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Masern-Impfpflicht: Musterbriefe zur Verlängerung der Übergangsfrist

Für Kinder und Jugendliche, die am 1. März 2020 (als das "Masernschutzgesetz" in Kraft trat) bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden, und ebenso für die dort Beschäftigten wurde die Übergangsfirst zum Nachweis des Masernschutzes jetzt noch einmal bis zum 31. Juli 2022 verlängert.

Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie betroffene Beschäftigte müssen also erst bis zum 31. Juli 2022 den Nachweis erbringen und Gemeinschaftseinrichtungen erst nach dem 31. Juli 2022 eventuell fehlende Nachweise dem Gesundheitsamt melden.

Das "Masernschutzgesetz" beinhaltete bislang für Kinder, die am 1. März 2020 bereit eine (dieselbe) Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Schule) besucht haben, und für Beschäftigte, die zu diesem Datum bereits in derselben Einrichtung tätig waren, eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2021 zur Vorlage des Nachweises eines ausreichenden Masernschutzes (Impfbescheinigung, ärztliches Zeugnis über Masernimmunität oder über eine medizinische Kontraindikation). Diese Übergangsregelung war zuvor schon einmal vom 31. Juli 2021 zunächst auf den 31. Dezember 2021 verlängert worden.  

Im von der Ampel-Koalition vorgelegten und vom Bundestag am 10. Dezember 2021 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (BT-Drucksachen 20/188; 20/250) ist nun eine Verlängerung dieser Übergangsregelung bis zum 31.07.2022 erfolgt. 

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 20/188) heißt es dazu auf Seite 34:

"Personen, die am 1. März 2020 bereits in einschlägigen Einrichtungen betreut oder tätig wa-ren und noch werden bzw. sind, haben der Einrichtungsleitung bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 einen Nachweis nach Absatz 9 vorzulegen. Die bisher für diese Personengruppe geltende Frist bis zum 31. Dezember 2021 wird verlängert, um den Umständen der COVID-19 Pandemie Rechnung zu tragen. Sollte bis zum Ablauf der Frist kein Nachweis vorgelegt  werden, hat die Leitung der Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln." 

Das Gesetz enthält auf der anderen Seite auch gewisse Verschärfungen zur Benachrichtigungspflicht von Gemeinschaftseinrichtungen: 

  • Der Wortlaut der Benachrichtigungspflicht der Gemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt wurde wie folgt geändert  (§ 20 Abs. 9 IfSG - neu): „Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich  das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.“
    Ferner erhält das Gesundheitsamt die ausdrückliche Befugnis, bei solchen Zweifeln eine ärztliche Untersuchung des Kindes anzuordnen (vgl. § 20 Abs. 12 IfSG -neu). Diesbezüglich wird unsererseits noch eine gesonderte Kommentierung erfolgen. 
    Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung des Gesundheitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist keinen Nachweis vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die der Einrichtung zugehörigen Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. 
  • Es wurde ferner eine ausdrückliche Grundlage geschaffen (vgl. § 20 Abs. 9a IfSG – neu), mit der die Leitungen insbesondere von Kindertagestätten befugt sind, den altersgemäßen Masernschutzstatus nach Vollendung des ersten Lebensjahres und den vollständigen Masernschutzstatus nach Vollendung des zweiten Lebensjahres bei bereits betreuten Kindern zu erheben: Soweit sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (1. Masernimpfung in der Regel ab Vollendung des ersten Lebensjahres) oder vervollständigt werden kann (2. Masernimpfung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) oder ein Nachweis über das Bestehen einer vorübergehenden Kontraindikation aufgrund von Zeitablauf seine Gültigkeit verliert, sind Personen, die in den relevanten Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, verpflichtet, innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
    Der Nachweis kann durch Zeitablauf insbesondere dann seine Gültigkeit verlieren, wenn das ärztliche Zeugnis bezüglich einer Kontraindikation sich auf einen Umstand bezieht, der nachträglich wegfallen kann (z. B. das Bestehen einer Schwangerschaft). Das Auslaufen der Gültigkeit bezieht sich nicht auf den vollständigen Impfschutz bzw. eine Immunität gegen Masern.

Bitte beachten: 
Die jetzt verlängerte Übergangsregelung gilt (auch nach der Rechtsprechung) nur für Kinder und Jugendliche, die seit dem 1. März 2020 in derselben Einrichtung betreut wurden.

Im Fall des Wechsels der Einrichtung entfällt diese Regelung. Dann fällt die Nachweispflicht sofort an, d. h. mit Beginn der dortigen Betreuung. Kitas und Kindergärten dürfen diese Kinder ohne Nachweis gar nicht mehr aufnehmen. Schulen müssen sie zwar aufnehmen, weil die Schulpflicht vorgeht; sie müssen den fehlenden Nachweis allerdings an das Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt kann bei gewechselten Kindern den Nachweis sofort mit angemessener Fristsetzung anfordern. Gegenüber dem Gesundheitsamt könnte mit Blick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Antrag auf Ruhendstellen bis zur Entscheidung des BVerfG gestellt werden.

11. Dezember 2021, aktualisiert am 14. Dezember 2021
Jan Matthias Hesse, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Keller & Kollegen, Stuttgart

Musterbrief für ein Anschreiben an die Behörde inklusive eines Antrags auf Ruhendstellen des Verfahrens mit Blick auf den Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist in zwei Versionen (mit und ohne Widerspruchsverfahren)

Musterbrief für ein Anschreiben an die Gemeinschaftseinrichtung 

Verfassungsrechtliches Gutachten zum "Masernschutzgesetz" von Prof. Dr. Stephan Rixen 

Verfassungsrechtliches Gutachten auf einen Blick 

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