- Politik
- Covid-19-Impfpflicht
2G-Regel für Studierende in Baden-Württemberg wieder gekippt
In der Pressemitteilung zur Begründung des Gerichtsbeschlusses heißt es:
„Soweit § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb für die inzidenzunabhängige Alarmstufe II im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO („eingefrorene Alarmstufe II“) Geltung beanspruche, sei die Vorschrift voraussichtlich rechtswidrig. Eine Vorschrift, die ausdrücklich „unabhängig“ von der 7-Tage-Hospitalisierungs- Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen normiere, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben aus § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG nicht in Einklang. Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden. Die Beschränkung des Zugangs zu Präsenzveranstaltungen für Studierende sei keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG. Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zu den Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG nur „niederschwellige“ Maßnahmen gehörten. Eine Vorschrift, die nicht-immunisierte Studierende durch eine 2G-Regelung vom Zutritt zu universitären Veranstaltungen in weitem Umfang ausschließe, begründe hingegen einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG."
Hochschulen in Baden-Württemberg kehren zum Stufensystem zurück
Konkret bedeutet das, wie der SWR berichtet, dass die Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten in Baden-Württemberg am 24. Januar zunächst zum Stufensystem der Coronaverordnung des Landes zurückkehren. Das bedeutet: 3G für sämtliche Lehrveranstaltungen, tagesaktuelle Testnachweise nicht immunisierter Studierender, FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen (auch bei Abstand von 1,5 Metern), komplette Kontrolle der Nachweise bei Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden, Stichprobenkontrollen von mindestens zehn Prozent bei größeren Veranstaltungen und die 3G-Regel in Mensen und Cafeterien.
Schon in einem ersten Verfahren hatte der Student vor dem VGH gewonnen. Das Ministerium hatte daraufhin die Verordnung nachgebessert. Nun hat der VGH einem neuerlichen Antrag des Studenten stattgegeben und die 2G-Regel erneut gekippt. Unser Verein hat beide Verfahren finanziell unterstützt.