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Newsletter #5 – Update zur Masernimpfpflicht

Über all den Corona-Hiobsbotschaften könnte man ein anderes Thema fast übersehen: das Auslaufen der Übergangsregelung zur Masernimpfpflicht für Kinder und Jugendliche sowie Menschen, die in Kindertagesstätten, als Tagesmutter oder in Schulen tätig sind. Sie erinnern sich? Im „Masernschutzgesetz“, das am 1. März 2020 in Kraft trat, war eine Übergangsfrist vorgesehen, dass Kinder, die bis dahin in einer KiTa oder Schule angemeldet waren, den ausreichenden Masernschutz noch bis zum 1.7.2021 und dann – als Verlängerung aufgrund der Überlastung der Gesundheitsämter durch die Corona-Krise – bis zum 31.12.2021 nachreichen können.

Weil sich damit doch einige Fragen verbinden, haben wir diese nun unserem juristischen Beistand, Rechtsanwalt Jan Matthias Hesse von der Kanzlei Keller & Kollegen in Stuttgart gestellt und als Video auf unserer Webseite und in unseren sozialen Medien (InstagramYoutubeOdysee) veröffentlicht:

Die wichtigsten Fragen und Antworten in Kürze:

1. Droht meinem Kind sofort der Ausschluss aus der KiTa, wenn es bis zum 31.12.2021 keine Masernimpfung nachweisen kann?

Nein, nicht unbedingt. Im Zusammenhang mit der Übergangsregelung verpflichtet das Gesetz die Kita lediglich dazu, dem Gesundheitsamt nach Ablauf der Frist – also dem 31.12.2021 – zu melden, dass das Kind noch keinen ausreichenden Masernschutz nachgewiesen hat. Damit liegt der Ball beim Gesundheitsamt. Es steht dann in dessen Ermessen, ob und wie schnell es ein Betretungsverbot verhängt. Auf jeden Fall muss das Gesundheitsamt aber vorher noch einmal eine Frist setzen, den Impf- oder Immunitätsnachweis vorzulegen. Ein Betretungsverbot seitens der Gemeinschaftseinrichtung könnte nur dann greifen, wenn diese einen erweiterten Impfschutz zum Bestandteil des Betreuungsvertrages gemacht hätte. Ob dies seitens der Kita überhaupt juristisch wirksam vereinbart werden kann, ist sehr fraglich. 

2. Welche weiteren Maßnahmen kann das Gesundheitsamt ergreifen, wenn dieser Nachweis nicht geführt wird?

Dem Gesetz entsprechend kann es dann ein Buß- oder Zwangsgeld verhängen. In den bisher schon bekannt gewordenen Fällen schwankte das Bußgeld zwischen 200 und 600 Euro.

3. Noch hat das Bundesverfassungsgericht nicht über die eingereichten Beschwerden zur Verfassungsmäßigkeit des „Masernschutzgesetzes“ entschieden. Hat das eine aufschiebende Wirkung?

Nein, denn das Gesetz ist seit 1.3.2020 in Kraft. Es geht lediglich noch um die Übergangsregelung für Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Tagesbetreuung, Schule) betreut wurden oder tätig sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht – entgegen seiner erklärten Absicht – bis zum 31.12.2021 über diese Verfassungsbeschwerden noch nicht entschieden haben, können Eltern oder Betroffene (Erzieher/innen, Lehrer/innen u.a.) neben dem Rechtsmittel des Widerspruchs (gegen eine Anordnung des Gesundheitsamtes) oder Einspruchs (gegen einen Bußgeldbescheid) auch einen Antrag auf Ruhendstellen des Verfahrens einreichen – mit Blick auf die noch anhängigen und zur Entscheidung anstehenden Verfassungsbeschwerden. Ein Widerspruch ist allerdings nicht in allen Bundesländern vorgesehen, die Mehrzahl der Länder hat diese Möglichkeit abgeschafft. Dem Antrag auf Ruhendstellen können die Gesundheitsämter folgen oder auch nicht – das steht ihrem jeweiligen Ermessen.

4. Was gilt für die Schule? Kann die Schulleitung meinem Kind den Schulbesuch verweigern?

Nein, das Recht auf Schulbildung und die Schulpflicht stehen über der Masernimpfpflicht. Wohl aber muss die Schulleitung dem Gesundheitsamt melden, dass das Kind keinen Masernschutz nachgewiesen hat, und dann muss das Gesundheitsamt tätig werden und kann einen Bußgeldbescheid erlassen und/oder ein Zwangsgeld festsetzen.

5. Was ist mit den Menschen, die in KiTa und Schule tätig sind? Müssen diese auch einen Masernschutz nachweisen?

Ja, diese Nachweispflicht gilt auch für alle dort Tätigen, die nach 1970 geboren wurden – sei es, dass sie einen ausreichenden Antikörper-Titer oder ein ärztliches Zeugnis über durchgemachte Masern nachweisen können oder eben eine zweifache Impfung gegen Masern.

Die ausführlichen Antworten von Rechtsanwalt Hesse erfahren Sie im Video!

Eine aktualisierte Fassung seiner juristischen Informationen zum Ende der Übergangsfrist finden Sie hier. Außerdem haben wir Ihnen zwei Musterbriefe eingestellt: einen als Antwort an eine Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule ...) und einen als Antwort an eine Behörde - und letzteren in zwei Versionen: eine Variante für Bundesländer ohne Widerspruchsverfahren, und eine Variante für Länder mit Widerspruchsverfahren.

Quellen:

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