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Verwaltungsgericht Aachen entscheidet: Entschädigungszahlung bei quarantänebedingtem Verdienstausfall auch für Nicht-Geimpfte

In § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die Entschädigungszahlung im Falle einer Quarantäne geregelt. Bisher galt, nur wer geimpft ist, hat Anspruch aufdiese Entschädigung für Verdienstausfall nach dem IfSG. Denn in § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG heisst es, dass eine Entschädigung nicht erhält, wer durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung (Quarantäne) habe vermeiden können. Doch das Verwaltungsgericht Aachen hat aufgrund der Klage einer Arbeitnehmerin (19.09.2022) den umstrittenen Paragraphen auf den Prüfstand gestellt und ist zu einem bedeutenden Ergebnis gekommen:

„Es kann offenbleiben, ob der Arbeitnehmer über eine Schutzimpfung verfügte oder nicht. Denn jedenfalls hätte er die Absonderung durch eine Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus nicht vermeiden können.“

Damit hält das VG Aachen als eines der ersten Gerichte mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen Schritt und kommt zu dem Ergebnis, dass kein relevanter Fremdschutz durch die zur Verfügung stehenden monovalenten oder bivalenten Corona-Impfstoffe zu erwarten sind. ÄFI hatte darauf bereits in mehreren Stellungnahmen aufmerksam gemacht – beispielsweise für das Bundesverfassungsgericht und den Gesundheitsausschuss des Bundestages.

Diese Erkenntnis hat mittlerweile auch schon Eingang in manche Rechtskommentare zum Infektionsschutzgesetz gefunden (z.B. Sangs/Eibenstein: IfSG, 2022, § 56 Rn 64). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen ist deshalb zwar höchst erfreulich, aber gar nicht so überraschend.

Für Betroffene bedeutet dies konkret: Auch wer nicht geimpft ist, hat einen Anspruch auf Entschädigungszahlung für Verdienstausfall im Falle einer Quarantäne. Unter Berufung auf den Gerichtsbescheid des VG Aachen kann der Arbeitgeber bei der entsprechenden Behörde Antrag auf Erstattung für die Entschädigung des Arbeitnehmers stellen. Dies gilt für alle Fälle, die bis zu 24 Monate zurückliegen.

Entschädigungsberechtigt können auch Selbständige sein, wenn sie von einem quarantänebedingten Verdienstausfall betroffen sind. In einem solchen Fall müssen die betroffenen Selbständigen den Antrag auf Entschädigung direkt selbst bei der Behörde stellen.

Quellen:

Justiz-online, 19. September 2022
Kanzlei Rohring, 30. Oktober 2022

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