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Keine Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen!

Bitte beachten Sie hierzu unsere Aktion "Keine Impfpflicht im Gesundheitswesen"

Die im vorliegenden Gesetzentwurf geplante Impfpflicht gegen Covid-19 für medizinische Einrichtungen beruht im Wesentlichen auf der Annahme eines relevanten Fremdschutzes durch die Impfung, also eines substanziell „reduzierten Übertragungsrisikos“ (1) durch die Impfung. Mit dem Impfen der Betreuenden soll somit der zuverlässige Schutz der Betreuten erreicht werden. Diese Annahme entspricht nicht dem wissenschaftlichen Kenntnisstand unter der  sogenannten „Delta-Variante“ von SARS-CoV-2.

Schutz vor der Infektion
Die Impfung vermag vorübergehend das Infektionsrisiko Geimpfter zu verringern, dieser Effekt ist jedoch nur sehr temporär und lässt spätestens ab 90 Tagen nach der zweiten Impfdosis relevant nach (2) – das Infektionsrisiko Geimpfter steigt ab diesem Zeitpunkt wieder deutlich an. Dies wurde in großen Bevölkerungsstudien in Israel schon früh nachgewiesen: Bereits sechs Monate nach der zweiten Impfung betrug der Schutz vor der Infektion nur noch 16 Prozent (3). 

Schutz vor Übertragung
Wenn sich Geimpfte dann aber trotz Impfung anstecken, ist das Risiko, diese Infektion an andere weiterzugeben nach jetzigem Kenntnisstand genauso groß wie das Ansteckungsrisiko durch infizierte Ungeimpfte. Das zeigt eine methodisch hervorragende Studie aus England, in der nicht nur Viruslasten gemessen, sondern tatsächliche Übertragungsrisiken in Haushaltssituationen erfasst wurden. In dieser Studie betrug das Risiko, dass sich andere durch infizierte Ungeimpfte anstecken, 23 Prozent, bei infizierten Geimpften lag es bei 25 Prozent (4). Das bedeutet: 

Die Impfung kann das Übertragungsrisiko bei engen Kontakten wie z. B. im Haushalt nicht verringern. 

Auf beide Punkte – dass die Impfung das Infektionsrisiko nur vorübergehend verringert sowie das relevante Risiko, andere anzustecken – wies auch der Virologe Prof. Dr. Christian Drosten (Charité Berlin) in einer Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages am 15.11.2021 hin: Wir müssten davon ausgehen, so Drosten, „dass Geimpfte ein substanzielles Risiko“ hätten, „unerkannt infiziert zu sein“. Sie stellen damit ein Risiko darstellten, andere anzustecken (5). 

Ein „substanzielles Risiko“ Geimpfter, sich selbst anzustecken und das im Vergleich zu Ungeimpften identische Risiko, dann andere anzustecken, ist aber das Gegenteil eines relevanten Fremdschutzes.

Damit kann die Impfpflicht für medizinische Einrichtungen nicht mit dem Ziel des Schutzes der dort Betreuten begründet werden – dieser Schutz entsteht nicht in relevantem Maße. Somit fehlt dieser Gesetzesinitiative und dem darin vorgesehenen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit jede wissenschaftliche Begründung und Rechtfertigung.

Quellen:

BT-Drucksache 20/188, 6. Dezember 2021, S. 26

Israel et al., 2021

gov.li, Abruf: 8. Dezember 2021

Singanayagam et al., 2021

tagesschau.de, 15. November 2021

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