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Anerkennung eines Impfschadens auch ohne PEI-Risikosignal möglich
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 eine Small-Fiber-Neuropathie nach einer COVID-19-Impfung als Impfschaden im Wege der sogenannten „Kann-Versorgung“ anerkannt. Der Kläger erhält Leistungen einschließlich einer Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30. Dies entspricht seit 1. Juli 2026 einer monatlichen Grundrente von etwa 452 Euro (§ 83 SGB XIV).
Die Bedeutung der Entscheidung reicht allerdings über diesen Einzelfall hinaus. Das Gericht stellt sich ausdrücklich gegen die Annahme, ein fehlendes Risikosignal des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) sei ein entscheidendes Argument gegen die Anerkennung eines Impfschadens.
Kein Risikosignal ist kein Entwarnungssignal
Der Kläger hatte nach seiner dritten COVID-19-Impfung mit Comirnaty® innerhalb weniger Tage zunächst Kribbeln, später ausgeprägte Missempfindungen und brennende Schmerzen am ganzen Körper entwickelt. Mehrere Kliniken diagnostizierten eine Small-Fiber-Neuropathie. Dabei handelt es sich um eine Erkrankung, die mit brennenden, stechenden oder elektrisierenden Missempfindungen sowie Sensibilitätsstörungen und Störungen der inneren Organregulation einhergehen.
Die zuständige Versorgungsbehörde lehnte seinen Antrag dennoch ab. Ein ursächlicher Zusammenhang sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Insbesondere gebe es keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Erkrankung eine mögliche Impfnebenwirkung darstelle.
Das Sozialgericht sah das anders. Dass das PEI für eine bestimmte Erkrankung kein Risikosignal festgestellt habe, bedeute nicht, dass ein Zusammenhang mit einer Impfung nach medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand ausgeschlossen sei. Vor allem dürfe ein fehlendes Risikosignal den Weg zur sogenannten Kann-Versorgung, die eine Entschädigung bei medizinisch-wissenschaftlich nicht eindeutig geklärten Kausalzusammenhängen ermöglicht, nicht versperren.
Aus der Aussage„vom PEI nicht als Signal erkannt“ darf also nicht einfach die Schlussfolgerung gezogen werden:„kann nicht durch die Impfung verursacht worden sein“.
Gerade seltene Erkrankungen können in Deutschland durchs Raster fallen
Das Gericht verweist dabei auch auf methodische Grenzen der Pharmakovigilanz. Ein wesentliches Instrument zur Erkennung neuer Verdachtssignale ist in Deutschland das passive Spontanmeldesystem: Ärztinnen und Ärzte, andere Angehörige der Gesundheitsberufe sowie Betroffene können Verdachtsfälle von Nebenwirkungen melden. Erfasst wird damit allerdings nur, was tatsächlich gemeldet wird. Das PEI selbstweist auf ein sogenanntes „Underreporting“ (Untererfassung) hin – die tatsächliche Zahl unerwünschter Ereignisse kann also höher liegen als die Zahl der eingegangenen Meldungen.
Ein amerikanisches systematisches Review schätzt die Untererfassung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) in passiven Spontanmeldesystemen auf 94 %, die Untererfassung schwerer UAWs auf 85 %. Laut einer Harvard-Studie aus dem Jahr 2010 zum passiven Spontanmeldesystem VAERS der USA, das ähnlich wie in Deutschland funktioniert, werden unter 1 % aller Impfnebenwirkungen überhaupt gemeldet. Beachtet werden muss dabei, dass diese Zahlen nur bedingt auf Deutschland übertragen werden können. Das PEI hat aber bisher selbst keine Studien durchgeführt, um die Situation für Deutschland zu evaluieren.
Hinzu kommt eine strukturelle Besonderheit der deutschen Impfstoffüberwachung. Anders als etwa in skandinavischen Ländern gibt es hier bislang kein vergleichbar etabliertes flächendeckendes System, bei dem Daten zu Impfungen routinemäßig mit umfassenden Gesundheitsregisterdaten verknüpft werden können. Das PEI selbst hat darauf hingewiesen, dass die in Deutschland auf verschiedene Stellen verteilten Daten ein populationsbezogenes Impfmonitoring erschweren. In den nordischen Ländern erleichtern dagegen nationale Impf- und Gesundheitsregister solche aktiven Sicherheitsanalysen.
Der Unterschied ist evident: Ein passives Spontanmeldesystem wartet darauf, dass ein Verdachtsfall erkannt und gemeldet wird. Bei einer registerbasierten aktiven Überwachung kann dagegen gezielt untersucht werden, ob bestimmte Erkrankungen nach einer Impfung häufiger auftreten als statistisch zu erwarten wäre. Gerade bei seltenen oder erst mit Verzögerung erkannten Krankheitsbildern kann das einen erheblichen Unterschied machen.
Bei seltenen Erkrankungen können deshalb sowohl geringe Fallzahlen als auch eine mögliche Untererfassung dazu beitragen, dass ein Risikosignal ausbleibt. Genau deshalb, so das Sozialgericht München, bedeutet ein fehlendes PEI-Risikosignal nicht, dass ein ursächlicher Zusammenhang im Einzelfall ausgeschlossen ist.
Beurteilung durch Sachverständige ausschlaggebend
Im konkreten Verfahren war nach den Feststellungen des Gerichts nicht einmal geklärt, ob das PEI zur Small-Fiber-Neuropathie überhaupt eine quantitative oder qualitative Risikoanalyse vorgenommen hatte. Bei seltenen und multifaktoriellen Erkrankungen könne zudem nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass ein möglicher Zusammenhang durch große statistische Erhebungen belegt werde.
Die Richter formulieren den Stellenwert eines PEI-Signals entsprechend klar: So wenig ein vorhandenes Risikosignal die Kausalität im Einzelfall beweist, so wenig schließt sein Fehlen die Kausalität aus.
Maßgeblich ist vielmehr die medizinische Beurteilung durch Sachverständige. Ob die wissenschaftliche Datenlage so unsicher ist, dass eine Kann-Versorgung in Betracht kommt, lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht allein aus den Veröffentlichungen des PEI ableiten.
Wissenschaftliche Unsicherheit schließt Anerkennung nicht aus
Das Urteil sagt ausdrücklich nicht, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen mRNA-Impfungen und Small-Fiber-Neuropathien allgemein bewiesen sei. Die wissenschaftliche Datenlage dazu ist weiterhin unsicher.
Es gibt inzwischen jedoch mehrere wissenschaftliche Fallberichte und Fallserien, in denen Small-Fiber-Neuropathien nach COVID-19-Impfungen beschrieben werden. Für den Nachweis eines generellen Kausalzusammenhangs reicht das nach Auffassung des Gerichts noch nicht. Die Veröffentlichungen begründen aber eine wissenschaftlich nachvollziehbare „gute Möglichkeit“ eines solchen Zusammenhangs – und damit die Grundlage für eine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Bei dem Kläger kamen weitere Umstände hinzu: Vor der Impfung waren keine einschlägigen Vorerkrankungen dokumentiert. Andere typische Ursachen der Small-Fiber-Neuropathie wurden abgeklärt, Autoantikörper waren nachweisbar, und die Erkrankung begann in einem biologisch plausiblen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung.
Ein wichtiges Urteil für die Einzelfallprüfung
Die Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V. (ÄFI) begrüßen das Münchner Urteil. Die Gerichtsentscheidung unterstreicht einen fundamentalen Punkt: Die Risikobewertung einer Bundesbehörde ersetzt nicht die medizinische Prüfung des einzelnen Patienten. Ein fehlendes PEI-Risikosignal ist kein Beweis gegen einen Impfschaden und darf eine Anerkennung nicht von vornherein ausschließen.
Gerade bei seltenen und wissenschaftlich noch nicht abschließend untersuchten möglichen Impfkomplikationen ist diese Klarstellung wichtig. Wenn die Datenlage lückenhaft ist und Auswertungen von passiven Spontanmeldesystemen (wie das des PEI) methodische Grenzen haben, muss diese Unsicherheit Teil der Bewertung sein. Entscheidend bleiben die medizinischen Befunde, die wissenschaftliche Plausibilität und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Quelle:
Sozialgericht München, Urteil vom 24.06.2026
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