Die allgemeine Corona-Impfpflicht ist verfassungswidrig! (Aktualisiertes Gutachten)
1. Eine allgemeine Impfpflicht verletzt wichtige Grundrechte
Dazu gehören das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, das Erziehungsrecht der Eltern sowie das Grundrecht der Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte. Staatliche Instanzen dürfen diese Grundrechte nur dann einschränken, wenn ein solcher staatlicher Eingriff verhältnismäßig ist. Das trifft auf die allgemeine Corona-Impfpflicht nicht zu.
2. Eine allgemeine Impfpflicht ist nicht verhältnismäßig
Dies vor allem aus drei Gründen:
- Sie ist nicht geeignet, um die mit ihr verfolgten pandemiepolitischen Ziele zu erreichen. Sie vermindert das Ansteckungsrisiko nicht nennenwert, und es ist nicht zu erwarten, dass sich damit die Impfquote signifikant erhöhen lässt.
- Sie ist nicht erforderlich. Unter den milderen Verläufen der Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus droht keine Überlastung der Intensivstationen und damit des Gesundheitswesens. Auch gibt es mildere, die Grundrechte stärker schonende Mittel, die genauso effektiv, aber noch nicht ausgeschöpft sind.
- Sie ist nicht angemessen, weil die möglichen Folgekosten für die Demokratie zu hoch wären: der Vertrauensverlust in den Staat, die Politikverdrossenheit, die Demokratieskepsis.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich: Das Verhältnis zwischen Mittel und Zweck ist nicht angemessen und die Impfpflicht somit verfassungswidrig.
3. Die allgemeine Impfpflicht verletzt zwei grundlegende Pfeiler des Rechtsstaatsprinzips
Dazu gehören das Bestimmtheitsgebot und das Wesentlichkeitsprinzip. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass Rechtsvorschriften immer hinreichend bestimmt sind. Bürgerinnen und Bürger müssen immer genau wissen, was der Staat von ihnen verlangt – und was nicht. Dadurch sichert die Verfassung die Freiheit der Menschen. Diesen Anforderungen könnte eine allgemeine Impfpflicht nicht entsprechen. Das Gesetz müsste festlegen, welche Impfstoffe in einigen Monaten gegen welche Virusvarianten nach welchem Impfschema eingesetzt werden müssen. Das kann aber zurzeit niemand wissen.
Das Wesentlichkeitsprinzip besagt: Wesentliche Dinge muss das Parlament selbst debattieren, abwägen und entscheiden. Wesentlich ist nicht nur, dass eine Pflicht zur Impfung etabliert wird. Genauso wesentlich ist, welche Impfstoffe verwendet werden und wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann. Diese Fragen kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand beantworten. Lediglich die Impfpflicht zu statuieren, die Details aber Behörden wie dem Robert Koch Institut oder dem Paul Ehrlich Institut zu überlassen, wäre eine verfassungswidrige Verletzung des Wesentlichkeitsprinzips.
4. Eine allgemeine Impfpflicht verletzt die Menschenwürde
Die Entscheidung über eine Impfung betrifft den innersten Kern der Persönlichkeit. Sie ist eine schwierige und hochkomplexe Entscheidung, bei der zwischen der Gefahr einer Krankheit und dem Nutzen einer Impfung abgewogen werden muss, ebenso zwischen den Wirkungen und Nebenwirkungen der Impfung und ihren möglichen Langzeitfolgen. Durch eine Impfpflicht nimmt der Staat den Bürgerinnen und Bürgern diese Entscheidung ab. Das gilt besonders in Situationen großer, auch wissenschaftlicher Ungewissheiten und bei nur bedingt zugelassenen, noch nicht abschließend geprüften Impfstoffen. Aus selbstbestimmten Bürger- innen und Bürgern werden so Objekte staatlichen Handelns. Das verstößt gegen die Garantie der Menschenwürde, die im Grundgesetz festgeschrieben ist.
FAZIT
Eine allgemeine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 verletzt zahlreiche Grundrechte, nicht zuletzt die Menschenwürde. Sie verstößt darüber hinaus gegen das Bestimmungsgebot und das Wesentlichkeitsprinzip. Deshalb ist sie verfassungwidrig.