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  • Masern-Impfpflicht

Masern-Einzelimpfstoff aus der Schweiz erfüllt Bedingungen des Masernschutzgesetzes

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am Donnerstag, den 5. Mai 2022, dem Eilantrag der Kanzlei Keller & Kollegen auf vorläufigen Rechtsschutz und Aussetzung des Betretungsverbotes stattgegeben. Damit darf das vertretene dreijährige Kind, welches mit einem Masern-Einzelimpfstoff aus der Schweiz (Measels Vaccine Live B.P.) geimpft worden war, ab sofort in den Kindergarten wechseln.

Das Masernschutzgesetz schränkt die Auswahl des Impfstoffes nicht ausschließlich auf in Deutschland zugelassene Impfstoffe ein. Auf dem deutschen Markt stehen derzeit nur noch Kombinationsimpfstoffe (Masern/Mumps/Röteln) zur Verfügung. Laut Gericht sei es nicht ersichtlich, dass der verwendete Impfstoff weniger sicher und wirksam als die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe sei.

Es bleibt abzuwarten, ob die Stadt Nürnberg Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegt. Auch bleibt der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Durch die ausführliche Begründung des Gerichtes erscheint eine anderslautende Entscheidung in der Hauptsache aber unwahrscheinlich. 

Impfung mit Masern-Einzelimpfstoff bleibt die Ausnahme

Der Verein Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung (ÄFI) hat das Verfahren mit medizinischem Fachwissen unterstützt. Er beglückwünscht die Kläger zum wegweisenden Urteil.

Hinweis: Trotz dieser Gerichtsentscheidung wird die Impfung mit dem Masern-Einzelimpfstoff eine Ausnahme-Situation bleiben. Ärztinnen und Ärzten wie Familien muss bewusst sein, dass Measles Vaccine Live in Deutschland über keine Zulassung als Impfstoff verfügt. Er kann zwar als sogenannter Einzelimport über deutsche Apotheken legal in Deutschland bezogen werden. Es handelt sich aber wegen der fehlenden Zulassung um einen Off-label-use („nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch”). Im Falle eines Impfschadens würde deshalb die Herstellerfirma nicht haften. Ob in einem solchen Fall der staatliche Entschädigungsanspruch besteht, ist ungeklärt.

Dennoch ist es erfreulich, dass das Verwaltungsgericht Ansbach zumindest klargestellt hat, dass auch mit dieser Impfung - wenn Eltern sowie Ärztinnen und Ärzte sich auf diese Impfung verständigen - der gesetzlich geforderte Nachweis ausreichenden Masernschutzes erbracht werden kann. 

Update 08.08.2022: Beschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach hat die Stadt Nürnberg nun den Ausgangsbescheid aufgehoben. Wie die Kanzlei Keller & Kollegen mitteilt, hat sich damit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Der ausführlich begründete Beschluss im Eilverfahren ist rechtskräftig.

In der Sache haben sich die Kläger somit durchgesetzt: Das dreijährige Kind gilt mit dem Schweizer Masern-Einzelimpfstoff als geimpft und darf den Kindergarten besuchen.

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