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Musterwiderspruch zur neuen Vorhaltepauschale und Abschlagsregelung
Über das Thema hatten die Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung (ÄFI) bereits ausführlich berichtet (Aus Ärzten mache Impf-luencer; Impfungen nur nach informierter Einwilligung und ohne kommerziellen Druck; Vorhaltepauschale und Abschlagsregelung: Weniger impfen – weniger Geld).
Wer von Kürzungen seiner Vorhaltepauschale aufgrund zu wenig durchgeführter Schutzimpfungen betroffen ist, kann Widerspruch einlegen.
Nachfolgend dazu einige technische Hinweise und einen ausführlichen Musterwiderspruch zum Download, erstellt von Jan Matthias Hesse, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht (Kanzlei Keller & Kollegen, Stuttgart):
Für Ärztinnen und Ärzte, deren Vorhaltepauschale GOP 03040 EBM ab dem 1. Quartal 2026 um 40 % gekürzt wird, empfiehlt es sich, gegen den Honorarbescheid für dieses Quartal und für die Folgequartale jeweils Widerspruch einzulegen.
Die Vorhaltepauschale gilt für Hausarztpraxen. Ausgenommen sind kraft gesetzlicher Regelung (§ 87 Abs. 2 q letzter Satz SGB V) die Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin.
Die neue Vorhaltepauschale wird erstmals relevant im Honorarbescheid für das 1. Quartal 2026. Zunächst sollte dieser Honorarbescheid daraufhin geprüft werden, ob die Vorhaltepauschale (Nr. 03040 EBM) um 40 % gekürzt wird.
Wenn dies der Fall ist, sollten Ärztinnen und Ärzte Widerspruch (sog. Abrechnungswiderspruch) einlegen.
Der Widerspruch kann postalisch oder per Fax eingelegt werden. Per E-Mail oder per Kommunikationsdienst KIM ist ein Widerspruch nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich und wirksam.
Ein Widerspruch ist nur innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist möglich, also innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides. Der Bescheid wird von den meisten Kassenärztlichen Vereinigungen seit Anfang August versandt und den Ärztinnen und Ärzten übermittelt. Fristablauf für den Widerspruch dürfte also je nach Zugang des Bescheides ab ca. Ende August bis ca. Mitte September 2026 sein.
Widerspruch kann nur gegen existente Bescheide erhoben werden. Ein vorsorglicher Widerspruch gegen einen erwarteten Bescheid ist nicht möglich. Er wird auch dann nicht zulässig, wenn der Bescheid später ergeht.
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