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Sind Sie eigentlich vollständig geimpft?

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Dr. med. Steffen Rabe
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Wissenschaftlicher Beirat
Dr. med. Steffen Rabe
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Wissenschaftlicher Beirat

Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht:
Die häufigsten Fragen und Antworten (FAQs)

Welche Einrichtungen sind betroffen?
Betroffen von der (indirekten) Covid-19-Impfpflicht bzw. Nachweispflicht sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von medizinischen Einrichtungen, zum Beispiel:

  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  • ärztliche und zahnärztliche Praxen
  • Praxen sonstiger Heilberufe wie z. B. Psychologische Psychotherapie, Physiotherapie, Heilpraktiker
  • Rettungsdienste

Immer auf die Kleinen. Lauterbach, die STIKO und der Booster

Fünf gute Gründe, sich im Verein zu engagieren!

Age of Omicron - Anfang Januar 2022

Age of Omicron - Anfang Januar 2022

Dr. med. Steffen Rabe
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Wissenschaftlicher Beirat
Dr. med. Steffen Rabe
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Wissenschaftlicher Beirat

Quellen:

Lyngse et al., 2021

Buchan et al., 2022

Hansen et al., 2021

Our Wold in Data, 7. Januar 2021

Deutschland braucht keine allgemeine Impfpflicht gegen Covid-19!

Die Stellungnahme als PDF zum Download auf deutsch, englisch und italienisch. 
Alle Argumente auf einer Seite.

Am 10. Dezember 2021 haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen SARS-Cov-2 beschlossen. Derzeit wird die zeitnahe Einführung einer allgemeinen Impfpflicht gegen SARS-Cov-2 politisch diskutiert und vom Deutschen Ethikrat in seiner Ad hoc-Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 mehrheitlich befürwortet.

Als Ärztinnen und Ärzte, die Impfungen grundsätzlich als Teil ihrer ärztlichen Vorsorgetätigkeit ansehen, nehmen wir dazu wie folgt Stellung:

Wir sind uns der Schutzpflicht des Staates gegenüber Leib und Leben seiner Bürgerinnen und Bürger bewusst. Wir anerkennen die bedrohliche Lage im jetzigen Stadium der Pandemie und sehen Impfstoffe als Teil einer Strategie, die der Dynamik einer sich ständig ändernden Situation gerecht werden muss. Die Einführung sowohl einer einrichtungsbezogenen wie auch einer allgemeinen Impfpflicht gegen Covid-19 lehnen wir jedoch ab.

Folgende Gründe leiten uns dabei:

Quellen:

Israel et al., 2021

gov.il, 2021

tagesschau.de, 15. November 2021

Singanayagam et al., 2021

Salvatore et al., 2021

WELT, 12. November 2021 

Buchan et al., 2021

Ioannidis, 2021

Herrera-Esposito & de los Campos, 2021

DIVI, 21. Dezember 2021 

RKI Wochenbericht, 16. Dezember 2021

inFranken.de, 22. Dezember 2021

Kmietowicz, 2021

 

Newsletter #7

Was für ein Jahr! Was für ein Jahr liegt hinter uns … ! Nicht nur, dass uns die Corona-Krise weiter in Atem gehalten hat, auch die Politik war nicht kleinlich im Verteilen von zahlreichen „No-Go’s“, derer wir uns erwehren mussten:

  • Im Mai zeigten wir Flagge mit der Aktion #nichtmeinaerztetag gegen den Beschluss des Deutschen Ärztetages, der forderte, die Bundesregierung möge „unverzüglich eine Covid-19-Impfstrategie für Kinder und Jugendliche entwickeln“. Allein auf YouTube wurden die von Ihnen eingesandten Videos – trotz der dort ausgeübten Zensur! – insgesamt über zwei Millionen Mal aufgerufen!

Quellen:

Hier den ganzen Newsletter #7 lesen

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2G-Regel an Hochschulen in Baden-Württemberg wieder eingesetzt

Das Wissenschaftsministerium in Baden-Württemberg hat umgehend auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim vom 17. Dezember (wir berichteten) reagiert und eine neue Verordnung aufgelegt. Damit wird 2G an den Hochschulen mit sofortiger Wirkung wieder eingeführt und gleichzeitig festgelegt, wie ungeimpfte Studierende trotzdem am Studium teilhaben sollen. 

Demnach müssen die Hochschulen sicherstellen, dass 

  • zeitgleich ein digitaler Zugang zu den Veranstaltungen gewährleistet ist 
  • eine digitale Aufzeichnung unverzüglich im Anschluss an die Veranstaltung verfügbar gemacht wird 
  • schriftliche Unterlagen, die den Lehrstoff beinhalten, vor oder unverzüglich im Anschluss an diese Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden 
  • ähnliche Angebote in Kombination die "Studierbarkeit" auch für ungeimpfte Studierende gewährleisten. 

Der Kläger behält sich weitere juristische Schritte gegen diese Neuregelung vor.

Quellen:

SWR, 20. Dezember 2021

Novavax vor der Zulassung – ein Beitrag zur Einordnung

von Steffen Rabe

Mit Novavax steht jetzt in Europa erstmals ein Impfstoff vor der Zulassung, der keine mRNA-Technologie verwendet. Er ist entgegen den medialen Behauptungen aber definitiv kein "Tot-Impfstoff", auch wenn diese Verwirrung vom aktuellen Gesundheitsminister aus reinen Marketing-Gründen zumindest billigend in Kauf genommen wird.

Technologie
Novavax ist ein so genannter Proteinimpfstoff, d.h. er verimpft direkt das (gentechnisch hergestellte, "rekombinante") Spike-Protein des ursprünglichen SARS-CoV-2 (Wuhan-Hu-1).

Da Proteine als Antigen nicht ausreichend wirksam sind, wird ein Wirkverstärker eingesetzt, den Novavax selbst entwickelt hat und der bis jetzt in keinem anderen Impfstoff verwendet wird ("Matrix-M", saponin-basiert). Dieses Adjuvans wird mit dem Spike-Protein in Nanopartikeln zusammengefügt (Dunkle 2021).

Quellen:

Karl Lauterbach, 24. November 2021

Dunkle et al., 2021

Deutsches Ärzteblatt, 17. Dezember 2021

2G an Hochschulen in Baden-Württemberg außer Vollzug gesetzt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat einem Normenkontrollantrag des Rechtsanwalts Bernhard Ludwig aus der Kanzlei Keller & Kollegen in Stuttgart stattgegeben. Damit wurde die 2G-Regel an Hochschulen in Baden-Württemberg zumindest vorläufig außer Kraft gesetzt. Ungeimpfte Studierende dürfen demnach negativ getestet weiterhin an Präsenzveranstaltungen teilnehmen. 

Aus der Vorschrift des Wissenschaftsministeriums, so das Gericht, gehe nicht hervor, welche Vorkehrungen Hochschulen treffen müssen, damit nicht-immunisierte Studierende am Studienbetrieb teilnehmen können. Außerhalb der Hochschule, bei privaten Treffen und Veranstaltungen, bleibt 2G jedoch bestehen.  

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 

"Auch wenn die 2-G-Regelung an Hochschulen zunächst „nur“ am Bestimmtheitsgebot insofern scheitert, als nicht geregelt wurde, wie ein Distanzstudium ohne Nachteile möglich ist, etwa durch Internetzugang bzw. Übertragung oder Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen, ist es doch ein erster wichtiger Teilerfolg, der die derzeitige 2-G-Regelung an den Hochschulen vorläufig aussetzt", kommentiert Bernhard Ludwig von der Kanzlei Keller & Kollegen. "Es ist jetzt aber klar, dass mittels 2G der Berufszugang im Sinne eines erfolgreichen Abschlusses des Semesters für nicht-immunisierte Studierende nicht gefährdet werden darf. Im Grundsatz muss ein chancengleicher Zugang zum Studium gewährleistet werden. Ob unter dieser Maßgabe 2G an Hochschulen praktikabel und rechtlich zulässig umsetzbar wäre, bleibt abzuwarten und ggf. erneut gerichtlich zu überprüfen."

Das Verfahren gehörte zu denjenigen, die wir mit den bei uns eingegangenen Spendengeldern unterstützt haben. 

Quellen:

Beschluss des Gerichts, 17. Dezember 2021

Berichte bei 
BILD, 17. Dezember 2021
Stuttgarter Zeitung, 17. Dezember 2021
Südwestrundfunk, 20. Dezember 2021