Für Ärztinnen und Ärzte: Die ÄFI-Fortbildung

"Individuelle Impfberatung – evidenzbasiert und rechtssicher"

Zwei Fortbildungspunkte pro Modul

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Unsere Satzung

Präambel

Die Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung setzen sich für eine freie Impfentscheidung jedes Einzelnen nach umfassender ärztlicher Aufklärung und eigener Urteilsbildung ein.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben des Vereins

(1) In dem Verein „Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.“ verbinden sich Ärztinnen und Ärzte unabhängig von ihrer religiösen und/oder weltanschaulichen Orientierung, um sich für den Erhalt einer freien, individuellen und verantwortungsvollen Impfentscheidung einzusetzen.

Die Mitglieder verstehen sich als Initiatoren zur Weiterentwicklung eines von Verantwortung getragenen Impfgedankens auf Grundlage des Selbstbestimmungsrechts.

(2) Der Verein wird tätig zur Förderung

a. der öffentlichen Gesundheitspflege

b. der Volks- und Berufsbildung

c. von Wissenschaft und Forschung

(3) Zu diesem Zweck fördert der Verein Veranstaltungen, (Forschungs-)Projekte, Veröffentlichungen und sonstige geeignete Tätigkeiten, die eine sachlich-fundierte und differenzierte Auseinandersetzung mit medizinischen Fragestellungen im Aufgabenbereich des Vereins ermöglichen, oder führt diese selbst durch.

Solche Zweckverwirklichungsmaßnahmen sind z. B.

a. Moderation und inhaltliche Ausgestaltung eines Mail-Forums für Ärztinnen und Ärzte zu Fachfragen rund um das Impfen und eine individuelle Impfentscheidung (Diskussion aktueller Studienergebnisse; Zeitpunkte der Impfungen; alternative Impfkalender etc.)

b. Bereitstellen und Pflegen von Informationsangeboten für Ärztinnen und Ärzte, Eltern und Betroffene rund um das Impfen, zu einzelnen Impfstoffen und für eine individuelle Impfentscheidung, insbesondere durch den Internetauftritt des Vereins

c. Durchführung von oder aktive Beteiligung an Veranstaltungen wie Informationsabenden für Eltern und öffentlichen Kongressen zum Thema Impfen, impfpräventable Erkrankungen und anderen Formen der Gesunderhaltung (Salutogenese)

d. Pflege des fachlichen Diskurses zum Thema „Impfen“, epidemiologischen Fragen und anderen Formen der Gesunderhaltung mit Vertretern anderer Institutionen (RKi, STIKO), Verbände, Behörden und der Politik

e. Durchführung von oder Beteiligung an Forschungsprojekten über Nutzen, Risiken und ggf. unerwünschte Nebenwirkungen von Impfungen einschließlich ggf. langfristiger Folgen, ggf. durch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung. Ergebnisse aus den Forschungsprojekten werden zeitnah veröffentlicht und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein kann seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft in dem Verein können alle natürlichen Personen erwerben, die die Voraussetzungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs erfüllen und die an den Aufgaben des Vereins mitwirken wollen. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben auf Grund eines schriftlichen Antrages (auch elektronisch per E-Mail) durch Beschluss des Vorstandes.

(3) Unterstützende Mitgliedschaften sind möglich und erwünscht. Die unterstützende Mitgliedschaft in dem Verein können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die sich mit den Zielen des Vereins verbinden.

Die unterstützende Mitgliedschaft wird erworben auf Grund eines schriftlichen Antrages (auch elektronisch per E-Mail), sofern der Vorstand dem Mitgliedsantrag nicht binnen dreier Monate ab Zugang des Antrages widerspricht.

(4) Wahl-, stimm- und antragsberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Kündigung, die dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich (auch in
elektronischer Form per E-Mail) zu erklären ist;

b. durchTod;

c. durch Ausschluss aus einem wichtigen Grunde, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschließt.

d. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit einem Mitgliedsbeitrag von mehr als einem Jahr im Rückstand bleibt.

§4 Beitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1)  der Vorstand,

(2)  die Mitgliederversammlung.

(3) ein Beirat (fakultativ)

§6 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren

gewählt. Es sind Einzel- oder Gesamtwahl möglich. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis gilt, dass von dieser Vertretungsmacht nur in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung Gebrauch gemacht wird.

(4) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied zum Sprecher des Vorstandes bestimmen.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Im Einzelfall kann auf Basis der Bestimmungen der Geschäftsordnung (vgl. § 6 Abs. 8) eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden.

(6) Mitglieder des Vorstands haften – unabhängig von der Höhe der Vergütung der Vorstandstätigkeit und damit in erweiterter Anwendung des § 31a BGB - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist ein Vorstandsmitglied einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(7) Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Zu den Vorstandssitzungen wird durch ein Vorstandsmitglied schriftlich oder in Textform (per E-Mail) eingeladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Möglichkeit einmütig (einstimmig bei möglichen Stimmenthaltungen). Kann eine Einmütigkeit – trotz intensiver Bemühungen – nicht erreicht werden, werden die Beschlüsse mehrheitlich gefasst.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nähere Reglungen zur Vertretungsmacht im Innenverhältnis, zum Procedere der Vorstandssitzungen und der Beschlussfassung im Vorstand und ggf. zu Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder regelt.

(9) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine(n) Geschäftsführer(in) einsetzen.

§6a Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat einrichten.

(2) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei der Verfolgung der Vereinsziele fachlich zu beraten.

(3) Dem Beirat sollen Experten unterschiedlicher Fachbereiche angehören.

(4) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich.

(5) Die Mitglieder des Beirates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Geschäftsordnung nach § 6 Abs. 8 kann bestimmen, für welche Aufgaben bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe für Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Ausübung der Beiratstätigkeit gezahlt werden kann.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung mitzuteilen. Für eine wirksame Einladung genügt der Versand an die zuletzt bekannte Adresse eines Mitglieds, es genügt auch eine Zustellung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen statt, wenn der Vorstand sie im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn 1/3 der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenzveranstaltung oder als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden auf zugangsgeschützten Systemen (z. B. Videokonferenzräume, Chat-Räume, Online-Versammlungssystemen) statt. Zugang zu diesen Systemen erhalten Mitglieder, der Vorstand, mit der Organisation der Mitgliederversammlung betraute Personen und Mitarbeitende des Vereins sowie vom Vorstand eingeladene Gäste. Soweit die Satzung auf die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung abstellt, ist dem die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung gleichgestellt.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;

b. Genehmigung des Haushaltsplanes für die kommenden zwei Geschäftsjahre;

c. Wahl des Vorstandes;

d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

e. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung;

f. Wahl eines Rechnungsprüfers, soweit eine solche Wahl von den Mitgliedern verlangt wird. Der Rechnungsprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung an anderer Stelle keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

§8 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

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der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, 04.09.2021