Die einrichtungsbezogene Impfpflicht in der Praxis ab Oktober 2022

Hinweise zur Rechtslage und der praktischen Umsetzung in den Bundesländern (hier herunterladen)

Änderungen durch die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):

Im Herbst sind verschiedene Änderungen des IfSG beschlossen worden bzw. in Kraft getreten. Für die einrichtungsbezogene Impfpflicht bedeutet dies...

  • Die Befristung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bis Ende 2022 gilt unverändert. Bis Jahresende müssen also die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder medizinischen Einrichtungen grundsätzlich „vollständig geimpft“ sein. Eine Verlängerung wäre möglich, müsste aber vom Bundestag beschlossen werden. Derzeit scheint das eher unwahrscheinlich.

  • Für den Status „vollständig geimpft“ sind allerdings ab 1.10.2022 zwei Impfungen nicht mehr ausreichend. Jetzt gilt als „vollständig geimpft“ nur, wer drei Impfungen (Erst- und Zweitimpfung plus Booster) nachweisen kann. Gleichgestellt mit dreifach Geimpften ist, wer nachweisen kann, dass er bereits mit dem Coronavirus infiziert war und doppelt geimpft ist. Lag die Infektion zeitlich vor der ersten Impfdosis, muss der Nachweis durch einen Antikörper-Test erfolgen, lag die Infektion nach der ersten Impfdosis, ist zusätzlich zur zweiten Impfung ein mind. 28 Tage alter PCR-Test zum Nachweis der Infektion erforderlich.

Das heißt: In der Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.2022 ist für die Betroffenen eine Drittimpfung vorgeschrieben, falls kein Genesenennachweis vorliegt.

Allerdings verfahren die Bundesländer unterschiedlich, was die Umsetzung dieser Bestimmung angeht. Zudem stellen sich juristische Fragen an die Verschärfung der Impf-Anforderungen.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Informationen keine individuelle Rechtsberatung darstellen und ersetzen. Im Zweifel sollten Betroffene unbedingt Rücksprache mit einem Anwalt oder einer Anwältin halten.

Die Reaktionen der Bundesländer (Stand 1.10.2022)

Einige Länder haben angekündigt, die Vorgaben durch das IfSG konsequent umzusetzen und den Gesundheitsämtern entsprechende Weisung zu erteilen (das gilt für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz). Hier muss damit gerechnet werden, dass Gesundheits- ämter die Immunisierungsnachweise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen überprüfen – und zwar auch dann, wenn die Betroffenen in der Vergangenheit bereits überprüft wurden. In welcher Reihenfolge und Priorisierung diese Überprüfungen durchgeführt werden, liegt im Ermessen der Gesundheitsämter, solange die Landesregierungen hierfür keine Vorgaben machen.

Empfehlung: Fristen ausnutzen!

Betroffenen, von denen der Nachweis einer dritten Impfung gefordert wird, kann empfohlen werden, alle im Verfahren vorgesehenen Fristen für Stellungnahmen, Anhörungen, Terminfindung usw. vollständig auszunutzen, um das Verfahren in die Länge zu ziehen.
So räumt das IfSG den Beschäftigten eine Frist von einem Monat zur Vorlage der Impfbescheinigung ein. Daher dürfte seitens der Einrichtungsleitung frühestens Anfang November eine Meldung ans Gesundheitsamt erfolgen (wenn also nach entsprechender Aufforderung an die Betroffenen Anfang Okt. ein Monat verstrichen ist). Zusätzlich hat auch die Einrichtungsleitung einen gewissen zeitlichen Spielraum für die Meldung beim Gesundheitsamt (laut Gesetz hat sie „unverzüglich“ zu erfolgen, was aber nicht genau definiert ist). Möglicherweise genügt die konsequente Ausnutzung der Fristen auch bei den folgenden Verfahrensschritten wie Anhörung und Stellungnahme, um abschließende Entscheidungen über Betretungs- oder Tätigkeitsverbote bis Jahresende zu verzögern und so obsolet werden zu lassen. Bußgelder können theoretisch auch im Januar noch rückwirkend verhängt werden, aufgrund der dann weggefallenen Wiederholungsgefahr kann das aber als relativ unwahrscheinlich gelten.

Besondere Situation in einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben laut Redaktionsnetzwerk Deutschland angekündigt, die Nachweise lediglich bei Neueinstellungen zu prüfen.

In Thüringen werden Beschäftigte mit zwei Impfungen weiterhin als „vollständig geimpft“ betrachtet.

Bayerns Gesundheitsminister Holetschek hat bereits bekundet, dass die bayrischen Gesundheitsämter keine Bußgelder sowie keine Betretungs- oder Betätigungsverbote mehr verhängen würden.

Hessen plant keine erneute Prüfung der Nachweise.

Nordrhein-Westfalen: Das Gesundheitsministerium in NRW ist der Ansicht, doppelt geimpfte Beschäftigte hätten die zum 15.3. geltenden Anforderungen erfüllt und müssten daher nicht neu überprüft werden (WELT, 28. September 2022)

Diese Interpretation, dass die „Erweiterung“ der Impfpflicht um eine dritte Impfung nicht begründbar ist, wird von einigen Juristen geteilt: das Gesetz sei hier nicht eindeutig formuliert, der Impfnachweis daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ausreichend gewesen. Explizit genannt seien hier Prof. Christoph Degenhart, Staats- und Verwaltungsrechtler an der Uni Leipzig, der gegenüber welt.de sagte: „Das Gesetz ist in diesem Punkt nicht eindeutig formuliert, sodass diese Auslegung durch die Länder durchaus vertretbar ist.“ Entscheidend sei demgemäß, dass der Impfnachweis zum Zeitpunkt der Anstellung geltendem Recht entsprochen habe. (https://www.welt.de/241318257)

Bemerkenswert ist die Einschätzung von Dr. Seegmüller, Richter am Bundesverwaltungsgericht, Vizepräsident des Berliner Verfassungsgerichtshofes und Vorsitzender des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen. Er war am 29.8.2022 im Gesundheitsausschuss des Bundestages als Sachverständiger geladen und äußerte sich laut Protokoll der Sitzung wie folgt:

„Herr Grote hat gerade schon völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die einrichtungsbezogene Impfpflicht mit Beschluss vom 27. April 2022 letztlich verfassungsrechtlich gebilligt hat. Das ist aber nur der eine Teil der Dinge, die man hier in den Blick nehmen muss.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht muss immer bezogen auf die übrige Infektionsschutzrechtslage betrachtet werden. Mit Inkrafttreten der nun geplanten Änderungen von §§ 28a und 28b Infektionsschutzgesetz muss die einrichtungsbezogene Impfpflicht natürlich zu diesen neuen Regelungen in Bezug gesetzt werden. Sie muss sich letztlich insoweit stimmig und widerspruchsfrei in das neue Schutzkonzept einfügen.
Was sieht das neue Schutzkonzept vor? Das neue Schutzkonzept erhebt das Vorliegen eines negativen Covid-19-Tests und das Tragen einer Atemschutzmaske zur grundsätzlichen Voraussetzung für das Betreten medizinischer Einrichtungen, und zwar für alle Personen – so wie ich den Entwurfstext verstehe – Beschäftigte, Patienten, Besucher. Einen sachlichen Grund, vom Personal dieser Einrichtungen darüber hinaus einen Impfnachweis zu verlangen, kann ich – momentan jedenfalls – nicht erkennen.

Zudem sind Zweifel an einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angebracht. Angesichts der ohnehin in diesen Einrichtungen bestehenden Test- und Maskentragepflicht erscheint mir nicht ersichtlich, welchen messbaren zusätzlichen Gewinn an Infektionsschutz durch ein Festhalten an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eigentlich noch erzielt werden kann. Eine Maßnahme aber, die keinen zusätzlichen Infektionsschutzgewinn bringt, ist letztlich ungeeignet und damit unverhältnismäßig. Das sind die Bedenken, die sich gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht unter dem Gesichtspunkt der Beziehung zur neuen Rechtslage stellen.

Zudem muss immer auch berücksichtigt werden, dass wir im Bereich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und ihrer Durchsetzung offenbar ein erhebliches Umsetzungsdefizit haben, was über kurz oder lang zurückwirken muss auf die Frage ihrer weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsfähigkeit. In der Tat sollte
der Gesetzgeber überlegen, ob er bei Gelegenheit der Änderungen der §§ 28a und 28b IfSG nicht auch gleich die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abschafft. Vielen Dank.“
(Deutscher Bundestag Ausschuss für Gesundheit, 29. August 2022)

Für einen hochrangigen, aktiven Richter ist das u. E. eine recht deutliche Stellungnahme, zumal sie an zentraler Stelle, nämlich im Gesundheitsausschuss, erfolgte.

Somit zeigen sich mindestens drei grundlegende Einwände gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht:

  1. Die Verpflichtung zu einer dritten Impfung (Booster-Impfung) ab dem 01.10.2022 ist angesichts des fehlenden Drittschutzes, der kurzen Restlaufzeit der Impfpflicht und der offensichtlichen Umsetzungsdefizite in den Bundesländern unverhältnismäßig.
  2. Die Impfpflicht steht im Widerspruch zum sonstigen Schutzkonzept, das von Patienten und Besuchern eine Impfung nicht verlangt.
  3. Die Impfpflicht verliert ihre Verhältnismäßigkeit, wenn deutlich wird, dass sie keinen zusätzlichen Schutz – neben fortbestehender (FFP2-)Maskenpflicht und Testpflichten für die Beschäftigten – gewährt.

Wenn Sie sich als Betroffene rechtlich gegen Anordnungen der Gesundheitsämter wehren möchten, sollten Sie diese Argumente mit anführen.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass wir keine rechtliche Beratung im Einzelfall leisten können.

Quellen:

WELT, 28. September 2022

Deutscher Bundestag Ausschuss für Gesundheit, 29. August 2022

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