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Covid-19-Impfpflicht

In der Corona-Pandemie wurde – trotz Beteuerungen im Wahlkampf der Ampel-Parteien – eine Impfpflicht gegen Covid-19 verhängt. Mit der Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes am 10. Dezember 2021 wurde dies konkret.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sah eine Impfpflicht für Beschäftigte in medizinischen und sozialen Einrichtungen vor, ungeachtet dessen, ob sie Kontakt mit Patientinnen und Patienten hatten oder nicht. Betroffen waren nicht nur Krankenhäuser, sondern auch ärztliche und therapeutische Praxen, ambulante Pflegedienste, Alten- und Pflegeheime sowie sozialtherapeutische Einrichtungen. Das Gesetz sah vor, dass alle in diesen Einrichtungen Beschäftigten bis zum 15. März 2022 eine Covid-19-Impfung nachweisen mussten. Am 31. Dezember 2022 ist das Gesetz, längst überfällig, ausgelaufen.

Hier finden Sie unsere Stellungnahmen und Beiträge dazu. 

Die Impfpflicht – rechtliche Aspekte

Jede Impfung ist faktisch und auch juristisch eine Körperverletzung. Bei der Impfung eines Kindes geschieht das darüber hinaus an jemandem, für den andere – in der Regel die Eltern – das Sorge- und Bestimmungsrecht innehaben. Dies setzt dem Staat enge Grenzen, gegen den Willen des Einzelnen oder der Eltern, Impfungen verpflichtend vorzuschreiben.

Das deutsche Grundgesetz – verfasst unmittelbar nach dem Ende einer Zeit furchtbarster, von staatlichen Stellen dekretierten medizinischen Zwangsmaßnahmen – schützt die körperliche Unversehrtheit jedes Menschen an prominentestmöglicher Stelle, nämlich schon im Artikel 2, in dem es heißt: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." (Grundgesetz Art. 2, Absatz 2). Und nur wenig später, in Artikel 6, wird festgeschrieben: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." (Grundgesetz Art. 6, Absatz 2).