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Die Impfpflicht – rechtliche Aspekte

Jede Impfung ist faktisch und auch juristisch eine Körperverletzung. Bei der Impfung eines Kindes geschieht das darüber hinaus an jemandem, für den andere – in der Regel die Eltern – das Sorge- und Bestimmungsrecht innehaben. Dies setzt dem Staat enge Grenzen, gegen den Willen des Einzelnen oder der Eltern, Impfungen verpflichtend vorzuschreiben.

Das deutsche Grundgesetz – verfasst unmittelbar nach dem Ende einer Zeit furchtbarster, von staatlichen Stellen dekretierten medizinischen Zwangsmaßnahmen – schützt die körperliche Unversehrtheit jedes Menschen an prominentestmöglicher Stelle, nämlich schon im Artikel 2, in dem es heißt: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." (Grundgesetz Art. 2, Absatz 2). Und nur wenig später, in Artikel 6, wird festgeschrieben: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." (Grundgesetz Art. 6, Absatz 2).

 

Eine vom Staat verpflichtend vorgeschriebene Impfung greift naturgemäß immer in dieses Recht auf körperliche Unversehrtheit, bei der Impfung von Kindern zusätzlich auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Die juristischen Rahmenbedingungen, unter denen dieses in Deutschland überhaupt vorstellbar sein kann, wurden zuletzt im Jahr 2016 vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages (WD) untersucht, zum einen unter der Fragestellung, ob eine Impfpflicht überhaupt verfassungsgemäß ist (WD 2016a), und zum anderen, ob dies  speziell auch für Kinder zutrifft (WD 2016b).

Und obwohl – wie im weiteren zu zeigen sein wird – die gedanklichen Voraussetzungen dieser Analyse in einer Reihe von Punkten deutlich zu optimistisch gefasst wurden, was die Wirksamkeit und Auswirkungen von Impfungen und Impfstrategien betrifft (beruhten sie doch praktisch ausschließlich auf Veröffentlichungen von RKI und STIKO), sind die Ergebnisse für die Impfpflicht-Euphoriker ernüchternd.

Impfpflicht im Seuchenfall
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das der Bund als Grundlage einer möglichen Impfpflicht verfasst hat, enthält – folgt man den Juristen des WD – definitiv keine Ermächtigung für eine generelle Impfpflicht, sondern lediglich die Möglichkeit einer Verpflichtung für "bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen […], wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist" (IfSG § 20,VI). Diese Form einer zeitlich und in der Regel dann auch räumlich begrenzten Impfpflicht wiederum, so heißt es dort, sei nur durch eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundes (unter Zustimmung der Länder) oder einzelner Länder möglich. Bis zum heutigen Tag (18. Februar 2019) existieren jedoch keine dafür notwendigen Rechtsverordnungen.

Dennoch kann – so der WD – bei Vorliegen der entsprechenden Rechtsgrundlagen eine solche, sehr eingeschränkte Impfpflicht im Seuchenfall "verfassungsrechtlich ... gerechtfertigt erscheinen" (WD 2016a), wenn denn die genannten Bedingungen ("klinisch schwere Verlaufsformen" und [!] "epidemische Verbreitung") gegeben seien. Man beachte, dass der Gesetzgeber hier nicht die grundsätzliche Möglichkeit einer epidemischen Verbreitung als Kriterium definiert, sondern fordert, dass mit dieser "zu rechnen" sein müsse.

Generelle Impfpflicht
Bei der Untersuchung einer generellen Impfpflicht stellt der WD fest: "Ob ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der zu impfenden Menschen unter Inkaufnahme möglicher Impfschäden zugunsten des Schutzes von Gesundheit und des Lebens anderer Menschen angemessen erscheint, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Abwägung müsste stets unter Berücksichtigung der verschiedenen Erkrankungsarten erfolgen. Ergibt die Abwägung im Ergebnis nur ein geringes Risiko, dürfte eine generelle Impfpflicht ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs. 2 GG darstellen, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre." 

Und sehr zum Leidwesen der Befürworter einer Impfpflicht gegen Masern stellt der WD gerade diese bei einer beispielhaften Betrachtung als eine Erkrankung mit nur relativ geringem Risiko den Pocken gegenüber, bei denen eine Impfpflicht als verfassunggemäß beurteilt wurde: "Angesicht einer Sterblichkeitsrate von 30 Prozent im Falle einer Pockeninfektion wurde beispielsweise die Impfpflicht gegen Pocken vom BVerwG im Jahr 1959 als verfassungsgemäß eingestuft. […] Im Falle einer Maserninfektion beträgt die Sterblichkeit in Deutschland laut RKI dagegen nur [!] 0,1 Prozent." (WD 2016a).

Nicht ernsthaft in Frage gestellt wird vom WD das Postulat, eine Impfpflicht sei im faktischen wie im juristischen Sinne "geeignet", die erwünschten Ziele der "bevölkerungsmäßigen Prävention" zu erreichen und zu fördern. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf die Präambel der STIKO-Empfehlung, Impfungen gehörten zu den "wichtigsten und wirksamsten präventiven Maßnahmen" (WD 2016b).

Ebenso wird das Ziel der "Ausrottung eines Keimes auf Bevölkerungsebene" vom WD unhinterfragt als mögliche Legitimation einer Impfpflicht aufgezählt (WD 2016a).

Impfpflicht bei Kindern
Grundsätzlich seien Schutzimpfungen bei Kindern, so der WD, "Maßnahmen der physischen Sorge, weswegen sie dem Schutzbereich des elterlichen Erziehungsrechts unterfallen" (WD 2016b). Und auch bei einer eventuellen Impfpflicht für Kinder sieht der WD das juristische Hauptproblem bei deren "Angemessenheit", deren Überprüfung nur für jede Erkrankung gesondert unter Berücksichtigung aller jeweiligen "Krankheits-, Ansteckungs- und Impfrisiken" erfolgen könne.

Hierbei sei die Maxime des Staates ausdrücklich und notwendigerweise die Beschränkung auf ein "Interventionsminimum" und es heißt weiter: Der Staat könne "gerade nicht von sich aus die optimalste Gesundheitsversorgung für die Kinder verpflichtend anordnen, da den Eltern insoweit ein vorrangiges Entscheidungsrecht zukommt. Daher dürfte die gesetzliche Anordnung von Zwangsimpfungen (allein) aufgrund des staatlichen Wächteramtes wohl hohen Anforderungen unterliegen. Es soll der Elternverantwortung zugewiesen sein, zu bestimmen, welches Maß an Belastung und risikobehaftetem Eingriff sie ihrem Kind unter Abwägung seiner Lebenschancen noch zumuten wollen. In Bezug auf Impfungen wird der Staat daher im Grundsatz auch das Recht der Eltern zu berücksichtigen haben, die Vorteile der Impfung mit ihren möglichen Nachteilen (Nebenwirkungen, „Impfschäden“) für ihre Kinder abzuwägen."

Ein einschränkendes Argument, das für eine Impfpflicht ins Feld geführt werden könnte, sieht der WD in der durch Impfungen vermittelten Herdenimmunität, also den Schutz Dritter vor Ansteckung und Erkrankung.

Der WD fasst zusammen: "Im Ergebnis der Abwägung dieser verschiedenen Interessen dürfte eine gesetzliche Impfpflicht für Kinder wohl nur in Bezug auf solche Krankheiten verfassungsrechtlich zulässig sein, die für das Leben oder die Gesundheit des Kindes fatale Folgen haben können, und die – bei fehlender individueller und flächendeckender Impfung – eine nicht untergeordnete Ansteckungswahrscheinlichkeit aufweisen (wie dies nach den Darstellungen der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts z.B. bei Tetanus, Diphtherie, Kinderlähmung, HiB der Fall sein könnte). Bei sonstigen Schutzimpfungen wird sich voraussichtlich gerade das Elternrecht gegenüber dem staatlichen Wächteramt durchsetzen."

Kritische Betrachtung
Naturgemäß stützen sich die Juristen (nicht: die Mediziner) des WD bei ihrer Expertise auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts als Bundesbehörde bzw. die dort angegliederte STIKO, ohne hier eigenständig umfassender und kritisch zu recherchieren. Dies wird besonders bei vier behandelten Teilaspekten deutlich:

  • bei der unzulässigen Schlussfolgerung, eine präventive Maßnahme, die auf individueller Ebene wirksam sei, müsse erstens auch im Bevölkerungsmaßstab wirken, und zweitens müsse dieser Effekt durch eine Verpflichtung zu dieser Maßnahme nennenswert zu steigern sein
  • bei der undifferenziert und pauschal unterstellten Herdenimmunität durch Impfungen, also dem Schutz anderer, die sich – so die gängige Argumentation – aus verschiedensten Gründen nicht selbst durch Impfungen schützen können und deshalb auf den Schutz vor einer Infektion durch eine in möglichst hohem Maße geimpfte Bevölkerung angewiesen seien
  • bei den im Gutachten zur Impfpflicht für Kinder aufgeführten Beispielen für Erkrankungen, die neben einem potentiell "fatalen Verlauf" eben auch eine "nicht untergeordnete Ansteckungswahrscheinlichkeit aufweisen"
  • die Annahme, Schutzimpfungen könnten die in Deutschland aktuell relevanten Krankheitserreger "auf Bevölkerungsebene" ausrotten.

Dazu möchten wir im Nachfolgenden Stellung nehmen. 

1. Herleitung der "Eignung" einer Impfpflicht aus der individuellen Wirksamkeit einer Impfung
Dass die Verpflichtung zu einer Impfung, die auf individualmedizinischer Ebene hochwirksam ist (wie z. B. die Masernimpfung), keineswegs zwangsläufig zu den erhofften Effekten im Bevölkerungsmaßstab führt, ist hier ausführlich dargelegt.

2. Herdenimmunität
Wie an anderer Stelle ausführlich dargelegt und wissenschaftlich begründet, schützen bei weitem nicht alle Impfungen vor der Übertragung der entsprechenden Erkrankung auf andere (wovor Impfungen im Detail schützen, hat Steffen Rabe auf impf-info.de ausgeführt) – trotz eines mehr oder weniger belastbar entstehenden Individualschutzes des Geimpften. Eine von Impfeuphorikern gern pauschal unterstellte (und dann noch klinisch relevante) "Herdenimmunität" entsteht tatsächlich nur bei wenigen Impfungen, die von der STIKO empfohlen werden (Quellen und Details auf impf-info.de im Artikel Herdenimmunität): 

  • Tetanus: Es entsteht keine Herdenimmunität, die Erkrankung wird nicht von Mensch zu Mensch übertragen.
  • Diphtherie: Es entsteht wahrscheinlich eine Herdenimmunität auf Bevölkerungsebene, der einzelne Geimpfte kann aber unverändert die Erkrankung weitergeben; trotz niedriger Durchimpfungsraten spielt die Diphtherie in Deutschland epidemiologisch seit Jahrzehnten keine nennenswerte Rolle mehr.
  • Keuchhusten (Pertussis): Anders als von der STIKO gehofft und propagiert ("Kokonstrategie"), schützt die Impfung nach aktuellem internationalem Kenntnisstand, den auch die amerikanischen Centers for Disease Control (CDC) und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) teilen, nicht vor der Übertragung auf andere (und überdies schlecht vor der Erkrankung selbst). 
  • Haemophilus Influenza B (HiB): Diese Impfung vermittelt eine Herdenimmunität, deren klinische Relevanz angesichts der aktuellen epidemiologischen Situation zunehmend fraglich ist (mittlerweile ist HiB im Kindesalter eine seltene Erkrankung und tritt überwiegend bei älteren Erwachsenen auf aufgrund der Zunahme nicht-impfpräventabler Hi-Stämme).
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis): Die in Deutschland empfohlene IPV-Impfung erzeugt nach Aussagen des RKI selbst keine Herdenimmunität.
  • Hepatitis B: Es entsteht ein Schutz vor Übertragung auf andere, dieser ist im Kindesalter angesichts der vom RKI selber benannten Hauptübertragungswege (Sexualität, intravenöser Drogengebrauch) und der verschwindend gerinden Fallzahlen von Hepatitis B bei Kindern aber nicht relevant.
  • Pneumokokken: Die entstehende Herdenimmunität ist nur serotypenspezifisch und wird – wie der Impfeffekt auch – durch replacement-Phänomene in den letzten Jahren zunehmend bedeutungslos.
  • Masern: Hier entsteht zweifelsfrei eine Herdenimmunität, die klinische Relevanz hat.
  • Mumps: Da die Impfung schon sehr unzuverlässig vor der Erkrankung schützt, kann die entstehende Herdenimmunität nicht besser sein als der (schlechte) Schutz des Geimpften.
  • Röteln: Hier entsteht zweifelsfrei eine Herdenimmunität, die klinische Relevanz hat. Röteln sind jedoch – abgesehen von den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft – eine in der Regel harmlos verlaufende Erkrankung. Innerhalb der eigentlichen Zielgruppe der Impfung, den (potentiell) schwangeren Frauen, dürfte der Anteil der auf diese Herdenimmunität zwingend Angewiesenen sehr klein sein.
  • Windpocken: hHer entsteht wohl eine Herdenimmunität, allerdings vor einer gerade im Kindesalter in aller Regel harmlos verlaufenden Erkrankung, so dass deren klinische Relevanz zweifelhaft bleibt. 
  • Meningokokken C: Hier geht – 12 Jahre nach Einführung der Impf-Empfehlung – nicht einmal die STIKO davon aus, dass eine Herdenimmunität zustandekommt. 

3. Risiko fataler Verläufe und (!) nicht untergeordnete Ansteckungswahrscheinlichkeit
Bei dieser Argumentation des WD wird besonders deutlich, wie schwer es Nichtmedizinern fällt und fallen muss, die klinische Relevanz einzelner Zahlen und Aussagen in einem gegebenen Gesamtzusammenhang richtig zu interpretieren. Der WD nennt namentlich Tetanus, Diphtherie, Polio und HiB als Beispiele für Erkrankungen mit einem Risiko für fatale Verläufe bei (gleichzeitig) bestehendem relevantem Ansteckungsrisiko und beruft sich dabei wieder auf Veröffentlichungen des RKI.

Folgt man den bei den Einschulungsuntersuchungen erhobenen Durchimpfungsraten, so sind größenordnungsmäßig etwa fünf Prozent eines jeden Geburtenjahrgangs in Deutschland nicht gegen Tetanus, Diphtherie und Polio geimpft. Bei einer Stärke der Geburtenjahrgänge von etwa 750.000 sind dies in jedem Jahrgang etwa 35.000 nicht gegen diese Erkrankungen geimpfte Kinder. Das ergibt vereinfachend (bei etwa gleichbleibend hohen Durchimpfungsraten für diese Impfungen in den vergangenen Jahren) jeweils etwa 500.000 bis 700.000 Kinder und Jugendliche in Deutschland, die nicht durch eine Impfung vor diesen drei Erkrankungen geschützt sind.

  • Tetanus: Nach den Angaben von RKI und DESTATIS (gbe-bund.de) gab es in den zehn Jahren von 2008 bis 2017 in Deutschland fünf Fälle von Tetanus bei Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 15 Jahren. 
  • Diphtherie: Nach den Angaben des RKI gab es in den zehn Jahren von 2008 bis 2017 in Deutschland vier Fälle von Diphtherie bei Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 15 Jahren (unberücksichtigt bleibt bei dieser vereinfachenden Betrachtung die durchaus relevante Frage nach der Nationalität, dem Ansteckungsort und dem Erregertyp).
  • Polio: Nach den Angaben des RKI wurde in Deutschland der letzte durch ein Wildvirus verursachte Fall im Jahr 1990 erfasst, 1992 gab es zwei importierte Fälle aus Ägypten und Indien; die letzte durch die Schluckimpfung ausgelöste "Impf-Polio"/VAPP trat im Jahr 2000 auf (laut RKI-Ratgeber Poliomyelitis).
  • HiB: In Deutschland traten 2017 von 811 Haemophilus influenzae-Fällen (der höchsten Zahl seit Beginn der Meldepflicht) nur 40 bei Kindern unter fünf Jahren auf (etwa 5%). 623 Fälle (77%) betrafen Erwachsene, die älter als 59 Jahre waren. Die Infektionshäufigkeit nahm jenseits des 60. Geburtstags mit dem Lebensalter zu. Von den 2017 gemeldeten 43 Todesfällen an Hi-Erkrankungen betraf einer ein Neugeborenes, die übrigen Todesfälle betrafen Menschen jenseits des 60. Lebensjahres (Näheres und Quellen siehe impf-info.de).

Zweifelsfrei gibt es bei allen vier beispielhaft untersuchten Erkrankungen die Gefahr "fataler Verläufe" auch im Kindesalter. Zumindest bei Tetanus, Diphtherie und Polio ist aber ebenso zweifelsfrei eine Ansteckungswahrscheinlichkeit mehr als untergeordnet anzusehen, ohne dass sich dies mit einer relevanten Herdenimmunität erklären ließe. Diese spielt allein bei der Reduzierung des HiB-Risikos eine Rolle.

In der epidemiologischen Situation der vergangenen Jahre gab und gibt es in Deutschland keine Erkrankung, die das Risiko "fataler Folgen" und einer "nicht untergeordneten Ansteckungswahrscheinlichkeit" in sich vereinen würde, und bei der dann auch noch mit einer "epidemischen Verbreitung" zur rechnen (gewesen) wäre.

4. "Ausrottung eines Keimes auf Bevölkerungsebene"
Die faktische Ausrottung einer Erkrankung durch flächendeckende (Zwangs-)Impfungen gelang in der Medizingeschichte bislang genau einmal: bei den Pocken. Diese wiesen – nach wiederholter und öffentlicher Stellungnahme der damals an der Eradikation beteiligten Protagonisten der WHO – eine ganze Reihe mikrobiologischer und epidemiologischer Alleinstellungsmerkmale auf, die sich so bei keiner anderen Erkrankung finden, die derzeit zur "Ausrottung" ansteht. Eines der damals entscheidenden Kriterien war das Fehlen untypischer und subklinischer (also – fast – unbemerkter) Verläufe bei den Pocken. Genau diese gibt es aber bei den beiden aktuellen WHO-Hauptkandidaten zu Eradikation – Polio und Masern – zweifelsfrei in nicht unerheblichem Maße (siehe auch zur Analyse der Pockeneradikation und zur gänzlich anderen Situation bei den Masern).

Der Beweis für die Behauptung, eine Impfpflicht könne zur Ausrottung anderer Erkrankungen als der Pocken beitragen, steht also noch aus.

Fazit
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages fordert völlig zu Recht, dass bei der juristischen Betrachtung einer möglichen Impfpflicht die dafür notwendige "Abwägung […] für jede Krankheit und Impfung unter Einbeziehung aller Krankheits-, Ansteckungs- und Impfrisiken gesondert durchzuführen [ist]. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass gerade die verschiedenen wissenschaftlichen und medizinischen Aspekte, die in die Abwägung einzustellen sind, auf – nach aktuellen Forschungsstand – gesicherten Erkenntnissen beruhen müssen" (WD 2016b) und scheitert zwangsläufig als juristisches Gremium an diesem selbst formulierten Anspruch.

Auch den glühendsten Verfechtern einer Impfpflicht ist jedoch bewusst, dass eine solche früher oder später (mutmaßlich früher) von den Richtern des Bundesverfassungs- und/oder Bundesverwaltungsgerichts überprüft werden würde und dass spätestens dann – im Rahmen verschiedenster Gutachten – dieser "aktuelle Forschungsstand" nicht nur aus der Perspektive von RKI, STIKO, gesundheitspolitischen Parteisprechern und impfeuphorischen Berufsverbandsfunktionären dargelegt und abgewogen würde.

Spätestens dann kämen auch Bedenken namhafter Verfassungsrechtler zur Sprache, die angesichts der Dimension unseres Nicht-Wissens zum Thema der Schutzimpfungen (z. B. bezüglich der Nebenwirkungen) dem Staat nicht nur das Recht absprechen, eine Impfpflicht zu verhängen, sondern die sogar schon eine staatliche Empfehlung (wie die der STIKO) als verfassungsrechtlich unhaltbar herleiten (siehe dazu den Beitrag auf impf-info.de).

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