:

  • Erreger

    • Das Masernvirus ist ein kugelförmiges Einzelstrang RNA-Virus und gehört zur Gattung der Morbilliviren in der Familie der Paramyxoviridae.
    • Der Mensch bildet das einzige bekannte Reservoir (Moss et al., 2009).
    • Zur Morbillivirus-Gattung gehören auch das Rinderpest-Virus und das Staupe-Virus.
    • Eine Untersuchung aus dem Jahr 2014 zeigt, dass es genetische Varianten des Masern-Wildvirus gibt, die durch nach Impfung oder Erkrankung gebildete Antikörper nicht vollständig eliminiert werden. Besonders häufig fanden sich diese Mutationen in Fällen von SSPE (s. unten), sodass hier vielleicht ein Erklärungsansatz für diese Komplikation gefunden werden könnte (Kweder et al., 2014).

    Abbildung 1: Masernvirus aus der Familie Paramyxoviren. Transmissions-Elektronenmikroskopie, Ultradünnschnitt (Robert Koch-Institut, 2015a).
     

    Infektionsmodus

    • Übertragung über Tröpfchen und Aerosole (Sprechen, Niesen, Husten) sowie infektiöse Sekrete des Nasen-Rachen-Bereiches (Robert Koch-Institut, 2021a).
    • Hochkontagiös, eine der ansteckendsten Erkrankungen des Menschen (secondary attack rate über 90 %, Kantagionsindex nahezu 100 %). Ein direkter Kontakt zum Infizierten ist nicht zwingend notwendig („fliegende Infektion“). Das Masernvirus wurde noch bis zu zwei Stunden nach Kontamination in der Luft nachgewiesen (Robert Koch-Institut, 2021a).
    • Kinder, die mindestens 3 Monate gestillt werden, haben ein geringeres Risiko, an Masern zu erkranken, wobei der Schutzeffekt nicht mit einem Impfschutz vergleichbar ist (Silfverdal, Ehlin & Montgomery, 2009).
       

    Infektionsverlauf

    Zweigipfliger Verlauf:

    • Prodromalstadium (unspezifisches Vorstadium): Tag 9 - 12 mit Fieber, Husten, Schnupfen, Bindehautentzündung, Koplik-Flecken (zartrote, punktförmige Flecken mit weißem Zentrum) der Mundschleimhaut; Absinken des Fiebers.
    • Exanthemstadium: erneuter Fieberanstieg, Exanthem, schlechter Allgemeinzustand; Rückbildung des Exanthems nach ca. 3 Tagen, Entfiebern der Kinder; Rekonvaleszenz.

    Infektiosität besteht dabei ab Prodromalstadium bis etwa 4 Tage nach Exanthemausbruch.

    • Ein zunehmendes Problem im Zusammenhang mit der geplanten Ausrottung der Masern sind untypische Verläufe mit nicht klassischer Symptomatik. Sie treten vor allem (aber nicht nur) unter Geimpften auf (Grammens et al., 2017).
    • Dies ist auch in Deutschland zu beobachten. Im Jahr 2016 entsprachen immerhin 10 % der gemeldeten Fälle nicht der Referenzdefinition, verliefen also untypisch. Das RKI schreibt hierzu:

      „Auffällig ist der steigende Anteil der Fälle mit nicht erfülltem klinischen Bild. Der Anstieg ist möglicherweise auch auf Masernerkrankungen bei bereits Geimpften mit einem Impfversagen, jedoch abgeschwächter Symptomatik zurückzuführen“ (RKI, 2017).
       
    • Völlig offen ist dabei, wie viele untypische Fälle tatsächlich auftraten. Gemeldet werden nur diejenigen, bei denen zumindest der Verdacht auf einen (wenn auch untypischen) Masernfall vorliegt.
       

    Komplikationen

    • Das Risiko schwerwiegender Komplikationen ist bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen über 20 bzw. 30 Jahren am höchsten (WHO, 2017; RKI, 2015b; Matysiak-Klose, 2013; Edmunds, 2009; Perry & Halsey, 2004). Am häufigsten sind Mittelohrentzündung und Lungenentzündung (viral/bakteriell).
    • Enzephalitis/Hirnentzündung: Literaturübersichten gehen von einer Häufigkeit von ca. 1 : 15.000 Fällen bei jüngeren Kindern und ungefähr 1 : 1000 Fällen bei Erwachsenen aus (davon 60% Heilung, 25 % Dauerschäden, 15 % Letalität) (Schaad, 1997). Aufgrund der nicht einheitlichen Kriterien für die Diagnose einer Enzephalitis ist eine realistische Einschätzung des Risikos bei dieser oft nicht leicht zu diagnostizierenden Erkrankung schwierig.
    • SSPE (subakut sklerosierende Panenzephalitis - schleichende Hirnentzündung): Diese sehr seltene Komplikation einer schleichend verlaufenden, immer tödlichen Hirnerkrankung ist in ihrer tatsächlichen Häufigkeit unbekannt. RKI und WHO schätzen eine Häufigkeit von 1 bis 10 auf 10.000 bis 100.000 Erkrankte (WHO, 2017; RKI, 2010), andere Schätzungen gehen von 40 bis 100 Fällen pro 100.000 Masernkranken aus (Campbell et al., 2004).

      Da die SSPE aber erst (bis zu 25) Jahre nach der Maserninfektion auftritt, sind diese Angaben unsicher (wie der Zahlenkorridor zeigt, den WHO und RKI aufführen). Eine Untersuchung der Universität Würzburg aus dem Jahr 2013 (Schönberger et al., 2013) kommt zu sehr beunruhigenden Ergebnissen: Ausgehend von den deutschen SSPE-Fällen der Jahre 2003 bis 2009 errechnet diese Studie ein Risiko für SSPE bei Masern innerhalb der ersten fünf Lebensjahre von 1 : 1700 bis 1 : 3300. Dies wäre eine völlig andere Dimension als die bisher angenommenen Risikogrößen und ein klares Argument für eine frühe Masernimpfung zu Beginn des zweiten Lebensjahres.

      Allerdings beruhen diese Zahlen nach der Einschätzung des industrieunabhängigen arznei-telegramm „auf mehreren Schätzungen, die miteinander verknüpft werden“, und seien daher weniger zuverlässig (arznei-telegramm, 2013). Einer britischen Untersuchung zufolge scheint das SSPE-Risiko umso höher zu sein, je jünger die betroffenen Masernkranken sind; das höchste Risiko könnte demnach bei einer Masernerkrankung im ersten Lebensjahr bestehen (Miller et al., 2004).

      Dies wäre auch eine mögliche Erklärung dafür, dass in Deutschland in den letzten Jahren mehr SSPE-Fälle als früher beobachtet werden: Da als unmittelbare Folge der Masernimpfpolitik zunehmend mehr junge Mütter nicht mehr selbst Masern durchlebt haben, sondern nur noch geimpft sind, geben sie an ihre Neugeborenen einen wesentlich schlechteren Nestschutz gegen Masern weiter (WHO, 2017; RKI, 2015b; Leuridan et al., 2010; Muller, 2001).
       
    • Zusätzlich fehlt sowohl den im Kindesalter Erkrankten als auch den Geimpften die natürliche „Auffrischung“ ihrer Immunität durch Kontakt mit Wildmasern (Matysiak-Klose, 2013). Die daraus resultierende höhere Empfänglichkeit von Säuglingen gegen Masern wäre somit eine unmittelbare Folge der Impfstrategie zur „Ausrottung“ der Erkrankung.
    • Bei Erkrankungen Schwangerer - die Impfung verschiebt das Erkrankungsalter epidemiologisch hin zu Erwachsenen - hat das Kind einigen Untersuchungen zufolge ein erhöhtes Risiko, an Morbus Crohn (chronisch entzündliche Darmerkrankung) zu erkranken (Ekbom et al., 1996).
       

    Immunamnesie

    Inzwischen häufen sich die Berichte, dass es nach einer Masern-Infektion zu einem teilweisen Verlust des Immungedächtnisses (Immunamnesie) kommen könnte. Nach dieser sogenannten MIA-Hypothese könnte das Immunsystem durch die Masern-Viren vergessen, mit welchen Erregern es schon in Kontakt gekommen ist. Dies könnte zu einer Schwächung des Immunsystems und damit häufiger zu Folgeinfektionen (wie Lungenentzündungen) führen.

    • Eine britische Kohortenstudie (veröffentlicht im British Medical Journal) mit Daten von Kindern im Alter von 1-15 Jahre (2.228 mit Masern-Diagnose und 19.930 ohne) ergab im Zeitraum 5 Jahre nach der Masern-Infektion ein signifikant höheres Risiko, an einer anderen Infektionskrankheit als Masern zu erkranken. Die Inzidenzrate im ersten Monat war um 43 % erhöht, vom ersten Monat bis zum ersten Jahr um 22 %, vom ersten Jahr bis zur Hälfte des dritten Jahres um 10 % und von da an bis zu 5 Jahre um 15 %. Die Hospitalisierungsrate war allerdings nur im ersten Monat nach der Infektion bei Kindern mit Masern erhöht (Gadroen et al., 2018).
    • Forscher des Paul-Ehrlich-Instituts haben zur Untersuchung der MIA-Hypothese mit Forschern aus Großbritannien und den Niederlanden zusammengearbeitet und die Ergebnisse Ende 2019 publiziert. Demnach sei bei geimpften Personen und jene ohne Masern-Infektion eine stabile genetische Zusammensetzung und Vielfalt der B-Zellen nachweisbar. Bei etwa 10 % der Infizierten sei die Vielfalt dieser Immunzellen jedoch eingeschränkt gewesen und es habe Hinweise gegeben, dass die B-Zellreifung im Knochenmark beeinträchtigt war. Die Studie ist aber insofern limitiert, als dass die Veränderungen nach Masern-Infektion nur an sehr wenigen ungeimpften Kindern (n=26) nachvollzogen werden konnten. Die klinischen Folgen einer durch Masern verursachten Beeinträchtigung der B-Zellen wurden überdies nur am Tiermodell (Frettchen) überprüft wurden (Petrova et al., 2019).
    • Der größte Teil der Studien zu dem Thema beruht auf mathematischen Modellierungen aus Industrienationen wie den USA, UK, Schweiz und Dänemark und liefert daher wenig evidenzbasierte Informationen. Es gibt jedoch auch direkte Evidenz für die Hypothese in Entwicklungsländern. Eine Studie, welche 46 afrikanische Länder im Zeitraum von 1990 bis 2019 verglichen hat, konnte zeigen, dass die Verringerung der Masern-Inzidenz zugleich auch zu einer Verringerung anderer Infektionskrankheiten führt (Sato & Haraguchi, 2021).
    • Dies könnte jedoch auch einen anderen Grund haben, wie die für ihre Forschungen zu non-spezifischen Effekten bekannten Wissenschaftler Christine Stabell Benn und Peter Aaby in einer Ende 2023 veröffentlichten Forschungsarbeit, publiziert im Journal of Infection, aufzeigen: Die Masern-Impfung, welche als primärer Grund für die Verringerung der Masern-Inzidenz gilt, vermittelt über ihre erregerspezifische Wirkung hinaus auch positive non-spezifische Effekte.
    • Die Masern-Impfung stellt also einen generellen Gesundheitsvorteil dar. Die MIA-Hypothese sei hingegen mit wichtigen Beobachtungen in der Masern-Epidemiologie unvereinbar. Dazu zählt, dass Masern-Fälle eine geringere Langzeitsterblichkeit aufweisen als nicht infizierte, ungeimpfte Kinder (Benn & Aaby, 2023).

    In jedem Falle sind weitere Daten notwendig, denn die MIA-Hypothese muss mit den bisher zur Verfügung stehenden Daten als limitiert eingestuft werden.


    Prognose

    • Bis zum Jahr 2010 ging das RKI in seinen Merkblättern von einer Sterblichkeit bei Masern von 1:10.000 bis 1:20.000 Fällen aus (RKI, 2010). Hier verwies das RKI auf die Todesursachenstatistik des Statistischen Bundesamtes, in welcher seit dem Jahr 2000 pro Jahr 1-2 Masernsterbefälle registriert wurden (mit Ausnahme von 2007, hier gab es keinen Sterbefall). Mittlerweile wird in der aktualisierten Version des Merkblatts von einer Sterblichkeit von 3-7 Personen pro Jahr ausgegangen (RKI, 2021). Die WHO schreibt zur Sterblichkeit von Masern:

      „In den Industrieländern sind Masern-Todesfälle selten und die Fallsterblichkeitsrate beträgt 0,01 - 0,1 %“ (WHO, 2017). Dies entspräche einer Sterblichkeit von 1:1.000 bis 1:10.000.

      Die stets problematische Grundannahme dieser „Berechnungen“ ist jedoch, dass eine hundertprozentige Erfassung der Masernfälle gewährleistet sei. Das RKI selbst weist in seinem bereits zitierten Merkblatt darauf hin, dass Masern mit anderen, nicht meldepflichtigen Erkrankungen wie Scharlach oder Ringelröteln verwechselt werden können. (RKI, 2021) Nach einem 2013 veröffentlichten Bericht der „Nationalen Verifizierungskommission Masern/Röteln beim RKI“ ging man von einer Untererfassung von mehr als 50 % aus, d. h. nicht einmal jeder zweite Masernfall würde gemeldet werden. Inzwischen fordert die WHO, dass 80 % der gemeldeten Masernfälle durch einen Laborbefund bestätigt werden (RKI, 2021).
       
    • Andere Untersuchungen deutscher Masernausbrüche gehen außerhalb medienwirksamer Epidemiezeiten von einer Untererfassung der Masernfälle um mindestens den Faktor 3 aus (Mette et al., 2011). Damit ist der Nenner des Bruches „Todesfälle/Erkrankungsfälle“ trotz Meldepflicht letztendlich unbekannt und mutmaßlich wesentlich (um mehr als den Faktor 2) größer als die Zahl der gemeldeten Fälle. Dass man glaubt, in dieser mathematischen Situation eine vermeintlich präzise Angabe von 1 : 1000 „berechnen“ zu können, ist eher unrealistisch.
    • Eine große Masernepidemie, die 2016/2017 in Rumänien grassierte, zeigte einmal mehr, dass viele der Todesfälle Menschen mit schweren Vorerkrankungen betreffen: Bei 6124 Masernfällen kam es bis zum 19.05.2017 (CNSCBT, 2017a) zu 26 Todesfällen. Nur 10 der Betroffenen wiesen keine schweren Vorerkrankungen auf, 16 von ihnen litten an ernsthaften Grunderkrankungen wie schweren Herzfehlern, Tuberkulose oder HIV-Infektionen (CNSCBT, 2017b). Keiner der Verstorbenen war gegen Masern geimpft.
       

    Epidemiologie

    Bei Masern handelt es sich um eine typische Erkrankung des Kleinkindes. In Ländern mit hoher Durchimpfung kommt es zu einer Verschiebung zu Säuglingen auf der einen und Jugendlichen und Erwachsenen auf der anderen Seite (WHO, 2017; Matysiak-Klose 2013; RKI, 2010). Diese „Impfversager“ (Non-Responder) sowie Nichtgeimpfte haben ein deutlich höheres Komplikationsrisiko als Kleinkinder (Schaad, 1997).

    • In Deutschland waren 2014 über 60 Prozent der Erkrankten Jugendliche oder Erwachsene (RKI, 2015b).
    • Der Anteil der Masernfälle, der stationär behandelt werden muss, hat sich zwischen 2001 und 2012 fast verdreifacht: von 9% auf 25%. Dies wird unter anderem mit der „Rechtsverschiebung“ in das Erkrankungsalter erklärt (Matysiak-Klose, 2013).

    Eine aktuelle Übersicht über die in Europa gemeldeten Masernfälle:

    Abbildung 2: Masernfälle (Referenzdefinition) nach Altersgruppen von 2001 bis 2025 in Deutschland laut SurvStat@RKI2.0 (Robert Koch-Institut, 2026b), eigene Darstellung. Zur Vergrößerung auf das Bild klicken.

    Elimination

    • Nach Zahlen des RKI lag die Maserninzidenz in Deutschland von 2020 bis 2023 < 1 Fall/1 Mio. Einwohner (s. Tabelle 1).
    JahrFallzahlInzidenz/1 Mio. Einw.
    20163274
    201792611,2
    20185456,6
    20195166,2
    2020760,9
    202190,1
    2022150,2
    2023790,9
    20246457,9

    Tabelle 1: Fallzahl und Inzidenzen pro 1 Mio. Einwohner pro Jahr von 2016 bis 2024 in Deutschland (Robert Koch-Institut, 2025).

    • Masern (und auch Röteln) gelten in einem Land laut WHO als eliminiert, wenn eine endemische Übertragung über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten nicht mehr nachgewiesen werden kann. Unter einer endemischen Übertragung versteht man laut RKI „die Übertragung einer Sequenzvariante der Masern über einen Zeitraum von >12 Monaten in einer geografischen Region“ (Robert Koch-Institut, 2021a). Dazu sei ein sensitives und spezifisches Surveillancesystem mit ausreichender Genotypisierung notwendig. Als Indikator zur Erreichung des Ziels wird dabei von einer Inzidenz von < 1/Mio. Einwohner sowie einer nationalen Impfquote von >95 % in allen Altersgruppen ausgegangen (Robert Koch-Institut, 2023).
    • Der Rückgang der Masernfallzahlen in den Pandemiejahren 2020-2022 dürfte auch aufgrund der beschlossenen non-pharmakologischen Maßnahmen (Schul- und Kitaschließungen, Kontaktbeschränkungen, etc.) zu beobachten gewesen sein. Bei Masern war dieses Phänomen stärker zu beobachten als bei anderen Infektionserkrankungen (Robert Koch-Institut, 2022).
    • Dennoch sind die Daten aus den Corona-Jahren nur eingeschränkt nutzbar: Furcht vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 sowie fehlende Ressourcen in Gesundheitsämtern zur Übermittlung von Masern-Fällen könnten laut RKI zu einer Untererfassung geführt haben (Robert Koch-Institut, 2022). Auch das ECDC spricht daher im jährlichen epidemiologischen Bericht von 2020 für Masern davon, die gemeldeten Daten mit Vorsicht zu interpretieren (European Centre for Disease Prevention and Control, 2023).
    • Die Nationale Verifizierungskommission Masern/Röteln (NAVKO) kam bereits 2019 in einem Bericht an die WHO zu dem Ergebnis, dass die endemische Transmission von Masern und Röteln in Deutschland unterbrochen sei. Es traten zwar relativ viele Fälle auf, diese seien jedoch unterschiedlichen Importereignissen und Transmissionsketten zuzuordnen. Die Regionale Verifizierungskommission des Regionalbüros der Europäischen WHO-Region (RVC) kam hingegen zu einem gegenteiligen Ergebnis. Für die Jahre 2020 und 2021 kam die NAVKO erneut zu dem Ergebnis der Unterbrechung der endemischen Masernvirus-Transmission (Robert Koch-Institut, 2022).
    • Theoretisch wäre durch die Maserninzidenz formal das Kriterium der Maserinelimination 2023 erreicht, wie auch das RKI schreibt. Die RVC hat aber wahrscheinlich aufgrund der Pandemie andere Maßstäbe an die vorhandenen Surveillancesysteme gesetzt (Robert Koch-Institut, 2022).
    • Dementsprechend wurde im Bericht der RVC für 2023 eine Unterbrechung der Übertragung von Masern in Deutschland nur für 24 Monate notiert. Im Bericht von 2025 hieß es dann, dass die RVC wieder eine erhebliche Masernaktivität in Deutschland festgestellt habe, wodurch es 2024 keine unterbrochene Übertragung mehr gegeben habe. Kritisiert wurde insbesondere die Anfälligkeit in bestimmten Gruppen, darunter Migranten und Flüchtlinge, durch fehlende Impfungen (Regional Verification Commission for Measles and Rubella Elimination, 2025, 2026). 
    • Die Nationale Verifizierungskommission Masern/Röteln (NAVKO), deren Aufgabe es ist, die Masern- und Röteln-Eliminierung nach WHO-Vorgaben in Deutschland zu begleiten, bewertete die Situation anders als die RVC. Es sei keine endemische Masern-Transmission 2024 vorhanden gewesen. Es handele sich laut Genomsequenzierung um ein diffuses Geschehen, das durch mehrere Virenimporte ausgelöst worden sei. Die Ausbrüche waren wohl zeitlich und räumlich begrenzt. Da die RVC bei dieser Angelegenheit das letzte Wort hat, verschiebt sich das Ziel der Masernelimination wieder um drei Jahre auf frühestens 2028 (Robert Koch-Institut, 2026a).
  • Zugelassene Impfstoffe

    • Bis April 2018 war in der EU der Masern-Einzelimpfstoff Rouvax® der Firma Sanofi zugelassen und in Deutschland unter dem Namen Masern Mérieux® auf dem Markt. Die Produktion wurde im Sommer 2017 eingestellt, letzte Chargen auf dem Markt verfielen mit Datum April 2018.
    • Seitdem ist in der EU kein Masern-Einzelimpfstoff mehr zugelassen, d. h. die Masern-Impfung wird in Deutschland nur als Masern-Mumps-Röteln-Kombination angeboten.
    • In der Schweiz war der Einzelimpfstoff Measles Vaccine live® des Serum Institute of India bis Ende 2023 zugelassen. Der Impfstoff konnte zur Verwendung über Apotheken nach Deutschland importiert werden. Die Vertreiberfirma Bavarian Nordic Berna GmbH hat die Lizenz zurückgegeben. Der Impfstoff hat den in Indien üblichen Impf-Stamm Edmonston-Zagreb enthalten.
    ImpfstoffnameKomponentenZugelassen ab (Alter)Zusammensetzung
    M-M-RVAX PRO®Masern, Mumps, Röteln12 MonatenEine Dosis (0,5 ml) enthält nach Rekonstitution: Masern-Virus Stamm Enders’ Edmonston (lebend, attenuiert, mind. 1 x 103 ZKID50), Mumps-Virus Stamm Jeryl-Lynn (Level B, lebend, attenuiert, mind. 12,5 x 103 ZKID50, gezüchtet in Hühnerembryozellen), Röteln-Virus Stamm Wistar RA 27/3 (lebend, attenuiert, mind. 1 x 103 ZKID50, gezüchtet in humanen diploiden Lungenfibroblasten WI-38); sonstige Bestandteile: Pulver – Sorbitol (E 420), Natriumphosphat (NaH2PO4/Na2HPO4), Kaliumphosphat (KH2PO4/K2HPO4), Sucrose, Hydrolysierte Gelatine, Medium 199 mit Hanks’ Salzen, Minimum Essential Medium / Eagle (MEM), Natriumglutamat, Neomycin, Phenolrot, Natriumhydrogencarbonat (NaHCO3), Salzsäure (HCl, zur PH-Einstellung), Natriumhydroxid (NaOH, zur PH-Einstellung); Lösungsmittel – Wasser für Injektionszwecke
    Priorix®Masern, Mumps, Röteln9 MonatenEine Dosis (0,5 ml) enthält: Masern-Virus Stamm Schwarz (lebend, attenuiert, mind. 1 x 103 ZKID50, gezüchtet in Hühnerembryozellen), Mumps-Virus, Stamm RIT 4385 abgeleitet vom Stamm Jeryl-Lynn (Level B, lebend, attenuiert, mind. 103,7 ZKID50, gezüchtet in Hühnerembryozellen) Röteln-Virus Stamm Wistar RA 27/3 (lebend, attenuiert, mind. 103 ZKID50, gezüchtet in humanen diploiden Zellen MRC-5); sonstige Bestandteile: Aminosäuren, Lactose (wasserfrei), Mannitol, Neomycinsulfat, Sorbitol, Phenolrot, Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Magnesiumsulfat, Calciumchlorid, Kaliumhydrogenphosphat, Dinatriumhydrogenphosphat, Lösungsmittel: Wasser für Injektionszwecke
    Priorix Tetra®Masern, Mumps, Röteln, Varizellen11 MonatenEine Dosis (0,5 ml) enthält nach Rekonstitution: Masern-Virus Stamm Schwarz (lebend, attenuiert, mind. 1 x 103 ZKID50 gezüchtet in Hühnerembryozellen), Mumps-Virus, Stamm RIT 4385 abgeleitet vom Stamm Jeryl-Lynn (Level B, lebend, attenuiert, mind. 104,4 ZKID50, gezüchtet in Hühnerembryozellen) Röteln-Virus Stamm Wistar RA 27/3 (lebend, attenuiert, mind. 103 ZKID50, gezüchtet in humanen diploiden Zellen MRC-5), Varicella-Viren Stamm OKA (lebend, attenuiert, mind. 103,7 PBE – Plaque-bildende Einheiten, gezüchtet in humanen diploiden Zellen MRC-5); sonstige Bestandteile: 14 mg Sorbitol, Aminosäuren, Lactose (wasserfrei), Mannitol, Sorbitol, Medium 199, Wasser für Injektionszwecke
    ProQuad®Masern, Mumps, Röteln, Varizellen12 MonatenEine Dosis (0,5 ml) enthält nach Rekonstitution: Masern-Virus Stamm Schwarz (lebend, attenuiert, mind. 1 x 103 ZKID50, gezüchtet in Hühnerembryozellen), Mumps-Virus, Stamm RIT 4385 abgeleitet vom Stamm Jeryl-Lynn (Level B, lebend, attenuiert, mind. 104,3 ZKID50, gezüchtet in Hühnerembryozellen) Röteln-Virus Stamm Wistar RA 27/3 (lebend, attenuiert, mind. 103 ZKID50, gezüchtet in humanen diploiden Lungenfibroblasten WI-38), Varicella-Viren Stamm OKA (lebend, attenuiert, mind. 103,99 PBE – Plaque-bildende Einheiten, gezüchtet in humanen diploiden Zellen MRC-5); sonstige Bestandteile: Saccharose, Hydrolysierte Gelatine, Natriumchlorid, 16 mg Sorbitol (E 420), Natriumglutamat, Natriumphosphat, Natriumhydrogencarbonat, Kaliumphosphat, Kaliumchlorid, Medium 199 mit Hanks' Salzen, Minimum Essential Medium, Eagle (MEM), Neomycin, Phenolrot, Salzsäure (zur pH-Einstellung), Natriumhydroxid (zur pH-Einstellung), Harnstoff, rekombinantes Humanalbumin (Spuren), Wasser für Injektionszwecke

    Tabelle 2: In Deutschland zugelassene Kombinationsimpfstoffe, die eine Komponente gegen Masern enthalten, und ihre Inhaltsstoffe (ACA Müller ADAG Pharma AG, 2009; GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG, 2019; Paul-Ehrlich-Institut, 2023; Merck Sharp & Dohme B.V, 2025a, 2025b).

    Zulassungsstudien:

    Aus den Zulassungsstudien geht kein klinischer Wirksamkeitsnachweis hervor. Wie bei anderen Impfstoffen auch wurde lediglich die Immunogenität nachgewiesen und mit ähnlichen Impfstoffen verglichen.

    M-M-RVAX PRO®: Die Seroprotektionsrate unterschied sich je nach Anzahl Impfdosen und dem Alter der geimpften Kinder: Erfolgte die erste Impfung im Alter von 9 Monaten, wiesen 72,3 % der Kinder Antikörperkonzentration ≥ 255 mI.E./ml auf, nach der zweiten Impfdosis im Alter von 12 Monaten waren es 94,6 % (n=527). Weitere Studien untersuchten ein Impfschema zu einem späteren Zeitpunkt: An 480 Kindern wurde die erste Dosis mit 11 Monaten (87,6 %) und zweite Dosis mit 14 Monaten (98,1 %) untersucht sowie an 466 Kindern die erste Dosis mit 12 Monaten (90,6 %) und die zweite Dosis mit 15 Monaten (98,9 %). Klinische Studien an 284 dreifach-seronegativ getesteten Kindern im Alter von 7 Monaten bis 11 Jahren konnten nach Gabe einer Einzeldosis hämagglutinationshemmende (HI) Antikörper gegen Masern bei 95 % der Probanden feststellen (Merck Sharp & Dohme B.V, 2025a).

    Priorix®: Eine klinische Studie mit 300 gesunden Säuglingen, die gleichzeitig einen MMR- und Windpockenimpfstoff erhielten, ergab eine Serokonversionsrate von 92,6 % nach der ersten Impfung und 100 % nach der zweiten Impfung. In einer weiteren klinischen Studie mit seronegativen Kindern im Alter von 12 Monaten bis zwei Jahren wurden Antikörper gegen Masern bei 98,1 % der Probanden nach einer Impfdosis ermittelt. Zwei Jahre nach der Grundimmunisierung waren es noch 93,4 %. Die Immunogenität bei älteren Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen wurde nicht untersucht (ACA Müller ADAG Pharma AG, 2009).

    Priorix Tetra®: In drei klinischen Studien in Europa (Österreich, Finnland, Deutschland, Griechenland, Polen) wurde die Immunogenität an 2.000 zuvor ungeimpften Kindern im Alter von 11 bis 23 Monaten getestet. Mittels ELISA wurden Antikörperbestimmungen durchgeführt und mindestens 150 mI.E./ml als ausreichender Schutzwert gegen Masern festgelegt. 96,4 % der Probanden erreichten diesen Wert nach der ersten Dosis, 99,1 % nach der zweiten Dosis. Bei Kindern, die im Alter von 11 Monaten geimpft wurden, ist der Anteil mit 91-92 % etwas geringer. Die Antikörperpersistenz nach 2, 6 und 10 Jahren wurde in einer Studie mit 2.489 Kindern im initialen Alter von 12 bis 22 Monaten untersucht. Der Anteil der Probanden mit ausreichenden Antikörperspiegeln blieb mit 99,1 %, 99,0 % bzw. 98,5 % konstant. Es wurden keine klinischen Studien mit Personen im Alter von > 6 Jahren durchgeführt – die Evidenz hierzu sei extrapoliert (abgeleitet) worden (GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG, 2019).

    ProQuad®: Wie M-M-RVAX PRO® (Merck Sharp & Dohme B.V, 2025b).
     

    Impfquote

    Abbildung 3: Impfquote (1. Impfung) in Deutschland und Europa von 2000 bis 2025 laut WHO Immunization Data Portal, eigene Darstellung (World Health Organization, 2026). Zur Vergrößerung auf das Bild klicken.
     

    Effektivität und Impfstrategie

    • Nach einer ersten Masernimpfung im zweiten Lebensjahr sind etwa 95 % der Geimpften ausreichend geschützt, unabhängig von einer zweiten Impfung. Die zweite Masernimpfung hat – anders als beispielsweise bei Tetanus- oder Keuchhustenimpfungen – nicht die Funktion einer Auffrischung, sondern dient als Auffangimpfung für die etwa 5 % der Geimpften, die auf die erste Dosis nicht reagiert haben. Von diesen entwickeln wiederum etwa 95 % nach der zweiten Impfung eine Immunantwort. Die 95 %, die bereits nach der ersten Impfung Antikörper gebildet haben, benötigen die zweite Impfung immunologisch nicht (Orenstein et al., 2017; WHO, 2017).
    • Die STIKO empfiehlt für alle Kinder eine zeitnah nach der ersten Impfung erfolgende Auffangimpfung, um diese Immunitätslücken zu schließen. Alternativ wäre eine Antikörperbestimmung etwa drei Monate nach der ersten Impfung denkbar. Bei nachgewiesenen Antikörpern könnte auf die zweite Impfung verzichtet werden (siehe Masern: Das Masernschutzgesetz). Eine weitere Möglichkeit wäre, die zweite Impfung – wie von der WHO empfohlen und in vielen europäischen Ländern praktiziert – erst einige Jahre später (z. B. zur Einschulung) durchzuführen (WHO, 2017).
    • Dass trotz Impfung Masern auftreten können, wird mit dem sogenannten primären und sekundären Impfversagen erklärt. Ausführliche Informationen dazu finden sich unter "Masern: Der Impfzeitpunkt".
    • Der „Bibel der Vakzinologie“ (Plotkin’s Vaccines) zufolge führt die zweite Impfung in maximal 99 % der Geimpften zu einem Schutz vor der Erkrankung (vorausgesetzt, die erste Impfung wurde nach dem ersten Geburtstag durchgeführt). In Deutschland wird die Impfung bereits vor Ende des ersten Lebensjahrs (mit 11 Monaten) durchgeführt, was zu einer deutlich schlechteren Wirksamkeit von etwa 80 % führt (Orenstein et al., 2017; Uzicanin & Zimmermann, 2011).
    • Eine 2024 veröffentlichte RCT-Studie mit echtem Placebo in Dänemark (wo die Impfung erst im Alter von 15 Monaten empfohlen ist) fand heraus, dass MMR-geimpfte Kinder im Alter von 5-7 Monaten nur in 47 % der Fälle ausreichende Seroprotektionsraten entwickelten (gemessen anhand des Goldstandardtest PRNT). Die Studienautoren vermuten, dass das kindliche Immunsystem in dem untersuchten Alter noch zu unreif ist und mütterliche Antikörper die durch Impfung erzeugten Antikörper blockieren (Vittrup et al., 2024).
    • Entsprechend wurden wiederholt Masernfälle bei mindestens zweimal Geimpften beschrieben: In Deutschland waren im Jahr 2014 von 383 Erkrankten mit bekanntem Impfstatus 19 mindestens zweimal geimpft (etwa 5 % aller gemeldeten Erkrankten). In Irland waren während eines Masernausbruchs im Sommer 2016 3 von 27 Erkrankten zweimal geimpft. In Slowenien waren im November 2014 12 von 43 Erkrankten (davon 39 Erwachsene) zweimal geimpft. Auch bei einem Masernausbruch in Kalifornien im Winter 2014/2015 waren von 110 Erkrankten 8 zwei- oder sogar dreimal gegen Masern geimpft. Angesichts einer Durchimpfungsrate von über 95 % diskutierten die Autoren den fehlenden Wildviruskontakt als mögliche natürliche Auffrischung der Immunität (Robert Koch-Institut, 2015b; Barrett et al., 2016; Grgič-Vitek et al., 2015; Zipprich et al., 2015).
    • Auch in Bevölkerungen mit hoher Durchimpfungsrate wurden Masernausbrüche beschrieben, bei denen bis zu 30 % der Erkrankten bereits zwei Impfdosen erhalten hatten. Das Risiko, trotz zweier Impfungen zu erkranken, scheint dabei höher zu sein, wenn die erste Masernimpfung bereits vor dem ersten Geburtstag – wie in Deutschland empfohlen – verabreicht wurde (De Serres et al., 2012).
    • Vor diesem Hintergrund wurde auch eine dritte Masernimpfung diskutiert. Eine Studie aus dem Jahr 2015 fand jedoch lediglich eine „minimale qualitative Verbesserung der Immunität“ und kam zu dem Schluss: „Wir haben keine überzeugenden Daten gefunden, die für eine routinemäßige dritte Dosis des MMR-Impfstoffs sprechen“ (Fiebelkorn et al., 2015).
    • Die vom RKI empfohlene Riegelungsimpfung bei Masernausbrüchen in Kindergärten oder Schulen, also die Impfung möglicherweise bereits infizierter Kinder, ist – wenn überhaupt – nur begrenzt wirksam. Das RKI weist selbst darauf hin, dass hierfür kontrollierte Studien fehlen; sie dient vermutlich vor allem dazu, die Situation zur Impfung bisher ungeimpfter Kinder zu nutzen (Robert Koch-Institut, 2001).

    Weitere für die Impfstrategie relevante Faktoren

    • Der Impferfolg hängt auch von individuellen Voraussetzungen ab. So fand eine Studie der Universität Cambridge bei per Kaiserschnitt geborenen Kindern ein etwa 2,6-fach erhöhtes Risiko für ein primäres Impfversagen. Eine Studie der Universität Texas zeigte außerdem, dass Jungen mit niedrigeren Folatspiegeln und höheren Arsenspiegeln im Urin niedrigere Masern-Antikörpertiter aufwiesen. Diese Ergebnisse verdeutlichen die Komplexität der individuellen Immunantwort und sprechen gegen die Annahme einer bei allen Kindern gleich ausgeprägten Impfwirksamkeit (Wang et al., 2024; Roh et al., 2024).
    • Bei zweimalig geimpften Personen, die aufgrund von nachlassenden Antikörperspiegeln an Masern erkranken (sekundäres Impfversagen), verläuft die Masernerkrankung häufiger atypisch oder symptomarm, eine Weiterübertragung des Virus bleibt jedoch möglich. Ein 2022 veröffentlichtes systematisches Review mit Meta-Analyse bestätigte die mit der Zeit nachlassenden Antikörperspiegel nach Impfung – im Gegensatz zur natürlichen Infektion – und bewertete dies als Herausforderung für das Eliminationsziel (Rosen et al., 2014; Bolotin et al., 2022).
    • Auch die Auswertung der deutschen KiGGS-Daten zeigte erneut, dass die schützenden Masern-Antikörperspiegel mit der Zeit abnehmen – unabhängig davon, ob die Kinder einmal oder zweimal geimpft wurden (Poethko-Müller & Mankertz, 2011).
    • Neben einer lückenlosen Kühlkette bei Lagerung und Transport des Impfstoffs beeinflussen auch genetische Faktoren den Impferfolg. Für bestimmte genetische Konstellationen wurde eine unzureichende Immunantwort auf die heutigen Masernimpfstoffe beschrieben (Haralambieva et al., 2013).
    • Da Masern häufig als „normale Kinderkrankheit“ wahrgenommen werden und die meisten Erkrankungen unkompliziert verlaufen, wird die Masernimpfung vor allem mit dem Hinweis auf die seltene, aber schwere Masernenzephalitis begründet. Trotz weitgehender Eliminierung der Masern durch flächendeckende Impfprogramme konnte in Skandinavien die Gesamtzahl der Defektheilungen nach Enzephalitiden jedoch nicht gesenkt werden (Koskiniemi & Vaheri, 1989).
    • Eine methodisch hochwertige Untersuchung an fast 800.000 Kindern kam zu dem Schluss: „Das Spektrum der Enzephalitis im Kindesalter hat sich durch die Impfprogramme verändert. Die Gesamthäufigkeit scheint jedoch in etwa gleich geblieben zu sein aufgrund der zunehmenden Häufigkeit anderer alter und neuer Erreger“ (Übersetzung des Verfassers) (Koskiniemi et al., 1997).
       

    Nebenwirkungen

    Hinweis: Um die Tabelle vollständig anzuzeigen, scrollen Sie bitte mit Maus oder Touchpad nach rechts und links.

    HäufigkeitSehr häufig (≥ 1/10)Häufig (≥ 1/100, < 1/10)Gelegentlich (≥ 1/1.000, <1/100)Selten (≥ 1/10.000, < 1/1.000)Unbekannt / Post-Marketing-Surveillance
    M-M-RVAX PRO®Fieber (38,5 °C oder höher), Erythem an der Injektionsstelle, Schmerz an der Injektionsstelle, Schwellung an der InjektionsstelleMorbilliformes Exanthem oder anderes Exanthem, Hämatom an der InjektionsstelleNasopharyngitis, Infektionen der oberen Atemwege oder virale Infekte, Weinen, Rhinorrhoe, Durchfall oder Erbrechen, Urtikaria, Exanthem an der Injektionsstelle Aseptische Meningitis, atypische Masern, Epididymitis, Orchitis, Otitis media, Parotitis, Rhinitis, subakute sklerosierende Panenzephalitis, Regionale Lymphadenopathie, Thrombozytopenie, Anaphylaktoide Reaktionen, Anaphylaxie und assoziierte Symptome wie angioneurotisches Ödem, Gesichtsödem und periphere Ödeme, Reizbarkeit, Afebrile Krämpfe oder Anfälle, Ataxie, Schwindel, Enzephalitis, Enzephalopathie, Fieberkrämpfe (bei Kindern), Guillain-Barré-Syndrom, Kopfschmerzen, Masern-Einschlusskörperchen-Enzephalitis (MIBE), Augenmuskellähmungen, Optikusneuritis, Parästhesien, Polyneuritis, Polyneuropathie, Retrobulbärneuritis, Synkopen, Konjunktivitis, Retinitis, Retrocochleäre Taubheit, Bronchospasmus, Husten, Pneumonie, Pneumonitis, Halsschmerzen, Übelkeit, Panniculitis, Pruritus, Purpura, Verhärtung der Haut, Stevens-Johnson-Syndrom, Arthritis und/oder Arthralgien (in der Regel vorübergehend und selten chronisch), Myalgien, Brennen und/oder Stechen von kurzer Dauer an der Injektionsstelle, Unwohlsein, Papillitis, periphere Ödeme, Schwellung, Schmerzhaftigkeit, Bläschen an der Injektionsstelle, Quaddeln und Entzündungen an der Injektionsstelle, Vaskulitis
    Priorix®Rötung an der Injektionsstelle, Fieber 38,5°C oder höher (rektal) oder 37,5°C oder höher (axillar/oral)Hautausschlag, Infektionen der oberen Atemwege, Schmerzen und Schwellung an der Injektionsstelle, Fieber >39,5°C (rektal) oder >39°C (axillar/oral)Lymphadenopathie, Konjunktivitis, Bronchitis, Husten, Parotisvergrößerung, Durchfall, Erbrechen, Appetitlosigkeit, Mittelohrentzündung, Nervosität, ungewöhnliches Schreien, SchlaflosigkeitFieberkrämpfe, allergische ReaktionenThrombozytopenie, thrombozytopenische Purpura, Transverse Myelitis, Guillain-Barré-Syndrom, periphere Neuritis, Enzephalitis, Erythema exsudativum multiforme, Arthralgie, Arthritis, Meningitis, Kawasaki-Syndrom, Anaphylaktische Reaktionen
    Priorix Tetra®Schmerzen und Rötung an der Injektionsstelle, Fieber (rektal: ≥ 38°C bis ≤ 39,5°C; axillar/oral: ≥ 37,5°C bis ≤ 39°C)*Reizbarkeit, Hautausschlag, Schwellung an der Injektionsstelle, Fieber (rektal: > 39,5°C; axillar/oral: > 39°C)Infektion der oberen Atemwege, Lymphadenopathie, Appetitlosigkeit, Schreien, Unruhe, Schlaflosigkeit, Schnupfen, Parotisvergrößerung, Durchfall, Erbrechen, Lethargie, Unwohlsein, MüdigkeitMittelohrentzündung, Fieberkrämpfe, Husten, Bronchitis, Leukozytose, LymphadenopathieMeningitis, Herpes Zoster*, Masern-ähnliches Syndrom, Mumps-ähnliches Syndrom (einschließlich Orchitis, Epididymitis und Parotitis), Thrombozytopenie, thrombozytopenische Purpura, Allergische Reaktionen, einschließlich anaphylaktische und anaphylaktoide Reaktionen, Enzephalitis, Zerebellitis, Schlaganfall, GuillainBarré-Syndrom, transverse Myelitis, periphere Neuritis, Zerebellitis-ähnliche Symptome (einschließlich vorübergehende Gangstörungen und vorübergehende Ataxie), Vaskulitis, Erythema exsudativum multiforme, Windpockenähnlicher Hautausschlag, Arthralgie, Arthritis, Lymphadenitis, Thrombozytopenie
    ProQuad®Fieber, Erythem oder Schmerz/ Druckschmerz/ Schmerzhaftigkeit an der InjektionsstelleReizbarkeit, Diarrhoe, Erbrechen, Masernartiger Ausschlag, Ausschlag, windpockenartiger Ausschlag, Ekchymose oder Schwellung an der Injektionsstelle, Ausschlag an der InjektionsstelleOhreninfektion, Gastroenteritis, Otitis media, Pharyngitis, Virusinfektion, viraler Hautausschlag, Verminderter Appetit, Weinen, Schlafstörung, Fieberkrampf*, Somnolenz, Husten, Atemwegkongestion, Rhinorrhoe, Dermatitis (einschließlich Kontaktdermatitis und atopischer Dermatitis), rötelnartiger Ausschlag, Urtikaria, Erythem, Asthenie, Ermüdung, Blutung an der Injektionsstelle, Verhärtung an der Injektionsstelle, Raumforderung an der Injektionsstelle, UnwohlseinCellulitis, Atemwegsinfektion, Hautinfektion, Tonsillitis, Windpocken, virale Konjunktivitis, Leukozytose, Lymphadenopathie, Überempfindlichkeit, Dehydratation, Apathie, Anhänglichkeit, Unruhe, Ataxie, Krampfanfall, Kopfschmerzen, Hyperkinesie, Hypersomnie, Lethargie, Tremor, Konjunktivitis, Augenfluss, Blepharitis, Augenreizung, Schwellung des Auges, okuläre Hyperämie, verstärkte Tränensekretion, Augenbeschwerden, Ohrenschmerzen, Flush, Blässe, Erkrankung eines Sinus, Niesen, Giemen, Schmerzen im Oberbauch, Übelkeit, Stomatitis, kalter Schweiß, exfoliative Dermatitis, Medikamentenausschlag, Henoch-Schönlein-Purpura, papulöser Ausschlag, Pruritus, Hautverfärbung, Hautläsion, zosterartiger Ausschlag, Schmerz im Arm, Muskuloskelettale Steifigkeit, Grippeähnliche Erkrankung, Exfoliation an der Injektionsstelle, Verfärbung an der Injektionsstelle, Jucken an der Injektionsstelle, Reaktion an der Injektionsstelle, Narbenbildung an der Injektionsstelle, Hyperthermie, Schmerz, Gewichtsverlust, Kontusion, eingeschränkte AlltagsaktivitätenAseptische Meningitis, Enzephalitis, Epididymitis, Herpes Zoster, Infektion, Masern, Orchitis, Parotitis, Anaphylaktoide/Anaphylaktische Reaktion, Angioödem, Gesichtsödem, peripheres Ödem, Bell-Parese, apoplektischer Insult, Schwindelgefühl, Enzephalopathie, Guillain-Barré-Syndrom, Masern-Einschlusskörperchen-Enzephalitis (MIBE) Augenmuskellähmungen, Parästhesie, Polyneuropathie, subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE), Synkope, Myelitis Transversa, Augenlidödem, Optikusneuritis, Retinitis, retrobulbäre Neuritis, Schallempfindungsschwerhörigkeit, Extravasat, Bronchospasmus, Bronchitis, Pneumonitis, Pneumonie, Rhinitis, Sinusitis, Schmerzen im Oropharynx, Abdominalschmerz, Hämatochezie, Erythema multiforme, Panniculitis, Purpura, Hautinduration, Stevens-Johnson-Syndrom, Arthritis, Arthralgie, Schmerzen des Muskel- und Skelettsystems, Myalgie, Schwellung, Beschwerden an der Injektionsstelle (Schmerz, Ödem, Urtikaria, Hämatom, Induration, Raumforderungen, Bläschen), Entzündung, Papillitis

    Tabelle 3: Unerwünschte Arzneimittelwirkungen der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen Masern (ACA Müller ADAG Pharma AG, 2009; GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG, 2019; Merck Sharp & Dohme B.V., 2025a, 2025b)

    * Nach Verabreichung der ersten Dosis MMRV-Impfstoff ist das Risiko für Kinder, einen Fieberkrampf zu bekommen, um 1,7- bis 2-fach erhöht; das Risiko, Fieber zu bekommen, ist etwa 1,5 mal so hoch wie bei einer getrennten Gabe von MMR- und Varizellen-Impfstoff in unterschiedliche Gliedmaßen.

    Auf einige in den Fachinformationen vorkommende Nebenwirkungen und weitere soll an dieser Stelle nochmals detaillierter eingegangen werden:

    • Impfmasern: Sie treten etwa sieben bis zehn Tage nach der Impfung bei etwa 5% der Geimpften auf. Häufig werden sie von Fieber begleitet, sind aber nicht ansteckend. Auch Immunsupprimierte werden in der Regel nicht angesteckt (Robert Koch-Institut, 2021b). Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Kontaktpersonen angesteckt wurden. Jedoch ist hier nicht eindeutig nachzuvollziehen, ob die Ansteckung tatsächlich auf die Impfmasern zurückzuführen ist (Murti et al., 2013).
    • Durch zufällige Befunde konnte das Impfvirus nach 10 Tagen in Rachenabstrichen gefunden werden (Aoki et al., 2013; Murti et al., 2013). Die Bedeutung dieser Funde ist unklar. Eine Ansteckung anderer ist nicht bekannt (Greenwood et al., 2016).
    • Meningitis (Hirnhautentzündung): Das Auftreten von Meningitis ist eher auf das im Kombinationsimpfstoff enthaltene Mumpsvirus zurückzuführen und dort auch eher auf Stämme, die in den deutschen Impfstoffen nicht enthalten sind. Der in deutschen Impfstoffen verwendete Jeryl-Lynn-Stamm scheint das Auftreten von Hirnhautentzündungen nicht zu erhöhen (Di Pietrantonj et al., 2021).
    • Thrombozytopenie (Störung der Blutgerinnung aufgrund verringerter roter Blutplättchen): Laut einem Review mit Meta-Analyse sei das Risiko, nach einer MMR-Impfung eine Thrombozytopenie zu entwickeln, um das 2,5- bis 6-Fache erhöht (Demicheli et al., 2012). Ein aktuelleres Chochrane-Review mit Metaanalyse betont, dass eine Thrombozytopenie nach einer MMR-Impfung halb so oft auftritt wie nach einer natürlichen Infektion (5/100.000 Fälle verglichen mit 2,5/100.000 Fälle pro Jahr) (Di Pietrantonj et al., 2021).
    • Umstritten im Zusammenhang mit den MMR-Impfungen sind: Entwicklungsverzögerung, Ataxie, Hirnschädigung (Geier 2003), höhere Allergie-/Atopieanfälligkeit (Bernsen & van der Wouden, 2008; Olesen et al., 2003; Paunio et al., 2000; Roost et al., 2004). Die Studienlage ist hier widersprüchlich und die Studienqualität teilweise mangelhaft. Zwei Chochrane-Reviews mit Metaanalyse kommen zu dem Schluss, dass es keinen Zusammenhang der MMR-Impfungen zu Autismus, Diabetes Typ 1, chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Asthma, Dermatitis, Heuschnupfen, Leukämie, Multiple Sklerose, Gangstörungen und viralen oder bakteriellen Infektionen gibt (Demicheli et al., 2012; Di Pietrantonj et al., 2021; Taylor et al., 2014).

      Es wird jedoch bemängelt: „Das Design und die Berichterstattung über die Sicherheitsergebnisse von MMR-Impfstoffstudien, sowohl vor als auch nach der Markteinführung, sind weitgehend unzureichend“ (Übersetzung des Verfassers) (Demicheli et al., 2012). Außerdem ist weitere Forschung bezüglich eines möglicherweise über die Zeit nachlassenden Schutzes gewünscht (Di Pietrantonj et al., 2021). Hinsichtlich des Auftretens von Dermatitis widersprechen die Ergebnisse den Herstellerangaben des MMRV-Impfstoffs ProQuad, wo Dermatitis als gelegentliche Nebenwirkung angegeben wird (siehe Tabelle 3).
       
    • Auch ein systematisches Review des Swedish Council on Health Technology Assessment (eine behördliche Einrichtung, die unabhängige wissenschaftliche Analysen von Evidenz zu Gesundheitsthemen erstellt) kommt zu ähnlichen Ergebnissen: Zu allen untersuchten Outcomes wurde die vorhandene wissenschaftliche Evidenz als limitiert eingestuft. Die MMR-Impfung war dabei mit einem häufigeren Auftreten von Fieber sowie von Fieberkrämpfen (innerhalb von zwei Wochen nach Impfung) verbunden. Kein Zusammenhang wurde zwischen der MMR-Impfung und Epilepsie, Typ-1-Diabetes, schweren Infektionen mit Krankenhausaufenthalten oder Autismus bzw. Autismus-Spektrum-Störungen gefunden.
       

    Non-spezifische Effekte (NSE)

    Als non-spezifische Effekte (NSE) – selten auch „heterologe Effekte“ – werden gesundheitliche Auswirkungen einer Impfung bezeichnet, die über den Schutz vor dem jeweiligen Zielerreger hinausgehen. Dazu zählen beispielsweise Veränderungen der allgemeinen Infektionshäufigkeit, Morbidität oder Mortalität. Die bisherige Evidenz unterscheidet sich deutlich zwischen Beobachtungsstudien und randomisierten kontrollierten Studien sowie zwischen Ländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen und Hocheinkommensländern.

    Entwicklungsländer (Low-Income-Countries):

    • In Ländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen berichten Beobachtungsstudien wiederholt günstigere Gesundheitsoutcomes nach einer Masernimpfung (Aaby et al., 1995; Higgins et al., 2016; Aaby et al., 2020; Aaby & Benn, 2019; Clipet-Jensen et al., 2021). Bawankule et al. (2017) fanden bei MMR-geimpften Kindern in mehreren Ländern geringere Raten akuter Atemwegs- und Durchfallerkrankungen. Bei dieser wie auch anderen Beobachtungsstudien gelten Erinnerungs- und Klassifikationsfehler sowie der Healthy-Vaccinee-Bias und das Residual Confounding als limitierende Faktoren. Beobachtungsstudien können grundsätzlich keine Kausalität nachweisen.
    • Es gibt nur RCTs zur Untersuchung möglicher non-spezifischer Effekte der Masernimpfung in Entwicklungsländern. Das liegt daran, dass der Masernimpfstoff von der WHO empfohlen wird und daher kaum ein Placebo-Vergleich von Ethikkommissionen in Entwicklungsländern unterstützt wird. Die vorhandenen RCTs haben 1. einen Masern-Hochdosis-Impfstoff (HTMV) mit der Standarddosis (STMV) verglichen und 2. ein frühes Zwei-Dosen-Schema gegenüber einem regulären Ein-Dosis-Schema des Standardimpfstoffes (STMV). Fournais et al. haben 2025 ein systematisches Review veröffentlicht, das genau diese RCT-Studien zur Überprüfung von NSE untersucht hat. Im Gegensatz zu den Beobachtungsstudien konnte kein überzeugender klinisch relevanter Zusatznutzen hinsichtlich Gesamtsterblichkeit oder allgemeiner Morbidität ermittelt werden. Die Vertrauenswürdigkeit des systematischen Reviews ist nach AMSTAR 2 als niedrig, bei strenger Bewertung möglicherweise als kritisch niedrig einzustufen, unter anderem wegen der erst nach Beginn des Reviews erfolgten Protokoll-Registrierung und der eingeschränkten Suche nach unveröffentlichter Evidenz (Fournais et al., 2025).
    • Aaby et al. haben in einem Kommentar die methodischen Unsicherheiten der Studie von Fournais et al. herausgearbeitet: Die Auswertung der eingeschlossenen Studien von Fournais et al. hat den Einfluss nachfolgender Impfungen sowie weiterer zeitabhängiger Faktoren möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt. Weiterhin lässt sich hinterfragen, ob alle relevanten Studien in die Analyse einbezogen wurden und ob die Beschränkung auf randomisierte Studien der verfügbaren Evidenz gerecht wird. Die Reanalyse von Aaby et al. kam zu abweichenden (günstigeren) Ergebnissen und deutet darauf hin, dass die Schlussfolgerungen maßgeblich von den gewählten methodischen Ansätzen und der Interpretation der Daten abhängen (Aaby et al., 2025; Fournais et al., 2025).

    Industrieländer (High-Income-Countries):

    • Für Hocheinkommensländer ergaben große Beobachtungsstudien (insbesondere nordische Registerstudien) ebenfalls Hinweise auf mögliche non-spezifische Effekte. Beispielsweise fanden Gehrt et al. (2024) bei rund 831.000 Kindern nach MMR-Impfung etwa 11 % weniger Antibiotikabehandlungen, während Gehrt et al. (2025) bei knapp 1,4 Millionen Kindern eine um etwa 25 % niedrigere Rate infektionsbedingter Krankenhausaufenthalte beobachteten. Da auch die Negativkontrollanalysen scheinbar günstige Zusammenhänge zeigten, könnten Verzerrungsrisiken wie der Healthy-Vaccinee-Bias und Residual Confounding einen Teil der Ergebnisse erklären.
    • Ein systematisches Review von deutschen Forschern fasste fünf retrospektive Kohortenstudien aus Hocheinkommensländern zusammen und ermittelte für MMR als zuletzt verabreichte Impfung eine um 35 % niedrigere Rate infektionsbedingter Hospitalisierungen. Die Studien waren jedoch extrem heterogen, verwendeten teilweise unterschiedliche Impfstoffkombinationen und wiesen ein ernstes bis kritisches Verzerrungsrisiko auf. Außerdem waren in zwei Studien auch Verletzungen als Negativkontrolle nach MMR-Impfung seltener (was biologisch unplausibel ist). Die AMSTAR-2-Bewertung durch ÄFI ergab eine kritisch niedrige Vertrauenswürdigkeit in die Berichterstattung, da die Protokoll-Registrierung erst nach der Literaturrecherche erfolgte (kritische Frage Nr. 2), methodisch und klinisch sehr unterschiedliche Beobachtungsstudien trotz extremer Heterogenität von bis zu I² = 98 % gemeinsam gepoolt wurden (kritische Frage Nr. 11) und der Einfluss des Publikationsbias nicht ausreichend diskutiert wurde. Eine weniger strenge Bewertung ist ebenfalls vertretbar und würde zu einer niedrigen Vertrauenswürdigkeit in die Berichterstattung führen (Sinzinger et al., 2020).
    • Auch in Industrieländern zeigt sich ähnlich wie in Entwicklungsländern die widersprüchliche Evidenz aus Beobachtungsstudien und RCTs. Mit eine der methodisch stärksten Evidenzquellen stammt von Zimakoff et al. (2023). In der randomisierten, doppelblinden und placebokontrollierten Studie mit mehr als 6.500 dänischen Säuglingen verringerte eine zusätzliche MMR-Dosis im Alter von fünf bis sieben Monaten weder infektionsbedingte Krankenhausaufnahmen noch Antibiotikabehandlungen bis zum Alter von zwölf Monaten. Die Studie untersuchte allerdings nur eine zusätzliche frühe Dosis und einen begrenzten Nachbeobachtungszeitraum, sodass kleinere, spätere oder mit der regulären MMR-Impfung verbundene Effekte nicht sicher ausgeschlossen werden können (Zimakoff et al., 2023).

    Weitere Forschung zu möglichen non-spezifischen Effekten sind insbesondere in Industrieländern wichtig. Die Studienlage ist hier gerade hinsichtlich der verschiedenen Impfstoffe heterogen. Gleichwohl haben die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in einem systematischen Review und die Fachzeitschrift nature in ihrem Zeitstrahl über die Meilensteine von Impfungen die Existenz von NSE grundsätzlich anerkannt (Aaby et al., 2025). 
     

    Brauchen wir einen besseren Impfstoff?

    In der Diskussion um weltweit (nicht in Deutschland!) ansteigende Masernzahlen schienen lange Zeit drei Grundannahmen ehern in Stein gemeißelt:

    1. Die durchgemachte Masernerkrankung hinterlässt eine lebenslange Immunität.
    2. Immunologisch gibt es nur einen einzigen Typ Masernvirus. Daher schützt die Masernimpfung weltweit gleich gut.
    3. Die Masernimpfung schützt lebenslang.

    Nachdem (außer im Robert Koch-Institut) die dritte Annahme längst als überholt erkannt wurde (s. “Masern: Der Impfzeitpunkt”), gerät jetzt auch die zweite Säule bedenklich ins Wanken.

    Zur genetischen und immunologischen Differenzierung von Viren

    In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zwischen einer genetischen und einer immunologischen Differenzierung bei Viren zu unterscheiden:

    • Bei der genetischen Differenzierung wird direkt die Erbinformation des Virus analysiert. Beim Menschen wäre dies die DNS, beim Masernvirus ist es die RNS. Hier ist es schon seit Jahrzehnten möglich, zahlreiche unterschiedliche Masern-Wildvirusstämme zu unterscheiden. Diese werden mit den Großbuchstaben des Alphabets von A bis H unterschieden und durch angehängte Ziffern weiter differenziert.

      Diese Feinanalyse spielt eine entscheidende Rolle bei der Untersuchung von Masernausbrüchen und Ansteckungsketten: Nur mit ihr kann entschieden werden, ob ein einzelner Masernfall Teil einer langen Übertragungskette ist, die Masern in einem Land also "endemisch" übertragen werden, oder ob es ein neuer Virusstamm und damit nicht Teil dieser "endemischen Transmission" ist. Diese Unterscheidung wiederum ist essentiell für die Frage der Masernelimination in einem Land.
       
    • Aus immunologischer Sicht präsentierte sich das Masern-Wildvirus bisher im Wesentlichen einheitlich. Anders als etwa bei den Influenza-Viren betrafen die vorkommenden Veränderungen nicht diejenigen Virusanteile, die für die Immunität (sei es nach Erkrankung oder nach Impfung) verantwortlich waren.

    Dieser letzte Punkt ist der Grund dafür, dass Masernimpfstoffe, die allesamt Nachkommen eines einzigen vor mehr als 60 Jahren isolierten Masernwildvirus sind (Virusstamm A), bis heute zu den wirksamsten Impfstoffen überhaupt zählen - weltweit und bisher weitestgehend unabhängig davon, welchem Typ das in einem Land jeweils präsente Masernvirus angehörte. Jetzt jedoch wankt auch diese Gewissheit.

    • Schon 1994 zeigte sich in den USA, dass - nach dem Unterbrechen der „endemischen Transmission” des Masernvirus - importierte Masernfälle, die zu kleineren oder größeren Ausbrüchen führten, zunehmend anderen Stämmen als dem Impfstamm A angehörten (Bellini & Rota, 1998). International hat sich das Spektrum der nachgewiesenen Virusstämme in den vergangenen Jahren zum einen ständig verändert, zuletzt aber vor allem verschmälert. So sind weltweit aktuell vor allem fünf Stämme für Masernfälle verantwortlich: B3, D4, D8, D9 und H1.
    • Bereits 2004 konnte vom RKI für einen damals in Deutschland zirkulierenden Virustyp (D7) nachgewiesen werden, dass er theoretisch weniger immunologische Angriffspunkte für Impf-Antikörper bot, als seine zwei Vorgängertypen (C2 und D6), die er damals weitestgehend verdrängte. Ein Unterschied, der sich allerdings in der Praxis nicht bemerkbar machte: Die Wirksamkeit der Impfung war durch diese Veränderung nicht beeinträchtigt (Santibanez et al., 2005).

    Immer mehr Virusstämme werden nicht optimal abgedeckt

    • Dies gilt jedoch nicht für einen der Virusstämme, die in den letzten Jahren eine globale Verbreitung erlebten und - nach den spärlichen Daten, die hier vorliegen - auch in Deutschland für etwa ein Drittel der aktuellen Masernfälle verantwortlich ist: B3. Dieser ist nicht nur offensichtlich noch infektiöser (also noch leichter übertragbar) als andere Masernstämme (Ackley et al., 2018). Zusätzlich entstehen durch die bisherige Masernimpfung deutlich weniger Antikörper, die sich gegen B3 richten, als dies für die anderen derzeit zirkulierenden Virusstämme gilt (Fatemi Nasab et al., 2016).
    • Fachleute bezeichnen diese Vorgänge - die Zunahme von Virustypen, die von den aktuell verwendeten Impfstoffen nicht mehr optimal abgedeckt werden - schon heute als das von Impfstoffen gegen bakterielle Erreger wie Pneumokokken wohl bekannte „Replacement-Phänomen“ (Javelle et al., 2019; Santibanez et al., 2005). Sie werden als einer der wesentlichen Gründe für die aktuelle deutliche Zunahme der Masernfälle weltweit (nicht aber in Deutschland) verantwortlich gemacht - gerade auch in Ländern, in denen bereits eine Elimination erreicht war.
    • Hier könnte auch eine Erklärung für die Zunahme der Fälle primären und sekundären Impfversagens liegen, die in zahlreichen aktuellen internationalen Studien dokumentiert ist. So waren in Analysen von Masernausbrüchen aus diesem Jahrhundert häufig 10 % der Erkrankten zweimal geimpft (Patel & Orenstein, 2019; Cherry & Zahn, 2018) - eine Rate, die in dieser Höhe den theoretischen (und älteren) Wirksamkeitsangaben zur Masernimpfung widerspricht.
    • Es zeigt sich einmal mehr, dass die weltweite Zunahme der Masernfälle in den letzten Jahren sehr viele und sehr unterschiedliche Gründe hat. Die gedankliche Verkürzung, welche die WHO hier mit der Quasi-Kriminalisierung der Impfzurückhaltung lautstark propagiert, geht am Kern des Problems vorbei. Gleiches gilt für die dem aktuellen sogenannten Masernschutzgesetz zugrunde liegende (Fehl-)Annahme, eine bloße Steigerung der Impfquoten löse das Problem. Tatsächlich ist die Situation deutlich komplexer.
       

    Impfpflicht gegen Masern

    • Die Diskussion um eine Masern-Impfpflicht ist geprägt durch Fragen nach ihrer Wirksamkeit und einer notwendigen Durchimpfungsrate sowie juristischen Bedingungen. Hinsichtlich der Durchimpfungsrate lässt sich feststellen: Im Vergleich zu anderen EU-Ländern mit einer Impfpflicht gegen Masern erreicht Deutschland bei der ersten Masernimpfung auf freiwilliger Basis höhere Durchimpfungsraten. Lesen Sie zur Diskussion einer Impfpflicht gegen Masern bitte unter „Masern: Das Masernschutzgesetz (MSG)” weiter.

    Wie verhält es sich jedoch mit der Frage nach dem richtigen Impfzeitpunkt? Hier ist eine deutlich differenziertere Betrachtung notwendig, wie das nächste Kapitel zeigt.

  • Vorbemerkung

    Hinsichtlich der Wahl des Impfzeitpunktes ist das sogenannte „Impfversagen“ sehr relevant, worauf in den folgenden Ausführungen immer wieder eingegangen wird. Daher sei zuvor eine kurze Definition gegeben. Erkrankt ein Mensch, obwohl er gegen die entsprechende Krankheit geimpft wurde, spricht man von einem Impfversagen. Wenn eine Impfung nicht (mehr) wirkt, kann dies grundsätzlich zwei Ursachen haben, die in diesem Zusammenhang unterschieden werden müssen:

    • Primäres Impfversagen beschreibt das bekannte Phänomen, dass keine Impfung alle Geimpften schützt. Ein mehr oder weniger kleiner (bei der Keuchhusten- oder Mumpsimpfung auch größerer) Teil der Geimpften ist auch zeitnah nach der Grundimmunisierung nicht geschützt. Das Risiko, bei Kontakt mit dem entsprechenden Krankheitserreger zu erkranken, ist durch die Impfung zu keinem Zeitpunkt vermindert. Primäres Impfversagen gibt es bei jeder Impfung, unabhängig davon, ob es sich um eine Lebend- (z. B. Masern) oder Nicht-Lebend- (z. B. Tetanus/Wundstarrkrampf) Impfung handelt.
    • Sekundäres Impfversagen ist ebenfalls bekannt und unumstritten bei Nicht-Lebendimpfungen wie z. B. bei der Impfung gegen Tetanus: Auch wenn nach der Grundimmunisierung ein Schutz vor der Erkrankung entsteht, lässt dieser nach kürzerer (z. B. Meningokokken) oder längerer (z. B. Tetanus) Zeit nach. Das Risiko der (initial geschützten) Geimpften, bei Kontakt mit dem entsprechenden Krankheitserreger zu erkranken, ist dann nicht mehr relevant vermindert.

    Zeitpunkt der ersten Masernimpfung (MCV1)

    • Die zunehmende Verdrängung der natürlichen Masernimmunität durch die Impfimmunität führt dazu, dass Säuglinge heute während der Schwangerschaft geringere Mengen mütterlicher Antikörper als früher erhalten. Der Nestschutz ist dadurch schwächer geworden; dieser Effekt der Impfstrategie ist auch der STIKO bekannt (Carson, 1995; Leuridan et al., 2010; RKI, 2013; Löll, 2012).
    • Dadurch sind insbesondere junge Säuglinge, die noch nicht geimpft werden können, stärker durch Masern gefährdet. Gleichzeitig tragen sie das höchste Risiko für eine spätere subakut sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) (Miller et al., 2004). Bereits vor Einführung der Masernimpfung war die Sterblichkeit im ersten Lebensjahr höher als in den übrigen Altersgruppen; nach Einführung der Impfung ging sie in dieser Altersgruppe vergleichsweise am wenigsten zurück (Barkin, 1975; Engelhardt et al., 1980; Shanks et al., 2015).
    • Mütterliche Antikörper vermitteln in den ersten Lebensmonaten einen gewissen Schutz vor Masern, können aber gleichzeitig die Impfviren neutralisieren und dadurch eine wirksame Immunantwort auf die erste Masernimpfung verhindern.
    • Entsprechend steigt die Wirksamkeit der ersten Masernimpfung mit zunehmendem Alter. Die Serokonversionsrate liegt vor dem 9. Lebensmonat bei ≤ 70 %, vor dem 12. Lebensmonat bei ≤ 90 % und erreicht erst nach dem ersten Geburtstag die erwarteten ≥ 95 % (Orenstein et al., 2017).
    • Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele ältere Untersuchungen noch Kinder von Müttern mit natürlicher Masernimmunität einschlossen. Neuere Studien zeigen dagegen, dass bereits im Alter von sechs Monaten 99 % der Kinder geimpfter Mütter und 95 % der Kinder von Müttern mit durchgemachter Masernerkrankung keine nachweisbaren mütterlichen Antikörper mehr besitzen (Leuridan et al., 2010).
    • Neben dem frühen Verlust des Nestschutzes bleibt eine Erstimpfung im ersten Lebensjahr sowohl immunologisch als auch epidemiologisch mit einer verminderten Schutzwirkung verbunden. Dies wurde unter anderem in einer großen kanadischen Epidemie (De Serres et al., 1999), in der KiGGS-Studie des RKI (Poethko-Müller & Mankertz, 2011) sowie in weiteren Untersuchungen bestätigt (Carazo Perez et al., 2017).
    • Die verminderte Schutzwirkung beruht nicht nur auf einer geringeren Serokonversion, sondern auch auf einer geringeren Antikörper-Avidität und damit einer schlechteren Neutralisationsfähigkeit der gebildeten Antikörper (World Health Organization, 2017).

    Zusammengefasst führt eine erste Masernimpfung vor dem ersten Geburtstag:

    1. bei einem geringeren Anteil der Kinder zur Bildung ausreichend hoher Antikörperspiegel (Orenstein et al., 2017),
    2. zur Bildung qualitativ weniger wirksamer Antikörper (WHO, 2017),
    3. zu einem langfristig schlechteren Schutz, der auch durch eine spätere Zweitimpfung nicht vollständig korrigiert werden kann (De Serres et al., 1999; Poethko-Müller & Mankertz, 2011; Carazo Perez et al., 2017).

    Damit ergibt sich ein grundsätzliches Abwägungsdilemma des Impfzeitpunkts: Einerseits spricht die besondere Gefährdung junger Säuglinge – verstärkt durch den abnehmenden Nestschutz – für eine möglichst frühe Impfung. Andererseits ist eine Erstimpfung vor dem ersten Geburtstag mit einer schlechteren und möglicherweise lebenslang verminderten Immunität verbunden (De Serres et al., 1999; Poethko-Müller & Mankertz, 2011; Carazo Perez et al., 2017; World Health Organization, 2017).

    • Dieses Spannungsfeld berücksichtigt auch die WHO. Sie empfiehlt eine erste Masernimpfung bereits im Alter von neun Monaten nur für Länder, in denen das Risiko einer Masernerkrankung und insbesondere der Masernsterblichkeit im Säuglingsalter hoch ist. Für Länder mit geringer Masernübertragung und niedrigem Infektionsrisiko im Säuglingsalter empfiehlt sie im Einklang mit der Studienlage dagegen eine Erstimpfung im Alter von 12 Monaten, um die höhere Serokonversionsrate zu nutzen (WHO, 2017; Defay et al., 2013; De Serres et al., 2012).
    • In Deutschland trat der letzte Maserntodesfall im Säuglingsalter im Jahr 2001 auf. Auch die Entwicklung der gemeldeten Masernfälle zeigt, dass Erkrankungen im ersten Lebensjahr im Vergleich zum Gesamtgeschehen selten sind. Dieser epidemiologischen Situation tragen nahezu alle vergleichbaren europäischen Länder mit einer Erstimpfung zwischen dem 12. und 15. Lebensmonat Rechnung (World Health Organization, 2017).

    Abbildung 4: Masernfälle im 1. Lebensjahr und gesamt (Referenzdefinition) von 2001 bis 2025 in Deutschland laut SurvStat@RKI2.0, eigene Darstellung (Robert Koch-Institut, 2026b). Zur Vergrößerung auf das Bild klicken.

    • Vor diesem Hintergrund erscheint eine erste Masernimpfung zwischen dem vollendeten 12. und 15. Lebensmonat als Kompromiss zwischen einer möglichst hohen Schutzwirkung und dem geringen Erkrankungsrisiko im Säuglingsalter.
    • Hinweise auf zusätzliche Vorteile eines noch späteren Impfzeitpunkts sind uneinheitlich: Während die kanadische Analyse einen Anstieg der Schutzwirkung bis zum Alter von 15 Monaten und anschließend ein Plateau beschrieb (De Serres et al., 1999), fand eine italienische Studie eine längere Persistenz der Antikörper nach Erstimpfung ab dem zweiten Geburtstag im Vergleich zu Impfungen bis zum 15. beziehungsweise zwischen dem 16. und 23. Lebensmonat (Bianchi et al., 2019).
    • Ein Impfzeitpunkt zwischen dem 12. und 15. Lebensmonat scheint zudem mit einer geringeren Rate an Fieberkrämpfen verbunden zu sein als eine Erstimpfung nach dem 16. Lebensmonat (Rowhani-Rahbar et al., 2013).


    Zeitpunkt der zweiten Masernimpfung (MCV2)

    • Die zweite Masernimpfung dient nicht in erster Linie dazu, den Impfschutz bereits erfolgreich geimpfter Kinder zu verbessern. Vielmehr stehen epidemiologische Überlegungen dahinter: Sie soll vor allem die Zahl empfänglicher Personen in einer Bevölkerung weiter reduzieren. Deshalb orientiert sich ihr Zeitpunkt häufig an den jeweiligen Rahmenbedingungen eines Landes, beispielsweise an Vorsorge- oder Schuleingangsuntersuchungen.
    • Aus Sicht des individuellen Impfschutzes ist daher die große Bedeutung, die der frühen zweiten Masernimpfung in Deutschland beigemessen wird, nicht eindeutig nachvollziehbar. Während die STIKO die MCV2 bereits im Alter von 15 Monaten empfiehlt, wählen viele europäische Länder einen deutlich späteren Zeitpunkt. Außer Frankreich, Liechtenstein und Luxemburg empfiehlt kein anderes europäisches Land die zweite Masernimpfung so früh wie Deutschland. In 13 der 31 von der Europäischen Gesundheitsbehörde ECDC erfassten Länder erfolgt die MCV2 regulär erst nach dem 6. Geburtstag.
    • Auch die WHO empfiehlt für Länder mit hoher MCV1-Durchimpfung (>90 %) und hoher Einschulungsrate (>95 %) eine zweite Masernimpfung erst zum Schuleintritt:
      „Bei einem hohen MCV1-Deckungsgrad (>90 %) und einer hohen Einschulungsrate (>95 %) kann sich die routinemäßige Verabreichung von MCV2 bei Schuleintritt als wirksame Strategie erweisen, um einen hohen Deckungsgrad zu erreichen und Ausbrüche in Schulen zu verhindern“ (WHO, 2017).

    Sekundäres Impfversagen und nachlassende Immunität

    • Dass eine durchgemachte Masernerkrankung eine lebenslange Immunität hinterlässt und dies ohne die Notwendigkeit eines nochmaligen Kontaktes zu Masernviren, gehört zu den ehernen Säulen der Infektiologie (Cherry, 1973; Panum, 1939). Und auch über die Masernimpfung schreibt das Robert Koch-Institut:
      „Grundsätzlich wird von einer lebenslangen Immunität nach zweimaliger Impfung ausgegangen“ (Robert Koch-Institut, 2021).
    • Diese Annahme wird jedoch durch zunehmende Hinweise auf ein sekundäres Impfversagen – also einen Verlust der Schutzwirkung trotz zunächst erfolgreicher Immunisierung – in Frage gestellt (s. Tabelle 4).
    JahrEntdeckung
    1986Der Impfforscher Peter Aaby entdeckte eindeutige Indizien und prägte den im Weiteren noch zu erläuternden Begriff der "modified infection" bei eben sekundärem Versagen der Masernimpfung:"... mehrere typische Merkmale weisen darauf hin, dass Kinder eine veränderte Infektion haben […] Die verminderte Anfälligkeit, eine mildere Infektion und geringere Infektiosität zeigen, dass einige der geimpften Kinder, die Masern entwickeln, eine gewisse Immunität haben" (Aaby et al., 1986).
    1989Eine kanadische Studie fand eindeutig Fälle von sekundärem Impfversagen nach Masernimpfung (Mathias et al., 1989).
    1990Beides - sekundäres Impfversagen und untypische Verläufe - konnte bei einem Ausbruch an einer amerikanischen Schule nachgewiesen werden (Edmonson, 1990).
    1994Eine schwedische Untersuchung erschien, deren Ergebnisse ebenfalls nur mit einem sekundären Impfversagen zu erklären waren:„Die Studie legt nahe, dass die Impf-induzierten Masern-Antikörper mit der Zeit abnehmen und den Schutzlevel unterschreiten können“ (Christenson & Böttiger, 1994).
    1998Helfand et al. fanden bei der Untersuchung einer der klassischen amerikanischen College-Ausbrüche Hinweise auf untypische Masernverläufe nach nochmaligem Masernkontakt bei eigentlich erfolgreich geimpften Studenten:„Milde oder asymptomatische Masern-Infektionen sind wahrscheinlich weit verbreitet unter Masern-immunen Personen, die in Kontakt zu Maserinfizierten kommen, und können die häufigste Erscheinungsform von Masernausbrüchen in hochimmunen Bevölkerungen sein“ (Helfand et al., 1998).
    1999 – 2003Mathematische Modelle erschienen, die ebenfalls ein langfristiges Nachlassen der Masern-Impf-Immunität vorhersagten. Die Autoren machten schon damals den fehlenden Kontakt der Geimpften zu "echten Masernviren" verantwortlich: „Die Autoren bestätigen, dass neutralisierende Antikörper bei Fehlen des umlaufenden Virus signifikant zerfallen“ (Mossong et al., 1999).

    Tabelle 4: Meilensteine bei der Entdeckung von sekundärem Impfversagen durch Lebendimpfstoffe, eigene Darstellung.

    • Damit wäre der vordergründige Erfolg der Masernimpfstrategie, der zu eben diesem Rückgang der Masern-Wildviren führt, der unmittelbare Grund für ihre fehlende Nachhaltigkeit. Die Autoren fassen zusammen:
      “Wenn natürliche Immunität gegen Masern als lebenslanger Schutz gilt, ist der Schutz aufgrund von Impfung nachgewiesen weniger dauerhaft und weniger robust” (Mossong & Muller, 2003).
    • Auch serologische Untersuchungen stützen diese Beobachtung. In Taiwan zeigten Antikörpermessungen, dass trotz jahrzehntelanger Durchimpfung mit zwei Masernimpfungen nur etwa 50 % der 21- bis 25-Jährigen nachweisbare Masernantikörperspiegel aufwiesen. Bei älteren, durch Erkrankung natürlich immunisierten Personen lagen diese dagegen bei über 95 % (Chen et al., 2012).
    • Hinweise auf nachlassende Impfimmunität finden sich auch in aktuellen epidemiologischen Analysen. Eine Untersuchung der Berliner Masernepidemie von 2015 kam zu dem Ergebnis:
      „Ergebnisse unserer Studie auf Bevölkerungsebene zeigen in Übereinstimmung mit serologischen Studien die nachlassende Immunität der Masern-Impfstoffe“ (Übersetzung des Verfassers) (Bitzegeio et al., 2019).
    • Die Autoren erwarten, dass die Bedeutung dieses Effekts mit zunehmendem Alter der geimpften Bevölkerung und zunehmendem Abstand zur Impfung weiter zunehmen könnte. Gleichzeitig weisen sie darauf hin, dass die Bedeutung des sekundären Impfversagens für die langfristige Masernelimination bislang nicht abschließend geklärt ist (Bitzegeio et al., 2019).

    Impfmodifizierte Masern (vaccine-modified measles)

    • Sekundäres Impfversagen bedeutet, dass Menschen trotz erfolgreicher Impfung bei erneutem Kontakt mit Masern erkranken können. Diese Erkrankungen verlaufen häufig atypisch und milder und werden als „vaccine-modified measles“ (VMM) bezeichnet.
    • Das Ausmaß dieses Phänomens könnte bisher unterschätzt worden sein. Die Untersuchung eines Masernausbruchs in einem portugiesischen Krankenhaus zeigte, dass viele laborbestätigte VMM-Fälle aufgrund ihrer ungewöhnlichen Symptome nach den üblichen diagnostischen Kriterien der WHO und EU nicht erkannt worden wären. Die Autoren fordern deshalb eine Erweiterung der diagnostischen Kriterien (Augusto et al., 2018).
    • Auch bei einem Ausbruch in einer schwedischen Region mit hoher Masernimpfrate wurden zahlreiche Erkrankungen bei Geimpften als Durchbruchserkrankungen eingestuft. Diese verliefen tendenziell milder und waren mit einer geringeren Viruslast verbunden (Sundell et al., 2019).

    Können impfmodifizierte Masern übertragen werden?

    • Lange war unklar, ob Menschen mit VMM andere Personen anstecken können. Inzwischen ist bekannt, dass dies grundsätzlich möglich ist. Bereits seit spätestens 2011 wurden Übertragungen durch Personen beschrieben, die nach zweimaliger Masernimpfung eine nachgewiesene Immunität entwickelt hatten und später dennoch erkrankten (Rosen et al., 2014).
    • Ein Ausbruch bei der israelischen Armee im Jahr 2017 ging unter anderem von einem dreimal gegen MMR geimpften Patienten aus. Die Erkrankung wurde nachträglich als VMM bei sekundärem Impfversagen eingeordnet; auch weitere Betroffene waren mindestens zweimal geimpft und erkrankten atypisch (Avramovich et al., 2018).
    • In Kalifornien traten zwischen 2000 und 2015 insgesamt 26 von 232 Masernfällen bei Personen auf, die mindestens zwei Masernimpfdosen erhalten hatten. Drei dieser Personen mit VMM übertrugen die Erkrankung auf insgesamt vier weitere Menschen (Cherry & Zahn, 2018).
    • Die Frage nach der Bedeutung dieser Erkrankungen für die Masernelimination wurde unter anderem bei einem Ausbruch in Japan untersucht. Von 99 Fällen verlief etwa ein Drittel als VMM. Diese Erkrankungen waren zwar weniger ansteckend als klassische Masern, konnten aber insbesondere zu Beginn des Ausbruchs ausreichend zur Weiterverbreitung beitragen:
      „Zu Beginn des Ausbruchs lag die tatsächliche Reproduktionszahl der veränderten Masern über dem epidemischen Schwellenwert, aber unterhalb im Vergleich zu klassischen Masern. […] Das legt nahe, dass veränderte Masern eine Rolle in der Ansteckungsdynamik von Masern-Ausbrüchen spielen“ (Mizumoto, Kobayashi & Chowell, 2018).
    • Vergleichbare Beobachtungen wurden auch bei Ausbrüchen in Taiwan und China gemacht. Menschen mit VMM sind demnach weniger ansteckend als Personen mit klassischen Masern, können aber grundsätzlich zur Weitergabe des Virus beitragen (Chen, Lin & Huang, 2018; Zhang et al., 2019).

    Damit muss die bisherige Annahme ergänzt werden: Auch Menschen mit erfolgreicher zweimaliger Masernimpfung können später an Masern erkranken und diese Erkrankung unter bestimmten Bedingungen weitergeben.

  • Vorbemerkung

    Im Folgenden wird vereinfachend von "Impfpflicht" gesprochen. Juristisch handelt es sich beim Masernschutzgesetz jedoch um die Nachweispflicht eines ausreichenden Schutzstatus, die faktisch einen erheblichen Impfdruck erzeugt (vgl. § 20 IfSG).

    Die STIKO-Empfehlung ist für die individuelle Impfentscheidung mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 nahezu obsolet geworden. Zwar gilt sie weiterhin als medizinischer Referenzpunkt in Deutschland beispielsweise hinsichtlich des Impfzeitpunktes (die erste Impfung im Alter von 11 Monaten und die zweite im Alter von 15 Monaten) – wollen Eltern ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung wie eine Kita schicken, bleibt aber kaum eine Wahl, ob die Impfung durchgeführt werden soll. Eine Wahl bleibt nur hinsichtlich der Frage, ob die erste Impfung früher oder später als von der STIKO empfohlen durchgeführt werden soll und ob eine einmalige Impfung + Titer-Nachweis im Gegensatz zu einer zweimaligen Impfung ausreicht.

    Über die Wahl des Impfzeitpunktes wurde bereits zuvor ausführlich diskutiert. Im Folgenden sollen kurz die zentralen Fragen rund um die Impfpflicht, wie ihre Wirksamkeit, die rechtliche Situation und die gesellschaftlichen Auswirkungen, angeschnitten und auf die weiterführenden Artikel von ÄFI zur Masern-Impfpflicht verwiesen werden. Außerdem wird kurz auf die Möglichkeit der einmaligen Impfung mit Titer-Bestimmung und die rechtliche Situation zu Impfunfähigkeitsbescheinigungen eingegangen.
     

    1. Impfpflicht und Durchimpfungsrate

    Führt eine Impfpflicht tatsächlich zu höheren Impfquoten?

    • Ein klarer Zusammenhang zwischen Impfpflicht und höheren Durchimpfungsraten lässt sich nicht nachweisen: Vergleiche europäischer Länder zeigen, dass Länder mit Impfpflicht keine grundsätzlich höheren Impfquoten erreichen als Länder mit freiwilliger Impfstrategie (Miller, 2015; ASSET; Haire et al., 2018).
    • Bereits ohne Zwangsmaßnahmen entschieden sich etwa 97 % der Eltern in Deutschland für eine Masernimpfung.
    • Die Unterschiede bei der Masernimpfung sind gering: Die MCV1-Quote Deutschlands liegt teilweise über der von Ländern mit verpflichtender Masernimpfung; auch bei MCV2 beträgt der Unterschied zuletzt weniger als ein Prozent.
    • Die MCV2-Impfquoten sind international nur eingeschränkt vergleichbar: In mehreren Ländern mit Impfpflicht wird die zweite Masernimpfung erst deutlich später empfohlen, teilweise erst nach dem Schuleintritt (Bulgarien: mit 12 Jahren, Ungarn: mit 11 Jahren, Polen und Slowakei: mit 10 Jahren).
    • Eine Impfpflicht kann unbeabsichtigte negative Folgen haben: Eine deutsche Untersuchung zum Masernschutzgesetz weist auf mögliche Reaktanz, sinkendes Vertrauen und eine geringere Bereitschaft zu anderen Impfungen hin (Neufeind et al., 2022).
       

    2. Impfpflicht und Erkrankungshäufigkeiten

    Führt eine Impfpflicht zu weniger Masernfällen und Ausbrüchen?

    • Ein Vorteil von Ländern mit Impfpflicht ist nicht erkennbar: Große Masernausbrüche traten in den vergangenen Jahren auch in Ländern mit verpflichtender Masernimpfung auf (Bulgarien 2009/2010: bis 3000 Fälle pro 1 Mio. Einwohner; Tschechien 2015: 50 Fälle pro 1 Mio. Einwohner, Deutschland dagegen im Epidemie-Jahr 2015 nur 30 Fälle pro 1. Mio. Einwohner).
    • Die Maserninzidenz zeigt keinen eindeutigen Zusammenhang mit Impfpflicht: Deutschland hatte trotz freiwilliger Impfstrategie teilweise niedrigere Fallzahlen als Länder mit gesetzlicher Impfpflicht.
       

    3. Rechtliche Aspekte der Impfpflicht

    Unter welchen Bedingungen darf der Staat Impfungen verpflichtend vorschreiben?

    • Eine Impfpflicht ist nur unter strenger Grundrechtsabwägung möglich: Sie greift in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) und bei Kindern zusätzlich in das Elternrecht (Art. 6 GG) ein. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages betont zudem, dass staatliche Maßnahmen auf ein Interventionsminimum beschränkt bleiben müssen und der Staat nicht ohne Weiteres die aus seiner Sicht optimale Gesundheitsversorgung verpflichtend vorgeben darf (WD, 2016b).
    • Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages fordert eine Prüfung jeder einzelnen Erkrankung und Impfung: Entscheidend sind Krankheitsrisiko, Ansteckungswahrscheinlichkeit und Impfrisiken (WD, 2016a; WD, 2016b).
    • Eine pauschale Impfpflicht lässt sich rechtlich nicht begründen: Die Verhältnismäßigkeit muss für jede Erkrankung gesondert bewertet werden.
       

    4. Impfpflicht im Seuchenfall

    Wann erlaubt das Infektionsschutzgesetz eine Impfpflicht?

    • Das IfSG sieht grundsätzlich keine allgemeine Impfpflicht vor: Möglich sind nur zeitlich und räumlich begrenzte Maßnahmen bei schweren und epidemisch auftretenden Erkrankungen.
    • Die Masernimpfpflicht stellt eine Sonderregelung dar: Sie wurde unabhängig von den klassischen Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 und 7 IfSG eingeführt.
       

    5. Von der individuellen Wirksamkeit zur Impfpflicht

    Kann die Wirksamkeit einer Impfung beim Einzelnen eine Impfpflicht rechtfertigen?

    • Eine individuelle Wirksamkeit bedeutet nicht automatisch einen ausreichenden Nutzen einer Impfpflicht: Der Schutz des Einzelnen muss vom zusätzlichen Effekt auf Bevölkerungsebene getrennt betrachtet werden.
    • Entscheidend ist der Zusatznutzen durch Zwang: Eine Impfpflicht müsste nachweisen, dass sie gegenüber freiwilligen Strategien einen relevanten zusätzlichen Schutz erzeugt.
       

    6. Herdenimmunität durch Impfungen

    Wie zuverlässig schützt eine Impfung auch andere Menschen?

    • Nicht jede Impfung erzeugt einen relevanten Herdenschutz: Entscheidend ist, ob Geimpfte die Weitergabe des Erregers zuverlässig verhindern (Rus & Groselj, 2021). Wie in den ÄFI-Fachbeiträgendargelegt, erzeugen nur wenige Impfungen überhaupt eine relevante Herdenimmunität.
    • Die zweite Masernimpfung verbessert den Bevölkerungsschutz nur begrenzt: Daten aus den USA zeigen keinen klaren zusätzlichen Effekt der zweiten Dosis auf die Reduktion der Reproduktionszahl (Gastañaduy et al., 2020).
    • Die nachlassende Immunität könnte langfristig problematisch werden: Für die Verhinderung einer Weitergabe sind höhere Antikörperspiegel erforderlich als für den Schutz vor eigener Erkrankung (Plotkin, 2010).
       

    7. Risiko schwerer Erkrankungen und Ansteckungsgefahr

    Erfüllen die für Impfpflichten diskutierten Erkrankungen tatsächlich die notwendigen Voraussetzungen?

    • Ein schwerer Krankheitsverlauf allein reicht nicht aus: Für eine Impfpflicht müssen zusätzlich eine relevante Übertragungswahrscheinlichkeit und eine epidemische Gefahr bestehen.
    • Bei Tetanus, Diphtherie und Polio bestehen zwar schwere Risiken, aber aktuell keine relevante epidemische Gefährdung in Deutschland. Obwohl mehrere hunderttausend Kinder und Jugendliche keinen Impfschutz gegen einzelne dieser Erkrankungen haben, wurden in Deutschland über viele Jahre nur wenige entsprechende Fälle registriert. Bei HiB liegt die aktuelle Krankheitslast überwiegend bei älteren Menschen und nicht bei Kindern.
       

    8. Ausrottung durch Impfpflicht

    Kann eine Impfpflicht Krankheiten ausrotten?

    • Eine Eradikation durch Impfungen gelang bisher nur bei den Pocken: Die besonderen biologischen Eigenschaften der Pocken (z. B. keine asymptomatischen Verläufe, keine relevante unbemerkte Übertragung) liegen bei anderen Krankheiten so nicht vor.
    • Masern und Polio weisen Eigenschaften auf, die eine Ausrottung erschweren: Dazu gehören unter anderem untypische und subklinische Verläufe.
       

    9. Gesellschaftliche Folgen einer Impfpflicht

    Welche Auswirkungen hätte eine Impfpflicht auf Gesellschaft und Gesundheitswesen?

    • Eine Impfpflicht kann Widerstand verstärken: Untersuchungen zeigen, dass staatlicher Zwang bei impfskeptischen Personen die Impfbereitschaft verringern kann (Betsch & Böhm, 2016).
    • Eine Impfpflicht verändert das Arzt-Patienten-Verhältnis: Ärzte könnten stärker als Kontrollinstanz staatlicher Vorgaben wahrgenommen werden. Dadurch wird in den Charakter der eigentlich ergebnisoffenen ärztlichen Beratung eingegriffen und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient könnte beeinträchtigt werden.
    • Sanktionen können soziale Ungleichheiten verstärken: Finanzielle Belastungen oder der Ausschluss von Betreuungseinrichtungen treffen Familien unterschiedlich stark (Williamson & Glaab, 2018; Faden, 1986).
    • Eine Impfpflicht kann gesellschaftliche Polarisierung fördern: Medizinethische Analysen warnen vor Stigmatisierung und Ausgrenzung nicht-konformer Familien (Haire et al., 2018; Dean, 2014).

    Weitere Informationen dazu finden sich in der Stellungnahme von ÄFI an das Bundesverfassungsgericht zum Masernschutzgesetz, in der Stellungnahme von ÄFI zum Kabinettsentwurf für ein Masernschutzgesetz, im verfassungsrechtlichen Gutachten zum Masernschutzgesetz von Prof. Dr. Stephan Rixen und im medizinisch-epidemiologischen Gutachten zum Masernschutzgesetz von Prof. Dr. Alexander Kekulé.
     

    Impfung plus Titerbestimmung laut MSG möglich

    Für das Masernschutzgesetz relevant ist, dass das Robert Koch-Institut (RKI) im Fachwörterbuch Infektionsschutz ausdrücklich zwischen Impfschutz und Immunität unterscheidet:

    • Impfschutz: „Der individuelle Impfschutz wird in der Praxis auf der Grundlage der durchgeführten Impfungen abgeschätzt.“
    • Impfstatus: „Von diesen kann auf den vermutlich bestehenden Impfschutz, allerdings nicht sicher auf eine Impfimmunität geschlossen werden.“
    • Immunität: „Nichtanfälligkeit [...] gegenüber bestimmten Infektionserregern.“

    Auch das Infektionsschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 IfSG) stellt klar:

    • „Folgende Personen [...] müssen entweder [...] einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder [...] eine Immunität gegen Masern aufweisen.“

    Der Nachweis einer Immunität kann in der Praxis nur durch eine Antikörperbestimmung (Titer) erbracht werden. Auch die Zulassung vieler Impfstoffe beruht auf entsprechenden Titer-Untersuchungen.

    Zunehmende Berichte von Eltern, dass Gesundheitsämter einen Immunitätsnachweis durch Antikörperbestimmung (Titer) – meist nach einer Masernimpfung – ablehnen, sind besorgniserregend. Sollte der von einem akkreditierten Labor bestätigte Immunitätsnachweis abgelehnt werden, sollten Eltern

    • das Gesundheitsamt um eine schriftliche Ablehnung bitten,
    • diese zusammen mit einer Kopie des Immunitätsnachweises dokumentieren bzw. an die zuständige rechtliche Beratung weiterleiten,
    • da auf dieser Grundlage eine rechtliche Überprüfung der Entscheidung möglich ist.

    Das Labor Sension, das eine Antikörper-Titerbestimmung für Masern über das Kapillarblut aus der Fingerkuppe (Trockenblut) anbietet, ist seit Februar 2026 als Labor (nach DIN EN ISO 15189:2024) akkreditiert. In der Vergangenheit gab es insbesondere bei der Anerkennung dieser Titer-Bestimmung durch die Gesundheitsämter immer wieder Probleme. Durch die Akkreditierung als rechtliche Qualitätsgrundlage sollte diese Immunitätsprüfung ohne venöse Blutabnahme nun einfacher anerkannt werden (Sension, 2026).
     

    „Impfunfähigkeitsbescheinigungen“ im Rahmen des MSG

    Mit dem Masernschutzgesetz fragen sich viele Eltern, ob eine Impfunfähigkeitsbescheinigung (IUB) einen Weg aus der Impfpflicht eröffnen kann. Gleichzeitig gibt es Berichte über Ärzte und Nicht-Mediziner, die entsprechende Atteste oder Seminare anbieten (MDR 2020).

    Wie erwartet, laufen inzwischen Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen des Verdachts auf Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse.

    Mit dem Masernschutzgesetz wurde die bisherige Befreiung wegen einer allgemeinen „Gefahr für Leben oder Gesundheit" durch den engeren Begriff der medizinischen Kontraindikation ersetzt (§ 20 IfSG). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13452) solle sich der Regelungsinhalt zwar nicht ändern, tatsächlich orientiert sich der Begriff nun jedoch an den behördlich anerkannten Gegenanzeigen der Impfstoffzulassungen (EMA/PEI).

    Zu den anerkannten Kontraindikationen gehören insbesondere schwere Immundefekte, Schwangerschaft, schwere Allergien gegen Impfstoffbestandteile oder bestimmte immunsuppressive Therapien (siehe die Fachinformationen z. B. M-M-RVAXPRO®, Priorix® unter „Masern: die Impfung“). Demgegenüber nennt das RKI ausdrücklich zahlreiche falsche Kontraindikationen. Darunter:

    • chronische Erkrankungen,
    • Autoimmunerkrankungen,
    • Neurodermitis/Ekzeme,
    • Frühgeburtlichkeit,
    • Krampfanfälle,
    • nicht progrediente Erkrankungen des ZNS.

    Auch eine Hühnereiweißallergie stellt nach heutiger Auffassung keine Kontraindikation gegen eine MMR-Impfung mehr dar (RKI 2016; EMA 2012). Die Einschätzung entspricht weitgehend den Empfehlungen der CDC/ACIP (2019).

    Eine Liste möglicher Gegenanzeigen für eine Impfung kann ohnehin nie vollständig und abschließend sein. Dies ist wohl auch der Grund, warum die Bundesregierung beim MSG den vom Bundesrat angeregten abschließenden Verweis auf die STIKO-Veröffentlichungen ausdrücklich abgelehnt hat:

    „Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut zu Kontraindikationen und falschen Kontraindikationen können der Praxis zwar eine wichtige Orientierung geben, eine abschließende Aufzählung der in Frage kommenden Kontraindikationen kann jedoch nicht in Betracht kommen” (Drucksache 19/13826 - Gegenäußerung der BReg, S. 2).

    Welchen Stellenwert eine solche „wichtige Orientierung“ der STIKO für den Einzelfall hat und welcher ärztliche Beurteilungsspielraum für den konkreten Patienten hier bleibt, werden wohl wiederum erst Präzedenzprozesse vor Gericht klären.

    Der Lymphozytentransformationstest (LTT) stellt keine Möglichkeit dar, Kontraindikationen gegen eine Masernimpfung zu belegen. Der Anbieter, das Berliner Labor IMD, schreibt dazu:

    „Im Zuge der Diskussion über das am 1.3.2020 in Kraft tretende Masernschutzgesetz erhalten wir gehäuft Anfragen, ob über Labordiagnostik Impfkomplikationen vorhergesagt werden oder ob damit Kontraindikationen für eine Masernimpfung nachgewiesen werden können. Wir weisen stets darauf hin, dass die Labordiagnostik dafür keinen nennenswerten Stellenwert hat. [Hervorhebung im Original] […] Wir distanzieren uns ausdrücklich von Falschaussagen, die offensichtlich im Netz z.T. durch Impf-kritische Elterninitiativen verbreitet werden, dass mit den im IMD Berlin zur Verfügung stehenden Allergietests „Beweise“ dafür erbracht werden können, dass Impfungen gesundheitsgefährdend seien. Dieses ist nicht der Fall und entspricht auch nicht unserer Haltung zu Impfungen im Allgemeinen. Selbst im seltenen Fall eines positiven Allergietests besteht keine prinzipielle Kontraindikation, da es in der Regel möglich ist, ein Präparat zu wählen, welches den als allergieauslösend identifizierten Zusatzstoff nicht enthält.“

    „Unrichtige Gesundheitszeugnisse“

    Nach Fenger (2009) ist ein Gesundheitszeugnis unrichtig, „wenn wesentliche Feststellungen nicht [...] mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang zu bringen sind.“

    Atteste, die sich maßgeblich auf vom RKI ausdrücklich als „falsche Kontraindikationen" bezeichnete Umstände stützen, dürften daher nur in seltenen Ausnahmefällen Bestand haben.

    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung (BGH, 1977) Gesundheitszeugnisse unabhängig von ihrem Inhalt grundsätzlich eine persönliche Untersuchung voraussetzen. Ausnahmen kommen allenfalls bei einem bestehenden Vertrauensverhältnis und entsprechender Dokumentation in Betracht.

    Einzel- und Kombinationsimpfstoffe

    Auch der Einwand, nur gegen Masern, nicht aber gegen Mumps oder Röteln impfen zu wollen, begründet keine Impfunfähigkeit. Das IfSG (§ 20 Abs. 8) bestimmt ausdrücklich, dass die Impfpflicht auch dann erfüllt werden kann, wenn ausschließlich Kombinationsimpfstoffe verfügbar sind. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung bestätigt. Der Deutsche Ethikrat sieht das Fehlen eines Masern-Einzelimpfstoffs dagegen als wesentliches Argument gegen den Impfzwang.
     

    Fazit und weiterführende Informationen

    Um Missverständnisse zu vermeiden: Es geht bei den vorangegangenen Ausführungen nicht darum, die Regelungen des MSG gutzuheißen. Ziel dieser Ausführungen ist vielmehr zu verhindern, 

    • dass Ärztinnen und Ärzte Atteste ausstellen, die wertlos oder sogar strafbar sein können,
    • und dass Eltern auf kostenpflichtige Bescheinigungen vertrauen, die ihnen keine rechtliche Sicherheit bieten.

    In diesem Sinne sei auch zur Vorsicht bei vorläufigen Impfunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Internet aufgerufen. Es kursieren Angebote, die Eltern gegen Gebühr eine Impfunfähigkeitsbescheinigung für ihre Kinder anbieten. ÄFI rät zur Vorsicht bei solchen Angeboten und empfiehlt eine persönliche ärztliche und juristische Abklärung. Hier erfahren Sie mehr dazu.

    Klar ist schon aus den bisherigen Erläuterungen, dass das Masernschutzgesetz eine Fülle an Regularien beinhaltet, die nicht nur bei Eltern und Einrichtungsleitungen, sondern teilweise auch bei Gesundheitsämtern für Verwirrung sorgt. So galten beispielsweise bis zum 31. Juli 2022 mehrere Übergangsfristen zum Nachweis eines Impfschutzes, zur Immunität gegen Masern oder über eine medizinische Kontraindikation (s. hier).

    Um Antworten auf die häufigsten Fragen zum Masernschutzgesetz zu geben, haben die Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V. (ÄFI) ein ausführliches FAQ erstellt. Der Fragenkatalog richtet sich in erster Linie an Eltern, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

    Die Informationen zum Masernschutzgesetz wurden mit juristischer Unterstützung von Jan Matthias Hesse, Fachanwalt für Medizinrecht, erstellt.

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    Das Hintergrundpapier zur Fachbeitragsaktualisierung gibt unter anderem Aufschluss über die angewandte Methodik von ÄFI zur Literatursuche und den Gründen für den Einschluss bzw. Ausschluss von Studien.

    Wissenschaftliches Hintergrundpapier von August 2026 (Masern)

Stand: 7. Aug. 2026
Nächste Aktualisierung: 28. Juli 2027
Erstveröffentlichung: 8. Aug. 2022

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