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  • Masern-Impfpflicht

Juristische Stellungnahme zum Kabinettsentwurf für ein "Masernschutzgesetz"

Der Kabinettsentwurf für ein "Masernschutzgesetz" ist aus juristischer Sicht extrem verschachtelt und wirr. Wir haben deshalb den unseren Verein begleitenden Rechtsbeistand gebeten, sich dessen einmal anzunehmen. Hier ist seine Analyse. 

DIE WESENTLICHEN INHALTE DES GESETZENTWURFS 

Gemäß der Einleitung des Gesetzentwurfes ist Ziel des Gesetzes, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen (S. 1 GE).

Der Gesetzentwurf spricht ausdrücklich von einer Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Er sieht zwar keine direkten Zwangsimpfungen vor, aber umfangreiche Nachweispflichten betreffend den Impfschutz bzw. Immunitätsnachweise oder Kontraindikationen und Aufnahme-, Betreuungs- und Tätigkeitsverbote für bestimmte Einrichtungen und Personengruppen, Benachrichtigungspflichten der Gemeinschaftseinrichtungen gegenüber dem Gesundheitsamt sowie als Sanktionsmittel entsprechende Bußgeld-Tatbestände und mit Zwangsgeld verfolgbare Pflichten zur Vorlage von Nachweisen gegenüber dem Gesundheitsamt.

Das Masernschutzgesetz sieht entsprechende Ergänzungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor. Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:

1. Verpflichtender Masernschutz für bestimmte Personengruppen
Für folgende Personengruppen wird verpflichtend geregelt, dass sie einen nach den STIKO-Empfehlungen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen (§ 20 Abs. 8 IfSG-GE):

  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Schulen, sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, vgl. § 33 IfSG-GE) betreut werden, dazu zählt der Gesetzentwurf neu ausdrücklich auch die nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
  • Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind
  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen, in medizinischen Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 IfSG oder in Gemeinschaftsunterkünften nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 IfSG Tätigkeiten ausüben

Eine Ausnahme von der Impfpflicht lässt das Gesetz nur ausnahmsweise für den Fall des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation vor (§ 20 Abs. 8 S. 3 IfSG-GE).

Anmerkungen
Gemeinschaftseinrichtungen: Der Begriff der „Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird im Zuge dieses Gesetzentwurfes neu geregelt. Als Gemeinschaftseinrichtungen gelten insbesondere: Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und ähnlichen Einrichtungen (vgl. Gesetzesbegründung (GE S. 36) und neue Definition in § 33 IfSG-GE). Ferienlager sind zwar nach dieser Neuregelung als Gemeinschaftseinrichtungen anzusehen (§ 33 Nr. 5 IfSG-GE); sie werden in die Regelungen zur Impfpflicht aber nicht einbezogen. Einbezogen ist jedoch die nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege.

Das bedeutet: § 43 SGB VIII lautet:

(1) Eine Person, die

  • ein Kind oder mehrere Kinder
  • außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten
  • während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich
  • gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will

bedarf der Erlaubnis.

Nicht von der Impfpflicht betroffen wären demnach also nur folgende Konstellationen:

  • Tagespflege im Haus der Eltern oder
  • weniger als 15 Stunden wöchentlich oder
  • unentgeltlich.

Außerhalb der Pflichten und Sanktionen durch das Masernschutzgesetz denkbar sind zukünftig also z.B. noch Konstellationen der "Gemeinschaftlichen Eltern-Tagespflege", in der mehrere Eltern sich die Aufgabe jeweils unter 15 h/Woche teilen.

Welches Personal von Gemeinschaftseinrichtungen ist betroffen?
Auch die in Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Mitarbeiter unterliegen den Vorgaben des Masernschutzgesetzes. Dies betrifft laut Gesetzesbegründung (S. 30) insbesondere Personal mit Lehr-, Erziehungs-, Pflege- oder Aufsichtstätigkeiten, aber auch Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungs-personal; erfasst sind auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten.

Anders als der frühere Referentenentwurf stellt der Kabinettsentwurf nicht mehr darauf ab, ob das Personal Kontakt mit den Betreuten hat.

Unklar ist, ob auch alle Verwaltungsmitarbeiter erfasst werden sollen. Sie werden in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Der uneingeschränkte Wortlaut des Gesetzes „Personen, die in Einrichtungen …. Tätigkeiten ausüben“ und der Wegfall der Einschränkung „bei denen sie Kontakt zu den Betreuten (bzw. Patienten) haben“ gegenüber der Fassung des Referentenentwurfes lässt vermuten, dass der Gesetzgeber nunmehr alle Berufsgruppen einbeziehen will. Auf der anderen Seite spricht die Gesetzesbegründung des Kabinettsentwurfes weiterhin davon, dass es sich „insbesondere um medizinisches Personal“ bzw. „insbesondere um Personal mit Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Aufsichtstätigkeiten“ handeln soll. Eine solche Hervorhebung macht wenig Sinn, wenn unterschiedslos alle Berufsgruppen betroffen sein sollen.

Vermutlich sollen nach dem Gesetzeszweck unterschiedslos alle in diesen Einrichtungen Tätigen erfasst werden.

Wegen der Bezugnahme auf die STIKO-Empfehlungen (in der jeweils gültigen Fassung) sind aktuell nur Personen betroffen, die nach 1970 geboren sind. Älteres Personal ist von der Regelung derzeit nicht betroffen. Dies war in der Gesetzesbegründung in der Fassung des Referentenentwurfes ausdrücklich klargestellt (Ref-E. S. 15). Inhaltlich unterscheiden sich Kabinettsentwurf und Referentenentwurf in diesem Punkt nicht, sodass diese Aussage des Referentenentwurfes weiterhin gilt. Dies könnte sich ändern, wenn die STIKO die Empfehlungen z. B. bezüglich dieser Altersgrenze ändern sollte.

Welche medizinischen Einrichtungen sind betroffen?
Folgende medizinische Einrichtungen sind umfasst (vgl. den Verweis auf § 23 Abs. 3 IfSG):

  1. Krankenhäuser
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  4. Dialyseeinrichtungen
  5. Tageskliniken
  6. Entbindungseinrichtungen
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  12. Rettungsdienste.


Welches Personal ist betroffen? 
Betroffen sind alle Personen, die in einer solchen Einrichtung Tätigkeiten ausüben: Praxen von Ärzten, Heilpraktikern und Psychologischen Psychotherapeuten sowie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (mit Approbation), Musik- und Kunsttherapeuten, Ergotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger, Kindergesundheits- und -krankenpfleger, Altenpfleger, Hebammen/Entbindungshelfer, Heilerziehungspfleger, Logopäden, Masseure und Medizinische Bademeister, medizinisch-technische (Radiologie)Assistenten, Operationstechnische Assistenten, Krankenpflegehilfen, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Diätassistenten, Orthoptisten und Rettungsassistenten sowie Notfallsanitäter. Erfasst sind auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten.

Anders als der frühere Referentenentwurf stellt der Kabinettsentwurf nicht mehr darauf ab, ob das Personal Kontakt mit den Patienten hat.

Unklar ist, ob auch alle Verwaltungsmitarbeiter erfasst werden sollen. Sie werden in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Der uneingeschränkte Wortlaut des Gesetzes „Personen, die in Einrichtungen …. Tätigkeiten ausüben“ und der Wegfall der Einschränkung „bei denen sie Kontakt zu den Betreuten (bzw. Patienten) haben“ gegenüber der Fassung des Referentenentwurfes lässt vermuten, dass der Gesetzgeber nunmehr alle Berufsgruppen einbeziehen will. Auf der anderen Seite spricht die Gesetzesbegründung des Kabinettsentwurfes weiterhin davon, dass es sich „insbesondere um medizinisches Personal“ bzw. „insbesondere um Personal mit Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Aufsichtstätigkeiten“ handeln soll. Eine solche Hervorhebung macht wenig Sinn, wenn unterschiedslos alle Berufsgruppen betroffen sein sollen.

Vermutlich sollen nach dem Gesetzeszweck unterschiedslos alle in diesen Einrichtungen Tätigen erfasst werden.

Wegen der Bezugnahme auf die STIKO-Empfehlungen (in der jeweils gültigen Fassung) sind aktuell nur Personen betroffen, die nach 1970 geboren sind. Älteres Personal ist von der Regelung derzeit nicht betroffen. Dies war in der Gesetzesbegründung in der Fassung des Referentenentwurfes ausdrücklich klargestellt (Ref-E. S. 15). Inhaltlich unterscheiden sich Kabinettsentwurf und Referentenentwurf in diesem Punkt nicht, sodass diese Aussage des Referentenentwurfes weitergilt. Dies könnte sich ändern, wenn die STIKO die Empfehlungen z.B. bezüglich dieser Altersgrenze ändern sollte. 

2. NACHWEISPFLICHT BETREFFEND IMPFSCHUTZ BZW. MASERNIMMUNITÄT 

Die oben genannten Personengruppen müssen vor ihrer Aufnahme in die Einrichtung oder vor Beginn ihrer Tätigkeit der Leitung der Einrichtung gegenüber einen Nachweis darüber erbringen, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass eine Immunität gegen Masern oder dass eine gesundheitliche Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen Masern vorliegt (vgl. § 20 Abs. 9 IfSG-E neu).

Bei Personen, die neu in ein Heim aufgenommen werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden, muss der Nachweis innerhalb von vier Wochen ab Aufnahme bzw. Unterbringung nachgereicht werden (§ 20 Abs. 8 Ziff. 2 IfSG-GE). In allen anderen Fällen muss der Nachweis bei Aufnahme vorliegen.

Wer zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens des Gesetzes am 01.03.2020 bereits in einer Einrichtung betreut wird, soll den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 nachreichen müssen. Gegenüber dem ersten Referentenentwurf wurde diese Frist somit um ein Jahr verlängert.

Dem Stichtag des 01.03.2020 wird damit für die Praxis der Gemeinschaftseinrichtungen eine zentrale Bedeutung zukommen.

Anmerkungen 
Der Nachweis des Impfschutzes kann durch Vorlage des Impfausweises oder durch eine konkrete Impfbescheinigung erfolgen.

Nähere Anforderungen an den Aussteller der ärztlichen Bescheinigung über die Bestätigung der Masern-Immunität oder über das Bestehen einer gesundheitlichen Kontraindikation sind nicht geregelt; somit kann offenbar jeder Privat- oder Kassenarzt (Kinderarzt / Allgemeinarzt / Innere Medizin u.a.) im Rahmen des Berufs-/Weiterbildungsrechts eine solche Bescheinigung ausstellen. Das Ausstellen einer solchen Bescheinigung ist mithin nicht etwa begrenzt auf den Amtsarzt. Die Bescheinigung eines Heilpraktikers ist hingegen nicht ausreichend.

Auf S. 31 der Begründung heißt es dazu: „Der Arzt kann das Bestehen einer Immunität gegen Masern bestätigen, wenn ihm eine frühere Masernerkrankung der Person bekannt ist oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat.“ (S. 31 )

Und auf S. 30 der Gesetzesbegründung heißt es: „Nach Satz 3 sind Personen von der Regelung in Satz 1 ausgenommen, bei denen eine medizinische Kontraindikation gegen die Schutzimpfung mit dem zur Verfügung stehenden Impfstoff besteht, und mithin nicht geimpft werden kann, etwa aufgrund einer Allergie gegen Bestandteile des Impfstoffs oder für die Dauer einer akuten schweren Erkrankung“ (S. 30).

3. NACHWEISPFLICHTEN IM EINZELNEN 

Der Gesetzentwurf sieht folgende Nachweispflichten betreffend Impfschutz bzw. Masernimmunität bzw. Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation vor:

  • Von Eltern von zu betreuenden Kindern gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung (Kindergarten, Kita, Schule, Kindertagespflege mit Erlaubnis nach § 23 SGB VIII etc.) vor Aufnahme in die Einrichtung. Abweichend davon kann die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmen, dass vor der Erstaufnahme von Schülern in die erste Klasse einer allgemeinbildenden Schule dieser Nachweis dem Gesundheitsamt gegenüber zu erbringen ist. Ferner kann die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist (§ 20 Abs. 9 i.V.m. Abs. 13 IfSG-GE).
  • Von Mitarbeitern von Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Tätigkeit in der Einrichtung.
  • Wer zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens des Gesetzes am 01.03.2020 bereits in einer Einrichtung betreut wird oder tätig ist, soll den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 nachreichen müssen.
  • Personen, die bereits vier Wochen in einem Heim betreut werden oder in Gemein-schaftsunterkünften untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 innerhalb von vier weiteren Wochen oder – wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut werden oder untergebracht sind – bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen
  • für alle betroffenen Personengruppen auf entsprechende Anforderung durch das Gesundheitsamt gegenüber dem Gesundheitsamt (§ 20 Abs. 12 IfSG-GE)

Der Nachweis kann erbracht werden durch

  • eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 (= Impfausweis oder Impfbescheinigung)
  • ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation im U-Heft über die Vorsorge-Untersuchungen (nach § 26 Absatz 2 Satz 4 SGB V), dass  ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

4. BENACHRICHTIGUNGSPFLICHTEN 

Der Gesetzentwurf sieht folgende Benachrichtigungspflichten der Gemeinschaftseinrichtungen und der Gemeinschaftsunterkünfte gegenüber dem Gesundheitsamt vor:

  • bei Neuaufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung: Wenn sich aus dem Nachweis (vgl. oben Ziffer 3) ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln (§ 20 Abs. 9 IfSG-GE)
  • bei Personen, die zum 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden: Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist bzw. vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln (§ 20 Abs. 10 IfSG-GE)
  • bei Personen, die bereits vier Wochen in einem Heim betreut werden oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind: Wenn der Nachweis nicht bis zu den oben genannten Zeitpunkten vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist bzw. vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln.

Anmerkung
Die „personenbezogenen Angaben“ werden im Gesetzentwurf nicht näher nach Inhalt und Umfang konkretisiert.

5. RECHTSFOLGEN 

Wenn die betroffenen Personen weder eine Impfdokumentation gemäß den STIKO-Empfehlungen noch eine Immunität noch die ärztliche Bescheinigung einer Kontraindikation nachweisen können, sieht der Gesetzentwurf folgende Rechtsfolgen vor:

  • Aufnahmeverbot: Die Leitung der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung darf eine Person, die keinen Nachweis erbringt und keiner gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, nicht zur Betreuung aufnehmen (§ 20 Abs. 9 S. 4 IfSG-GE). Aufgrund der gesetzlichen Schulpflicht gilt das Aufnahmeverbot nicht für den Schulbesuch. Die Aufnahme ungeimpfter Kinder bzw. von Kindern ohne Immunstatus in die Schule wird mit Blick auf die gesetzliche Schulpflicht nicht untersagt, es greift jedoch ein Bußgeldtatbestand, wenn betroffene Eltern von Schulkindern entgegen einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem Gesundheitsamt gegenüber vorlegen (siehe unten).
  • Tätigkeitsverbot: Die Leitung der jeweiligen Einrichtung (Gemeinschaftseinrichtung, medizinische Einrichtung, Gemeinschaftsunterkunft) darf einer solchen Person (Mitarbeiter) keine Tätigkeiten in der Einrichtung übertragen (§ 20 Abs. 9 S. 4 IfSG-GE).
  • Neben der gesetzlichen Nachweispflicht gegenüber der Einrichtung kann zusätzlich das Gesundheitsamt die betroffene Person per Verwaltungsakt zu dem entsprechenden Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt auffordern. Dabei soll es nach der Gesetzesbegründung um die Möglichkeit stichprobenartiger Kontrollen gehen wie auch um die Kontrolle von Personen, über deren nicht vollständigen Nachweis die Einrichtung das Gesundheitsamt benachrichtigt hat.Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist bzw. vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern (§ 20 Abs. 12 IfSG-GE). Bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt handelt es sich nach der Darstellung in der Gesetzesbegründung um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht. Zusätzlich oder alternativ kann ein Bußgeld verhängt werden
  • Das Gesundheitsamt kann gegenüber einer Person, die trotz Aufforderung keinen Nachweis vorlegt, Betretungs- und Benutzungsverbote (§ 20 Abs. 12 S. 3 IfSG-GE i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG) erteilen, soweit die Person keiner gesetzlichen Schul- oder Unterbringungsverpflichtung unterliegt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein solches vom Gesundheitsamt erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Von den Aufnahmeverboten und Tätigkeitsverboten kann das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen (§ 20 Abs. 9 S. 5 IfSG-GE), etwa bei Impfstoffmangel oder wenn die Aufnahme in die Einrichtung unaufschiebbar ist (so die Gesetzesbegründung GE S. 31).

6. SANKTIONSMITTEL: BUSSGELDTATBESTÄNDE 

Der Gesetzentwurf des Masernschutzgesetzes sieht Bußgeldtatbestände (vgl. § 73 IfSG) vor (jeweils bis zu Euro 2.500,- Bußgeld) für folgende Fälle:

  • wenn eine Gemeinschaftseinrichtung (Kindergarten, Kita, Kindertagespflege) eine Person ohne Impfdokumentation und ohne Immunitätsnachweis zur Betreuung aufnimmt (§ 73 Abs. 1 Nr. 7a IfSG-GE)
  • wenn eine Einrichtung (Gemeinschaftseinrichtung, medizinische Einrichtung) einer solchen Person (Mitarbeiter) ohne Impfdokumentation und ohne Immunitätsnachweis eine Tätigkeit überträgt (§ 73 Abs. 1 Nr. 7a IfSG-GE)
  • wenn eine Einrichtung eine gesetzlich vorgeschriebene Benachrichtigung an das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt (§ 73 Abs. 1 Nr. 7b IfSG-GE)
  • wenn betroffene Personen (Eltern von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen, Mitarbeiter von Einrichtungen) entgegen einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem Gesundheitsamt gegenüber vorlegen (§ 73 Abs. 1 Nr. 7c IfSG-GE)
  • bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung eines Tätigkeitsverbotes für Berufstätige bzw. eines Betretungs- und Benutzungsverbotes für Betreute dieser Einrichtungen durch das Gesundheitsamt (§ 73 Abs. 1 Nr. 7d IfSG-GE).

7. GEPLANTES INKRAFTTRETEN 

Das Inkrafttreten des Gesetzes ist laut Gesetzentwurf für den 01. März 2020 vorgesehen. 

8. KURZ-KOMMENTAR ZUM KABINETTSENTWURF AUS RECHTLICHER SICHT 

Aktuell liegt das Masernschutzgesetz in Gestalt des am 17.07.2019 von der Bundesregierung beschlossenen Kabinettsentwurfes vor. Dieser Kabinettsentwurf wird nun zur parlamentarischen Beratung und Beschlussfassung in den Deutschen Bundestag eingebracht. Bundesgesundheitsminister Spahn strebt eine Beschlussfassung des Parlaments noch bis Jahresende 2019 und ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.03.2020 an. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzentwurf in dieser Form tatsächlich als Gesetz beschlossen wird und in Kraft tritt.

Es ist bemerkenswert, dass etliche Verbände und Institutionen bereits gegenüber dem Referentenentwurf aus ganz unterschiedlichen Richtungen Bedenken und Kritik gegenüber dem Gesetzentwurf vorgebracht haben. Diese Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind mittlerweile auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht

Die Mehrzahl der vorgebrachten Einwände und Bedenken gelten inhaltlich gegenüber dem Kabinettsentwurf fort, weil die Regelungen gegenüber dem ersten Referentenentwurf nur in Details geändert wurden und in Teilen sogar ausgedehnt und verschärft wurden (z.B. Einbeziehung auch der nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertagespflege). 

Aus Sicht des Unterzeichners stellen sich erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfes, insbesondere mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit der vorgesehenen Eingriffe in die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und der Elternrechte.

Angesichts der bereits jetzt hohen und in den vergangenen Jahren beständig gestiegenen Durchimpfungsraten gerade bezüglich Masern stellt sich bereits die Frage der Erforderlichkeit dieser einschneidenden Maßnahme der Einführung einer Impfpflicht. Erst recht erscheint die Zumutbarkeit als äußerst fraglich.

Auch frühere rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen und Stellungnahmen haben in der Mehrzahl die Einführung einer Impfpflicht unter den Bedingungen der heutigen epidemiologischen Situation in Deutschland für verfassungswidrig eingestuft. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat erst kürzlich, jedoch noch vor Veröffentlichung des ersten Referentenentwurfes zum Masernschutzgesetz, in zwei Stellungnahmen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einführung einer Impfpflicht geäußert (Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag: "Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht" (WD 3 -3000 -019/16) und "Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Impfpflicht für Kinder" (WD 3 -3000 -056/16)).

Der Verein Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V. hat deshalb mit Blick auf das aktuelle Gesetzgebungsverfahren ein verfassungsrechtliches Gutachten zu dem Gesetzentwurf bei einem namhaften Rechtsprofessor in Auftrag gegeben. Es soll rechtzeitig zum Beginn der parlamentarischen Beratungen im Bundestag vorliegen.

Ein besonderes Problem stellt auch die derzeitige Nichtverfügbarkeit eines in Deutschland oder EU-weit zugelassenen monovalenten Masern-Einzelimpfstoffes dar. Das Gesetz zielt allein auf die Masern-Schutzimpfung ab. Da zur Zeit in Deutschland kein isolierter Masern-Impfstoff zugelassen ist, bestimmt der Gesetzentwurf diesbezüglich: „Die Verpflichtung …. gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.“

Die Gesetzesbegründung führt dazu lapidar aus: „Satz 2 berücksichtigt den Umstand, dass für die Durchführung von Masernimpfungen, die nach Satz 1 erforderlich werden, gegenwärtig ausschließlich Kombinationsimpfstoffe gegen Masern-Mumps-Röteln bzw. gegen Masern-Mumps-Röteln-Windpocken zur Verfügung stehen. Soweit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Satz 1 eine Immunisierung gegen Masern mit diesen Kombinationsimpfstoffen erfolgen muss, steht das der Verpflichtung nach Satz 1 nicht entgegen." (GE S.30)

Bedenklich und zweifelhaft ist ferner, dass den Impfempfehlungen der STIKO – denen bisher in rechtlicher Hinsicht lediglich Empfehlungscharakter zukam und von deren „Standard“ Ärzte mit belastbarer Begründung und mit Einverständnis der Eltern abweichen konnten – nun per Gesetzesbeschluss ein zwingender und rechtlich bindender Charakter zugeschrieben werden soll.

Auch stellt sich mit Blick auf die Bezugnahme auf „einen nach den Empfehlungen der STIKO ausreichenden Impfschutz gegen Masern“ und auf die Regelungsstruktur der Impfempfehlungen der STIKO mit zahlreichen Soll- und Kann-Empfehlungen die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Bestimmungen des Masernschutzgesetzes im Sinne des Rechtsstaatsprinzips.

Schließlich stellt sich die Frage, welcher Wert einer medizinrechtlich weiterhin notwendigen „Einwilligung“ der Eltern und Betroffenen in die Impfung durch die Ärzte noch zukommen kann, wenn diese Einwilligung in vielen Fällen durch die Umstände des Masernschutzgesetzes gewissermaßen faktisch erzwungen wird.

Bedenklich ist ferner auch, dass den Gemeinschaftseinrichtungen im Rahmen ihrer Prüf- und Benachrichtigungspflichten die Beurteilung zum Teil komplexer medizinischer Sachverhalte eines vollständigen und den STIKO-Empfehlungen entsprechenden Impfschutzes aufgebürdet wird, und dies in Bußgeld-bewehrter Weise.

Jan Matthias Hesse
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Keller & Kollegen, Rechtsanwälte, Stuttgart

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