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Impfungen nur nach informierter Einwilligung und ohne kommerziellen Druck

Zum Jahreswechsel treten die Änderungen bei der Vorhaltepauschale für kassenärztliche Praxen in Kraft. Demnach soll die Durchführung von Impfungen ein Kriterium für zusätzliche Vergütungen sein. Umgekehrt soll bei zu wenig Impfungen gekürzt werden. Das Vorhalten der ärztlichen Leistung allein zählt nicht. Gegen die Neuregelung regt sich Widerstand – von Ärzte- wie von Patientenseite. ÄFI hat dazu unter dem Titel “Vor(be)haltepauschale” Musterbriefe zum Download verfasst.

Die Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V. (ÄFI) hatten auf mögliche negative Konsequenzen der Neuregelung hingewiesen. Sie sehen die ärztliche Therapiefreiheit, die informierte Einwilligung der Patienten in eine Impfung und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährdet.

Die Vorhaltepauschale ist gesetzlich im „Gesundheitsstärkungsgesetz“ verankert, das Ex-Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) auf den Weg gebracht hatte. Konkret ausgestaltet wurde die Vorhaltepauschale Mitte August im gemeinsamen Bewertungsausschuss von den Vertretungen der Kassenärzte (Kassenärztlicher Bundesvereinigung – KBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Kurz erklärt: Die Vorhaltepauschale

Die Vorhaltepauschale (Gebührenziffer 03040) wurde 2013 als Pauschalzahlung für Kassenärzte eingeführt. Sie soll die hausärztliche Versorgung und das Vorhandensein dafür notwendiger Strukturen finanziell absichern. Insbesondere für kleine Praxen im ländlichen Raum mit weniger Behandlungsfällen soll sie eine Einnahmequelle unabhängig von den (schwankenden) tatsächlich erbrachten Leistungen darstellen. Abgerechnet wird sie quartalsweise über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Die Vergütung erfolgt mittels eines Kriterienkatalogs: Anhand der Erfüllungsrate von zehn Kriterien können Zuschläge erworben, aber auch Abschläge verhängt werden. Zu diesen Kriterien zählen ab Januar 2026 z. B. erweiterte Sprechzeiten, Kooperationen mit Pflegeheimen und Schutzimpfungen.


Vergütungsanreiz für mehr Impfungen

Statt Ärzte für individuelle, ergebnisoffene Beratung unabhängig von der Entscheidung pro oder contra Impfung zu entlohnen, gefährdet die neue Regelung die informierte Einwilligung (informed consent), weil sie den Ärzten zusätzliche finanzielle Anreize für Impfungen bietet. Somit steht zu befürchten, dass einseitig zu Impfungen geraten und die individuelle Beratung bezüglich Chancen und Risiken der Impfung vernachlässigt wird.

Die Neuregelung ab Januar 2026 sieht u. a. vor, dass einem Arzt, der weniger als zehn Schutzimpfungen im Quartal durchführt, die Vorhaltepauschale um 40 Prozent gekürzt wird. Umgekehrt gilt das Kriterium Schutzimpfungen zur Erlangung von Zuschlägen erst dann als erreicht, wenn im 1., 2. und 3. Quartal des Jahres mindestens 7 Prozent der Behandlungsfälle durchgeführte Impfungen waren, im 4. Quartal sogar 25 Prozent.

„Die Neuregelung verfolgt ein bloßes Impf-Marketing, das mit verantwortungsvoller ärztlicher Tätigkeit rund um Impfungen nichts zu tun hat“, erklärt ÄFI-Vorstandssprecher Dr. med. Alexander Konietzky. „Impfungen müssen Einzelfallentscheidungen ohne jeglichen finanziellen Druck bleiben. Wir fordern, das Kriterium durchgeführter Impfungen aus dem Katalog der Vorhaltepauschale herauszunehmen.“ Stattdessen sollten Impfberatung und Impfungen weiterhin wie andere ärztliche Leistungen entlohnt werden.


Musterbriefe an die KBV zum Download

Nach der Veröffentlichung ihrer Kritik erreichten ÄFI zahlreiche Anfragen von Ärzten und Patienten, die die Neuregelung ebenfalls kritisieren und ihren Unmut gegenüber den KBV-Vertretern im Bewertungsausschuss äußern möchten. ÄFI stellt daher unter dem Titel Vor(be)haltepauschale zwei Musterbriefe zum Download zur Verfügung: je ein

Anschreiben für Ärztinnen und Ärzte an die KBV,
Anschreiben für Patientinnen und Patienten an die KBV.

Die Musterbriefe werden als Textdateien bereitgestellt, damit sie nach eigenen Wünschen genutzt und ergänzt werden können. Gerne können versandte Anschreiben sowie evt. Antwortschreiben (jeweils anonymisiert) per Mail an ÄFI übermittelt werden.

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